LVwG-700027/2/SR/WU

Linz, 03.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des K M, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Jänner 2014, Pol96-126-2013, wegen Zuwiderhandeln gegen eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e der Exekutionsordnung zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm Art. 2 § 1 Abs. 1 der SPG-Novelle 2013 wird der Beschwerde teilweise stattgegeben, die Geldstrafe mit 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde wird mit 10 Euro festgesetzt.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Jänner 2014, GZ.: Pol96-126-2013, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben zumindest am 12. September 2013 um (von-bis) 13.10 Uhr in X, der durch das Bezirksgericht Greiskirchen gegen Sie erlassenen einstweiligen Verfügung gem. § 382b und e EO vom 5.7.2013, 8C33/12a-8, in den zu den Punkten 2) „Dem Antragsgegner wird die Rückkehr in das Haus X sowie deren unmittelbaren Umgebung verboten – gültig bis 5. Februar 2014“; und 3) „Dem Antragsgegner wird aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin zu vermeiden – gültig bis 5. Juli 2014;“ getroffenen Maßnahmen zuwidergehandelt, indem Sie sich zum angeführten Zeitpunkt im angeführten Schutzbereich aufgehalten und von Frau G R die Herausgabe einer Luftpistole für einen Kompressor gefordert haben.."

 

Wegen des Verstoßes gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 SPG-Novelle 2013, BGBl. Nr. 152/2013 verhängte die belangte Behörde gegen den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden. Weiters wurde der Bf gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet. Somit ergibt sich für den Bf ein zu zahlender Gesamtbetrag von 110,- Euro.

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt ist durch die Angaben in der Anzeige, im Besonderen durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung haben wir mit Strafverfügung vom 24. September 2013, Sich96-126-2013, über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie Einspruch erhoben und begründeten diesen wie folgt: "Ich habe Frau R wahrscheinlich am 10.9.2013 angerufen und gefragt, ob sie die Luftpistole, welche mir gehört noch hat. Sie hat mir geantwortet, dass sie sie habe und ich sie mir holen könnte. Ich bin noch am selben Tag zu ihr gefahren, habe mir die Pistole geholt und bin wieder gefahren. Es gab bei dieser Übergabe der Pistole keinerlei Kommunikation zwischen uns, außer dass sie sagte "da hast du sie". Ich nahm die Pistole und sagte kein Wort".

 

Wir haben daraufhin Frau G R unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht

einvernommen.

Sie gab dazu Folgendes an:

"Herr M ist am 12.9.2013 um ca. 13.00 Uhr mit seinem PKW in den Hof meines landwirtschaftlichen Anwesens gefahren. Dass Hr. M kommen würde habe ich natürlich nicht gewusst. Er hat mich dann im Auto sitzend mit seinem Handy angerufen. Er wollte die Luftpistole eines Kompressors. Anmerken dazu möchte ich, dass der Kompressor mir und die Pistole ihm gehört. Die Pistole war auf meinem Kompressor, weil Hr. M meine Pistole gebrochen hat.

Nachdem er sagte er wolle die Pistole begann er sofort wieder mit mir zu schimpfen (z.B. du Haut, du Zauck usw.). Ich beendete daraufhin sofort das Gespräch und sendete ihm ein SMS mit dem Inhalt, dass er mir die 2 Schaffel zurückbringen soll und er dann die Pistole bekomme. Er hat mich daraufhin wieder angerufen aber ich habe mich nicht mehr gemeldet und bin auf den Balkon gegangen. Da habe ich erst gesehen, dass Hr. M mit seinem Auto im Hof steht. Hr. M hat dann zu mir auf den Balkon heraufgeschrien, dass er mich anzeigen würde, wenn ich ihm die Pistole nicht sofort geben würde. Ich bin dann hinunter gegangen in die Garage, habe die Pistole heruntergenommen vom Kompressor und habe ihm die Pistole Richtung seines Autos geworfen. Ich habe dann die Garage wieder zugesperrt und bin wieder ins Haus gegangen. Hr. M hat die Pistole genommen und ist mit seinem Auto weggefahren.

Anmerken möchte ich noch Folgendes:

Hr. M ist seit der Erlassung der Einstweiligen Verfügung am 5.7.2013 mindestens 15 mal beim Anwesen X  in X gewesen. Es war immer folgendermaßen: Er fuhr mit seinem Auto in den Hof und hat mich dann mit seinem Handy angerufen und beschimpft, drei oder viermal hat er auch die Katzen gefüttert. Einmal - am 20.8.2013 - hat er mir ca. 20 l Diesel genommen, dies hat er mir später gesagt."

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 haben wir Ihnen diese Zeugenaussage mit der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" zukommen lassen.

 

Sie brachten dazu Folgendes vor:

" Ich habe Frau R am 12.9.2013 vor meinem Besuch bei ihr angerufen und habe sie gefragt, ob sie meine Luftpistole habe. Sie sagte ja und ich darauf, dass ich sie mir holen werde. Ich bin daraufhin zu ihr gefahren und Frau R hat mir die Pistole gebracht. Ich nahm die Pistole und bin wieder gefahren. Sie sagte noch zu mir, ich soll ihr eine Art Behältnis ("Schaffel") bringen, was ich auch ca. 3 Tage später gemacht habe.

Anmerken möchte ich noch, dass ich gemeinsam mit Frau E H, X, anläßlich des Geburtstages von Frau R ebenfalls bei ihr im Hof auf Besuch war. Damals wie auch an anderen Tagen war Frau R einverstanden, dass ich auf ihrem Hof war".

 

Frau R teilte dazu mit, dass es nicht richtig sei, dass Sie sie bereits vor Ihrem Besuch angerufen hätten, sondern erst, als Sie bereits im Hof des Anwesens von Frau R  standen.

Richtig sei aber, dass Sie mit einer Frau zweimal bei ihr waren und zwar am 2.8.2013, anläßlich ihres Geburtstages und am 2.9.2013, da Sie sich einen Kompressor und eine Jacke holten.

 

In rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes wird Folgendes festgestellt:

 

Artikel 2 § 1: Abs. 1 der SPG-Novelle 2013, BGBl. Nr. 152/2013, regelt Folgendes: „ Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382 g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung - EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Das Bezirksgericht Grieskirchen hat mit Beschluss vom 5. Juli 2013. 8C33/13a-8, gegen Sie eine "Einstweilige Verfügung gemäß § 382b und e EO erlassen"

 

Gemäß dieser Verfügung wurde

1)    dem Antragsgegner (also Ihnen) aufgetragen, das Haus in X sowie deren unmittelbare Umgebung zu verlassen;

2)    dem Antragsgegner die Rückkehr in das Haus X sowie deren unmittelbare Umgebung verboten;

3)    dem Antragsgegner aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin (Frau G R) zu vermeiden;

4)

5) Diese einstweilige Verfügung gilt im Punkt 2) für die Dauer von sechs Monaten, im Punkt 3) für die Dauer eines Jahres.

 

Laut Bericht der Polizeiinspektion Waizenkirchen hat Frau R am 12.9.2013, 13.20 Uhr, telefonisch mitgeteilt, dass Sie vor 10 Minuten wieder bei ihrem Haus gewesen sind und herumgeschrien haben. Sie haben die Herausgabe einer Luftpistole für einen Kompressor gefordert, welchen Sie damals gekauft haben. Frau R hat Ihnen die Luftpistole hinausgeworfen, worauf Sie wieder weggefahren sind.

 

Die Angaben in der Anzeige und die glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen von Frau R bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme konnten durch Ihre - teilweise gleichlautenden - Einspruchsangaben nicht in Frage gestellt werden. Außerdem könnten Sie, im Gegensatz zu der Zeugin, Ihre Verantwortung frei wählen und sohin für Sie sprechende Angaben machen.

 

Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass Sie im gegenständlichen Fall eindeutig gegen die angeführte Strafbestimmung schuldhaft verstoßen haben, was als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz ist bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Weiters sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen; Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Diesbezüglich verweisen wir auf Ihre Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme bei uns am 14.10.2013. Diese Angaben wurden entsprechend berücksichtigt.

 

Strafmildernde bzw. -erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren hält die Behörde die verhängte Strafe für angemessen und hoffentlich geeignet, um Sie künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschrift anzuhalten.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend der verhängten Strafe angepasst.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Gegen dieses, dem Bf am 22. Jänner 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete, binnen offener Frist erhobene Beschwerde.

 

Darin führt der Bf aus, dass er mit der Einverständnis von Frau R mindestens 10 Mal bei ihr im Haus gewesen sei. Die Luftpistole habe sie ihm gestohlen, diese sei sein Eigentum gewesen, darum habe er sie angerufen. Die einstweilige Verfügung habe sie nur durch unrichtige Angaben erzielt. Er sei bei ihr in Untermiete gewesen und habe monatlich 150 Euro bezahlt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 11. Februar 2014 zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Beschwerde. Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

 

Das Bezirksgericht Grieskirchen hat mit Beschluss vom 5. Juli 2013. 8C33/13a-8, gegen den Bf eine "Einstweilige Verfügung gemäß § 382b und e EO erlassen". Demnach war dem Bf einerseits für die Dauer von sechs Monaten die Rückkehr in das Haus X sowie der Aufenthalt in der unmittelbaren Umgebung verboten und ihm andererseits für die Dauer von einem Jahr aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit Frau G R (im Folgenden: Privatanzeigerin) zu vermeiden.

Am 12. September 2013 ist der Bf um ca. 13.00 Uhr mit seinem PKW in den Hof des landwirtschaftlichen Anwesens der Privatanzeigerin gefahren. Im Hof hat der Bf vom Auto aus mit seinem Handy die Privatanzeigerin angerufen und diese um Herausgabe seiner Luftpistole, die sich auf dem der Privatanzeigerin gehörenden Kompressor befunden hat, ersucht.

 

Nach einer verbalen Auseinandersetzung hat die Privatanzeigerin dem Bf die Luftpistole ausgefolgt. Anschließend hat dieser das Anwesen verlassen.

 

Der Bf ist in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten.

 

II.

 

Dem Grunde nach hat der Bf die Tatanlastung in seiner als Einspruch bezeichneten Beschwerde nicht bestritten. In seinem Rechtsmittel gesteht der Bf die Kontaktaufnahme mit der Privatanzeigerin ein. Darüber hinaus hat er im Ermittlungsverfahren zugegeben, zur Tatzeit im Zuge der Abholung seiner Luftpistole mit der Privatanzeigerin auch persönlichen Kontakt gehabt zu haben.

 

Strittig ist, ob die Privatanzeigerin dem Treffen nach der Kontaktaufnahme durch den Bf zugestimmt hat. Das Vorbringen der Privatanzeigerin ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Anzeigeerstattung als Reaktion auf die Art und Weise der Kontaktaufnahme durch den Bf lassen das Vorbringen der Privatanzeigerin insgesamt als äußerst glaubwürdig erscheinen.

 

Ob frühere Kontaktaufnahmen mit oder ohne Zustimmung der Privatanzeigerin stattgefunden haben, ist im vorliegenden Fall irrelevant und ändert am glaubhaften Vorbringen der Privatanzeigerin nichts.

 

III.

 

In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1. Gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1 der SPG-Novelle 2013, BGBl. Nr. 152/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382 g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung - EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Diese Strafbestimmung ist mit 1. September 2013 in Kraft getreten.

 

2. Unbestritten ist der Bf mit der Privatanzeigerin zum Tatzeitpunkt am Tatort zusammengetroffen und hat darüber hinaus unmittelbar davor mit ihr telefonischen Kontakt aufgenommen.

 

Das Vorliegen der gegenständlichen Verfügung des BG Grieskirchen wird vom Bf nicht bestritten. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass (zumindest) Punkt 3 der Verfügung zum Tatzeitpunkt noch gegolten hat.

 

Die objektive Tatseite ist erfüllt.

 

Erstmals im Rechtsmittel hat der Bf davon gesprochen, dass ihm die Luftpistole von der Privatanzeigerin gestohlen worden sei. Dieser Vorwurf hat sich im Verfahren nicht bestätigt. Dass die Privatanzeigerin – bedingt durch das vorherige Zusammenleben – noch im Besitz von Gegenständen war, die Eigentum des Bf waren, berechtigte den Bf nicht, die gerichtliche Verfügung zu missachten und durch die gewählte Vorgangsweise vollendete Tatsachen zu schaffen.

 

Rechtfertigungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

3. Die herangezogene Strafbestimmung enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt somit ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Dem Rechtsmittel ist erschließbar zu entnehmen, dass der Bf vermutlich der Meinung war, die früheren – nicht sanktionierten – Besuche würden ihn berechtigen, entgegen der aufrechten Verfügung, jederzeit mit der Privatanzeigerin Kontakt aufnehmen zu dürfen. Abgesehen davon, dass der Diebstahlsvorwand erstmals im Rechtsmittel geäußert wurde, dieser auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht einmal ansatzweise aufrecht erhalten werden kann, wäre der Bf auch im Falle einer strafrechtlichen Verfehlung der Privatanzeigerin nicht berechtigt gewesen, „einzuschreiten“ um die „gestohlene Luftpistole“ sicherzustellen bzw. wiederzuerlangen.

 

Damit ist es dem Bf aber nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

 

Somit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt und von einem schuldhaften Verhalten der Bf auszugehen.

 

4. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat grundsätzlich gesetzeskonform die Strafe festgesetzt. Zu Gunsten des Bf war zu werten, dass das von ihm gesetzte Verhalten erst seit 1. September 2013 mit Strafe bedroht ist. Die Strafe war spruchgemäß festzusetzen.

 

Vor diesem Hintergrund war dem Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzuschreiben.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Stierschneider