LVwG-300024/4/Kl/Rd/Ba

Linz, 20.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. April 2013, Ge96-8-2013-Kg, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutz­gesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab­gesetzt werden:

Faktum 1: 250 Euro, EFS 12 Stunden

Faktum 2: 250 Euro, EFS 12 Stunden

Faktum 3: 500 Euro, EFS 18 Stunden

Faktum 4: 200 Euro, EFS 12 Stunden

Faktum 5: 200 Euro, EFS 12 Stunden

 

II.      Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbei­trag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs.2 VStG mit 140 Euro (10% der nunmehr verhängten Geld­strafen) bestimmt.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. April 2013, Ge96-8-2013-Kg, wurden über die Berufungswerberin Geld­strafen von jeweils 750 Euro, EFS von jeweils 18 Stunden (Fakten 1, 2, 4 und 5) und von 1.000 Euro, EFS von 24 Stunden (Faktum 3), gemäß § 130 Abs.2 ASchG iVm Auflage 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13.6.2000, Ge20-54-2000 (Faktum 1), § 130 Abs.2 ASchG iVm Auflage 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13.6.2000, Ge20-54-2000 (Faktum 2), § 18 Abs.1 Z5 Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) iVm § 20 Abs.1 und § 130 Abs.1 Z15 ASchG (Faktum 3), § 35 Abs.5 Z1 Arbeits­stättenverordnung (AStV) iVm § 20 Abs.1 und § 130 Abs.1 Z15 ASchG (Faktum 4) und § 38 Arbeitsstättenverordnung (AStV) iVm § 20 Abs.1 und § 130 Abs.1 Z15 ASchG (Faktum 5) verhängt, weil sie als unbeschränkt haftende Gesellschaf­terin und somit nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der X & Co OG mit Firmensitz in X (FN X) nachstehend angeführte Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat:

Bei einer Überprüfung des Restaurantbetriebes in X, am 19. Februar 2013 um 13.30 Uhr durch den Arbeitsinspektor X wurde festgestellt, dass laut Aussage einer anwesenden Arbeit­nehmerin derzeit 3 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind und

1) der Gasherd in Betrieb genommen werden konnte, obwohl die Lüftungs­anlage der Küche ausgeschaltet war.

Gemäß Auflage 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 13.6.2000, Ge20-54-2000, ist die Gaszuleitung zum Gasherd mit der Entlüftungsanlage zu koppeln, sodass der Gasherd ohne Entlüftungsanlage in der Küche nicht in Betrieb genommen werden kann.

2) die elektrische Anlage nicht wiederkehrend geprüft worden ist. Die letzte Prüfung erfolgte am 21.7.2007.

Gemäß Auflage 14 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 13.6.2000, Ge20-54-2000, ist die elektrische Anlage in Zeiträumen von 3 Jahren zu überprüfen.

3) im Fluchtwegbereich von WC-Anlagen nordseitig durch den Abstellraum ins Freie (vorgeschriebener Fluchtweg laut Auflage 2 des Bescheides der Be­zirks­hauptmannschaft Kirchdorf vom 13.6.2000, Ge20-54-2000) 4 Stück 11 kg Flüssiggasversandbehälter unzulässig gelagert waren. 2 Ver­sand­behälter waren an Heizgeräten angeschlossen, wonach gemäß § 18 Abs.1 Z5 Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 446/2002, die Lagerung von Flüssiggas auf Fluchtwegen unzulässig ist.

4) für die beschäftigten ArbeitnehmerInnen keine versperrbaren Kästen zur Verfügung gestellt worden sind, obwohl gemäß § 35 Abs.1 AStV für jede/n Arbeitnehmer/in ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen ist, der

1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,

         2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.

Es wurde kein Umkleideraum zur Verfügung gestellt, obwohl in der Betriebsanlagengenehmigung vom 13.6.2000, Ge20-54-2000 sowie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 23. Novem­ber 2009, Ge20-54-2000, Zulässigerklärung von Ab­weichungen, Punkt 01 dieser vorgesehen war und dieser gemäß § 35 Abs.4 Z1 AStV zur Verfügung zu stellen ist.

5) die Dusche als Lagerraum genutzt worden ist und daher in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigt war, obwohl gemäß § 38 AStV dafür zu sorgen ist, dass Waschräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Strafhöhe eingebracht und die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen bean­tragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gasflaschen und die dazugehörige Heizung sofort entfernt worden seien. Weiters sei Herr X beauftragt worden, die Mängelbehebung durch die Fa. X durch­führen zu lassen und dies der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf auch mitzu­teilen. Zu den Einkommensverhältnissen wurde vorgebracht, dass das Restau­rant im Monat durchschnittlich zwischen 500 Euro und 700 Euro Gewinn erziele; hin und wieder komme aber auch ein Minus heraus. Überdies seien der Beschwerdeführerin Ausgaben für das Elektroattest und für den Umbau Gasofen und Lüftung sowie die Anschaffung von versperrbaren Schränken, im Ausmaß von ca. 800 Euro, erwachsen.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Ver­wal­tungs­senat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

 

Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und teilte mit Stel­lung­nahme vom 14. Februar 2014 mit, dass einer Reduktion der Strafhöhe unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretungen zugestimmt werde. Überdies wurde noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 auf die Einhaltung der nunmehrigen Tatvorwürfe 1, 2, 4 und 5 hingewiesen wurde. 

 

Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbe­hörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Ver­waltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Ge­schäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die eingangs genannte Einzel­richterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzu­führen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhand­lung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflich­tungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Bau­stellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

Gemäß § 130 Abs.2 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geld­strafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.   

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeit­nehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbei­geführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Für die Einhaltung von Auflagen besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, sollen doch damit Gefahren nicht nur für die Arbeitnehmer sondern auch für anwesende Gäste hintangehalten werden.

 

5.4. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis hin­sichtlich der Fakten 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Geldstrafe von 750 Euro und hin­sichtlich Faktum 3 eine Geldstrafe von 1.000 Euro, bei einem jeweiligen Straf­rahmen von 166 Euro bis 8.324 Euro, über die Beschwerdeführerin verhängt. Ein Wiederholungsfall liegt gegenständlich nicht vor. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde berücksichtigt und hat die belangte Behörde eine Schätzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, und zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorge­pflichten der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde auf die einfachen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens hingewiesen. Zu ihrem monatlichen Nettoein­kommen wurden hingegen keine Angaben gemacht, weshalb sie vom (damals zuständigen) Oö. Verwaltungssenat um entsprechende Bekanntgabe ersucht wurde. Wenngleich von der Beschwerdeführerin keine Äußerungen diesbezüglich ergangen sind, erscheint die Schätzung der belangten Behörde betreffend das monatliche Nettoeinkommen von 2.000 Euro als doch zu hoch gegriffen und legt das Landesverwaltungsgericht nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro seiner Strafbemessung zugrunde.

 

Über die Beschwerdeführerin wurden für die angelasteten Verwaltungsüber­tretungen Geldstrafen verhängt, welche die viereinhalbfache (in vier Fällen) bzw die sechsfache Mindeststrafe darstellen.

 

Die nunmehr festgesetzten Geldstrafen erscheinen in Anbetracht, dass der Be­schwer­de­führerin zum Tatzeitpunkt die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholten­heit – diese wurde zwar schon von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnt, dieser Umstand hat aber keinen tatsächlichen Niederschlag in der Strafhöhe gefunden -, aber auch ihre Ein­sichtig­keit  – immerhin wurde bereits vier Wochen nach der Beanstandung die Mängelbehebungsanzeige der belangten Behörde vorgelegt - zugute zuhalten sind, gerechtfertigt. Die unterschiedliche Schwere der Übertretungen wurde – wie im Übrigen vom Arbeitsinspektorat Wels angeregt – bei der Herabsetzung ausreichend berück­sichtigt und erscheinen die nunmehr verhängten Geldstrafen tat- und schuld­angemessen und auch geeignet, die Beschwerdeführerin künftig­hin zur Einhal­tung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagenpunkte des Betriebsan­lagengenehmigungsbescheides zu bewegen. Die Beschwerdeführerin wird aber darauf hingewiesen, dass bei neuerlicher Begehung der erhöhte Strafrahmen von 333 Euro bis 16.659 Euro zur Anwendung gelangt.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegen­über den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs.8 VwGVG.

 


III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu be­urteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt