LVwG-600196/2/Sch/SA

Linz, 10.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön  über den Antrag des Herrn J S, geb. X, W, W, auf Bewilligung eines Verfahrenshilfeverteidigers den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Gemäß § 40 Abs.1 VwGVG wird der Antrag abgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.  Die Landespolizeidirektion , Polizeikommissariat Wels, hat gegenüber dem Antragsteller unter der GZ: S-5.967/13 folgendes mit 16.1.2014 datiertes Straferkenntnis erlassen:

  

„Sie haben

am 5.3.2013 um 14.30 Uhr in Pennewang, Bachstätten 4

Fahrtrichtung Offenhausen, den PKW Kennzeichen X gelenkt,

1.   obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, weil seit der Begründung ihres Hauptwohnsitzes in Österreich schon mehr als sechs Monate verstrichen sind und Sie nicht im Besitz einer Lenkberechtigung eines EWR-Staates waren,

 

2.   und dabei den Sicherheitsgurt nicht in - bestimmungsgemäßer Weise verwendet, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden ist,

 

3.   obwohl der Alkoholgehalt ihrer Atemluft mindestens 0,5 %o betrug, weil bei der Untersuchung des Ihnen abgenommen Blutes ein Blutalkoholkonzentration von 0,54%o zum Zeitpunkt des Lenkens festgestellt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 1 Abs. 3 FSG 2.) §106 Abs. 2 KFG 3.) § 14 Abs. 8 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO  –  Falls diese uneinbringlich ist,  –  Gemäß

        Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 150,00 €   72 Stunden  § 37 Abs. 1 FSG

2.  53,00 €         18 Stunden § 134 Abs. 3d KFG

3. 300,00 €        144 Stunden § 37a FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• 50,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

• 466,65 € als Ersatz der Barauslagen für Blutabnahme durch Dr. G und Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg - Linz

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.016,65 €“

 

 

2.  Mit Eingabe vom 21.2.2014 hat Herr J S – unter Verwendung eines Formulars für Verfahrenshilfe nach der ZPO – einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe bei der Verwaltungsstrafbehörde eingebracht, der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als solcher im Sinne des § 40 Abs.1 VwGVG angesehen wird.

 

 

3.  Diese Bestimmung lautet:

Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Das Gesetz verlangt also neben eingeschränkten finanziellen Verhältnissen des Antragsstellers auch als kumulative weitere Voraussetzung, um einen solchen Antrag bewilligen zu können, die Erforderlichkeit der Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung.

 

Im vorliegenden Fall geht es um ein Straferkenntnis, womit, wie schon oben angeführt, insgesamt drei Verwaltungsstrafen verhängt wurden. Bei den Delikten handelt es sich um das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung, das Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes und um den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Lenkzeitpunkt einen Blutalkoholwert von 0,54 Promille aufwies. Die dafür verhängten Verwaltungsstrafen betragen in Summe 500 Euro, weiters wurden der gesetzlich vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro sowie der Kostenersatz für die Blutabnahme und die Blutalkoholbestimmung vorgeschrieben, der Betrag beläuft sich hier auf 466,65 Euro.

 

 

4.  § 40 Abs.1 VwGVG ist die Nachfolgebestimmung des § 51a VStG, die bis 31.12.2013, also bis zur Einführung der Landesverwaltungsgerichte, in Geltung war.

Diese Bestimmung ist bezüglich Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe faktisch inhaltsgleich in das VwGVG übernommen worden. Somit kann diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden. Dieser hat zu § 51a Abs.1 VStG in seinem Erkenntnis vom 26.1.2001, 2201/02/0012, ausgesprochen, dass als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (etwa die Höhe der drohenden Strafe) zu berücksichtigen seien.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Tatvorwürfe im Hinblick auf allfällige besondere Schwierigkeiten hinsichtlich Sach- oder Rechtslage zu beurteilen sind. Die Überprüfung der Frage, ob ein bosnischer Führerschein Gültigkeit haben kann, wenn der Inhaber schon seit Jahrzehnten in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat, erfordert weder besondere Ermittlungsschritte noch sind hier rechtliche Schwierigkeiten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Auch die Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeuglenker den Sicherheitsgurt verwendet hat oder nicht, ist weder auf der Beweis- noch auf der Rechtsebene ein als schwierig einzustufender Vorgang.

Schließlich kann dies auch im Hinblick auf die Frage angenommen werden, ob das Ergebnis einer Blutalkoholbestimmung ein taugliches Beweismittel ist oder nicht.

Auch die Strafbeträge lassen weder für sich noch in Summe erwarten, dass damit für den Antragssteller eine besondere Tragweite des Falles verbunden wäre. Die vorgeschriebenen Verfahrens- und Untersuchungskosten sind gesetzliche Folgen und können daher nicht als zu wertende Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe herangezogen werden.

 

Zusammenfassend ergibt sich somit für das Landesverwaltungsgericht Ober-österreich, dass eine der beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs.1 VwGVG nicht vorliegt, weshalb auf die zweite Voraussetzung, nämlich die persönlichen Verhältnisse des Antragsstellers, nicht weiter einzugehen war.

 

Zu II.: 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n