LVwG-670002/2/MZ/SA

Linz, 03.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Säumnisbeschwerde des M A, X, vertreten durch H N Rechtsanwälte, X, vom 31. Jänner 2014 betreffend Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bei der Entscheidung über eine Vorstellung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Schreiben vom 31. Jänner 2014 begehrte der Beschwerdeführer (in Folge: Bf), da die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis über die am 16. Mai 2013 gegen ihren Mandatsbescheid vom 30. April 2013, VerkR21-394-2012, eingebrachte Vorstellung bislang nicht entschieden habe, das Landesverwaltungsgericht Oö wolle über die Vorstellung entscheiden, dieser stattgeben und den Mandatsbescheid ersatzlos beheben.

 

Begründend führt der Bf an, die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 21. Mai 2013 die rechtzeitige Einbringung der Vorstellung bestätigt und mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei.

 

II.          Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 legte die belangte Behörde den ggst Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oö vor.

 

III.        Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oö zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG bzw § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oö hat erwogen:

 

a) § 8 Abs 1 Satz 1 VwGVG zufolge kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

 

Denklogisch stellt das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht damit eine grundsätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Säumnisbeschwerde dar, die noch vor dem Ablauf einer sechsmonatigen bzw materiengesetzlich vorgesehenen kürzeren oder längeren Frist zu prüfen ist (siehe etwa zu § 73 AVG VwGH 22.9.1998, 98/05/0096; 27. 1. 2004, 2000/10/0062).

 

b) Im ggst Verfahren wurde der Bf mit Mandatsbescheid vom 30. April 2013, VerkR21-394-2012, zugestellt am 2. Mai 2013, aufgefordert, binnen vier Wochen ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ der Klasse B beizubringen.

 

Gemäß § 57 Abs 2 AVG kann gegen Mandatsbescheide bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Abs 3 leg cit normiert weiters, dass die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

 

§ 57 Abs 3 AVG enthält damit eine besondere Säumnissanktion; tritt der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft, besteht auch nicht länger eine behördliche Entscheidungspflicht.

 

c) Gegen den in Rede stehenden Mandatsbescheid wurde mit Schreiben vom 16. Mai 2013 – und somit rechtzeitig – das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Es ist daher für die Frage des (weiteren) Bestehens einer behördlichen Entscheidungspflicht zu klären, ob die belangte Behörde – wie sie dem Bf schriftlich mitgeteilt hat – rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet und damit das Außerkrafttreten des Bescheides vereitelt hat.

 

Wie dem ggst Verwaltungsakt zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde nach Einlangen der Vorstellung als einzige weitere Verfahrenshandlung beim Amtsarzt nachgefragt, ob der Bf der im Mandatsbescheid vorgeschriebenen Aufforderung nachgekommen ist. Bei der Einholung einer Information über die Befolgung der mit dem Mandatsbescheid getroffenen Anordnung handelt es sich jedoch nicht um einen Schritt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, sondern vielmehr um einen Schritt in Richtung der allenfalls erforderlichen Vollstreckung des Mandatsbescheides (VwGH 29.10. 1996, 96/11/0137; Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 42). Die Behörde hat es daher unterlassen, binnen zwei Wochen ab Einlangen der rechtzeitigen Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der mit Vorstellung angefochtene Mandatsbescheid ist daher mit Ablauf dieser Frist ex lege außer Kraft getreten; eine behördliche Entscheidungspflicht besteht nicht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die belangte Behörde dem Bf schriftlich mitgeteilt hat, das Ermittlungsverfahren eingeleitet zu haben.

 

d) Da eine behördliche Entscheidungspflicht aufgrund der besonderen Säumnissanktion des § 57 Abs 3 AVG nicht bestand, mangelt es der ggst Säumnisbeschwerde an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, weshalb sie zurückzuweisen ist.

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer