LVwG-650013/5/Kof/CG

Linz, 28.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M Sch, geb. 1948, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. A G, X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 09. September 2013, GZ: 179827-2013 betreffend Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.             

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und

das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 19. September 2013 erhoben.

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 ist

- die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

- der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG

anzusehen.

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat mit Schreiben vom 27. Februar 2014 die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

· die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und

· das Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

 

II.          DDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd  Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler