LVwG-600233/2/MS/KR

Linz, 31.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A V, vertreten durch Herrn W H, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Februar 2014, GZ: S-47395/13-VS1, wegen der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Angelegenheit der Verwaltungsübertretungen nach dem Führerscheingesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.

 

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Dezember 2013, GZ: S-47395/13-VS1, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. März 2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsstrafverfahren,  S-47395/13-VS1, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 3 und § 29 Abs. 3 Führerscheingesetz auf Grundlage des § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG abgewiesen.

 

Die belangte Behörde führt begründend aus, im vorliegenden Fall sei aufgrund der Ausführungen des Antragstellers davon auszugehen, dass weder ein unvorhergesehenes unabwendbares Ereignis zu erkennen sei, noch sei von einem nicht nur minderen Grad des Versehens auszugehen, da es den Anschein habe, dass der Antragsteller die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen durchaus zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Terminen und Fristen bzw. auch der Abholung von Schriftstücken bewusst außer Acht gelassen habe.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter nach Zustellung (Rückschein ohne Datum jedoch mit Unterschrift) fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, welche ohne Berufungsvorentscheidung dem OÖ. Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

 

Begründend wird von Beschwerdeführer ausgeführt, ein unvorhersehbares Ereignis könne nicht nur aus dem Umfeld einer Person kommen, sondern auch in der Person selbst entstehen. Es gebe Umstände, in denen der gemeine Mensch völlig unvorhergesehen agiere und sich auch dementsprechend unvorhergesehen verhalte. Dieses unvorhergesehene Verhalten des Beschwerdeführers werde in der Angelegenheit zum Grund für die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Zustand gemacht.

 

 

II.            Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in dem mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19.3.2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt.

 

 

III.           Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist und einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Rechtsnachteile leidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur in minderer Kraft des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden und gemäß Abs. 3 muss gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachgeholt werden.

 

 

IV.         Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht um folgenden Sachverhalt aus:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Dezember 2013, GZ: S-47395/13-VS1, wurde über Herrn A V wegen der Übertretung nach § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz und § 29 Abs. 3 Führerscheingesetz jeweils eine Geldstrafe und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Mit E-Mail vom 9. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer vertreten durch Herrn H (Großvater) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Februar 2014, GZ: S-47395/13-VS1, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. März 2014 Beschwerde erhoben.

 

Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist, war nur über die Rechtmäßigkeit des Abweisungsbescheides zu befinden.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeits-moment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Juni 2003, Zl. 2003/10/0114).

 

Berufliche Überlastungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht hin, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (VwGH 17. 2. 1993, 93/01/0047; 27. 2. 1998, 97/19/0417; 28. 6. 2001, 2001/11/0175). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc. – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG vor (VwGH 25. 9. 1991, 91/16/0046; 25. 1. 1995, 94/12/0354).

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag damit begründet, dass er die vorgesehen Fristen nicht beachtet hat und damit dass er in der Gastronomie arbeitet und im Dezember und Jänner beinahe nur Abend- und Nachtdienste absolviert hat, was auf Dauer zu einer großen psychischen Belastung geführt hat sowie mit dem schlampigen Umgang mit Schriftstücken von Behörden samt Unwissenheit über die Folgen.

 

Grundsätzlich sind nach der ständigen Rechtsprechung Vorgänge in der Psyche unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit) geeignet als „Ereignis“ im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG gewertet zu werden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte berufliche Überlastung ist unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung nicht geeignet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, da auch von einem überwiegend nachts arbeitenden Menschen erwartet werden kann, dass Anbringen, Rechtsmittel etc. an Behörden in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit übermittelt werden und nicht, dass er aus Schlamperei, wie der Beschwerdeführer selbst im Antrag ausführt, Fristen nicht nur vergessen, sondern gar nicht beachtet werden. Daher liegt eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit Behörden vor und somit kein minderer Grad des Versehens. Somit liegen, der Rechtsansicht der belangten Behörde folgend, die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.

 

 

V.           Seitens des OÖ. Landesverwaltungsgerichts ist daher eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht erkennbar, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Süß