LVwG-350019/5/KLi/Koe/TK

Linz, 28.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des X, geb. 1989, X, vom 24.01.2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30.12.2013, GZ: SH20-15.901-2013/Sen, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.             Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid vom 30.12.2013, SH20-15.901-2013/Sen, bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit 01.07.2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs – ein. Mit Bescheid vom 30.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Dabei wurde für den Beschwerdeführer der Mindeststandard für Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, die alleinstehend sind (§ 1 Abs.1 Z2 Oö. BMSV) gewährt; Die Leistung wurde unbefristet zugesprochen. Als eigene Mittel sind entsprechend diesem Bescheid die Unterhaltsleistungen der Mutter einzusetzen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.01.2014. Insbesondere erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert, als monatliche Unterhaltszahlungen der Mutter in Höhe von 200,00 Euro und weitere regelmäßige Unterstützungen der Mutter im Wert von durchschnittlich 200,00 Euro, insgesamt also ein Einkommen von 400,00 Euro zu Grunde gelegt wird. Der Beschwerdeführer bezieht sich diesbezüglich auf eine Vergleichsregelung hinsichtlich des Unterhaltes, welche vor dem Bezirksgerichtes Traun abgeschlossen wurde, und in welcher der Unterhalt der Kindesmutter mit monatlich 200,00 Euro festgesetzt wurde; wenn gleich sich der monatliche Unterhalt tatsächlich aufgrund des Einkommen der Kindesmutter auf 397,00 Euro belaufen würde. Seine Mutter habe keinerlei Vorkehrungen über Zahlungen des seit 01.08.2013 bereits aufgelaufenen Unterhaltsbetrages getroffen; sie gedenke anscheinend auch in Zukunft nicht, dies zu tun. Derzeit befinde dich die Mutter telefonisch unerreichbar auf Urlaub in Sri Lanka und habe ihn völlig mittellos zurück gelassen. Seine Mutter würde jeder verbindlichen Zahlungsvereinbarung ausweichen und wolle er nicht ständig als  Bittsteller ihr gegenüber auftreten, da dies für ihn eine unerträgliche Abhängigkeitsstellung wäre. Er ersuche daher das Gericht, den Unterhalt auf einen Fixbetrag von 400,00 Euro monatlich festzusetzen und auf seine Mutter entsprechend einzuwirken.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist am 1989 geboren, österreichischer Staatsbürger und in X wohnhaft. Der Beschwerdeführer bezieht Familienbeihilfe in Höhe von monatlich 300,00 Euro. Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen aus fähigkeitsorientierter Aktivität. Zur Wohnsituation ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung im Umfang von 29m² bewohnt, für welche eine monatliche Miete von 441,00 Euro anfällt; der Beschwerdeführer erhält Wohnbeihilfe in Höhe von 149,00 Euro monatlich.

 

II.2. Der Vater des Beschwerdeführers, X, geb. 1950, X bezieht eine Invaliditätspension von monatlich 794,91 Euro. Die Mutter des Beschwerdeführers, X, geb. 1957, X ist berufstätig, und erhält bei der Caritas für Betreuung und Pflege ein monatliches Nettoeinkommen von 1.550,00 Euro (14 mal jährlich, somit monatlich durchschnittlich 1.808,00 Euro). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf einen Unterhalt von 22 % vom Einkommen der Kindesmutter, das sind monatlich 397,00 Euro. Der Kindesvater kann nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden.

 

II.3. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Traun, GZ: 1FAM/13d haben der Beschwerdeführer und die Kindesmutter in einer Verhandlung am 24. September 2013 einen Vergleich über die monatlichen Unterhaltszahlungen der Kindesmutter mit nachfolgendem Text abgeschlossen:

 

Frau X, geb. 1957, X verpflichtet sich für X, geb. 1989, X,  ab 01.08.2013  einen  monatlichen  Unterhaltsbetrag  von € 200,00 zu Handen X jeweils am 1. eines Monates bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

 

Darüber hinaus leistet die Kindesmutter zusätzlich monatliche Zahlungen an den Beschwerdeführer von jeweils 200,00 Euro, welche zusätzlich zum Kindesunterhalt (gemäß Vergleich des BG Traun) bezahlt werden.

 

II.4. Insgesamt belaufen sich daher die eigenen Einkünfte des Beschwerdeführers auf monatlich 400,00 Euro.

 

 

III.        Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zum Bezug der Familienbeihilfe ergeben sich aus den im Akt befindlichen Kontoauszügen des Beschwerdeführers (ON 7); dass der Beschwerdeführer ein Einkommen aus fähigkeitsorientierter Aktivität erhält, ergibt sich aus ON 5; die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers aus einer Bestätigung des Vermieters (X) und aus einer Bekanntgabe des Amtes der Oö. Landesregierung betreffend die Wohnbeihilfe vom 26. April 2013 (ON 9 und ON 8). Die Einkommensverhältnisse und Möglichkeit einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater durchsetzen zu können gehen aus einer Bekanntgabe der Pensionsversicherungsanstalt Landestelle Oberösterreich vom 8. November 2013, GZ:OLA2 / 1735 220850-1 01 hervor. Die Einkommensverhältnisse bzw. Unterhaltsansprüche – insbesondere die möglichen und von gesetzeswegen durchsetzbaren Unterhaltsansprüche gegenüber der Kindesmutter – gehen aus dem Protokoll vor dem Bezirksgericht Traun, GZ: 1FAM/13d vom 24. September 2013 hervor. Insbesondere ergibt sich aus diesem Protokoll, dass sich der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich auf 397,00 Euro (22 % von 1.808,00 Euro) belaufen würde, er tatsächlich aber einen Vergleich über lediglich 200,00 Euro abgeschlossen hat. Die zusätzliche monatliche Leistung der Kindesmutter ergibt sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.12.2013 (ON 9).

 

 

IV.         Rechtslage:

 

§ 13 Oö. BMSG regelt monatliche Leistungen im Rahmen der Hilfe zu Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs:

(1.)      Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandard), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

(2.)      Die Landesregierung hat durch Verordnung

1.   jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und

2.   die näheren Kriterien zur Zuordnung der einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3 festzusetzen: Sie hat dabei auf die Höhe der um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichzulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

(3.)      Mindeststandards nach Abs. 2 sind in folgenden Relationen bezogenen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende jedenfalls festzusetzen für

1.   alleinstehende und alleinerziehende hilfe-

bedürftige Personen mindestens 100 %

2.   für in Haushaltsgemeinschafts lebende

volljährige Personen

a) pro Person mindestens   75 %

b) ab der dritten leistungsberechtigten

volljährigen Person, wenn diese einer anderen

Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber

unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte mindestens   50 %

3.   in Haushaltsgemeinschaft lebende

unterhaltsberechtigte minderjährige Personen

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

a) für die ersten drei minderjährigen Kinder mindestens   18 %

b) ab dem vierten minderjährigen Kind mindestens   15 %

4. die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in

stationären Einrichtungen untergebrachten

Personen mindestens   16 %

(3a) Gesonderte Mindeststandards sind für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z5 fallen.

 

Nach § 1 Abs. 1 Oö. BMSV (i.d.F. LGBl. Nr. 24/2013, Art. II.) beträgt der Mindeststandard für alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht oder die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z5 Oö. BMSG fallen von 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 642,70 Euro.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z2 dieser Verordnung in der Fassung LGBl.Nr. 107/2013 beträgt dieser Mindeststandard 658,10 Euro.

 

Gemäß § 7 Oö. BMSG trifft den jeweiligen Antragsteller eine Bemühungspflicht:

(1)        Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Minderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

(2)        Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8-10;

2.   der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sowie

4.   die Umsetzung von einem Träger bedarfsorientierter Mindest-sicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

(3)        Sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist – unbeschadet des § 8 Abs. 4 – die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicher zustellen.

 

§ 8 Oö. BMSG bestimmt den Einsatz der eigenen Mittel:

(1)        Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1.   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe bedürftigen Person sowie

2.   tatsächlich zu Verfügung stehender Leistungen

zu erfolgen.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

Der Beschwerdeführer hat in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Traun, GZ: 1FAM77/13d Anträge auf Gewährung von Unterhalt sowohl gegenüber seinem Vater, als auch gegenüber seiner Mutter gestellt.

 

Nachdem sich aus einer Bekanntgabe der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 8. November 2013, GZ: OLA2 / 1735 220850-1 01 gegeben hat, dass der Kindesvater lediglich eine Invaliditätspension in Höhe von 794,91 Euro bezieht, hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewährung von Unterhalt gegenüber dem Kindesvater zurückgezogen. Aufgrund dessen geringen Einkommens ist es dem Kindesvater auch nicht zumutbar, Unterhalt für den Beschwerdeführer zu leisten. Aus der Zurückziehung des Antrages auf Gewährung von Unterhalt gegenüber dem Kindesvater erwachsen dem Beschwerdeführer keine Nachteile. Ein Verstoß gegen die Bemühungspflicht  liegt nicht vor.

 

V.2. Der Beschwerdeführer hat auch Unterhalt gegenüber seiner Mutter begehrt. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Traun zu GZ: 1FAM77/13d hat sich das monatliche Nettoeinkommen der Kindesmutter mit Euro 1.550,00 ergeben, das sind inkl. Sonderzahlung monatlich durchschnittlich 1.808,00 Euro. Nachdem der Beschwerdeführer Anspruch auf 22 % dieses Nettoeinkommens hat, beläuft sich sein Unterhaltsanspruch auf monatlich 397,00 Euro.

 

Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter einen Vergleich dahingehend abgeschlossen, dass diese lediglich zu monatlichen Zahlungen von 200,00 Euro verpflichtet ist. Ein derartiger Vergleich kommt einem Verzicht gleich. Grundsätzlich wäre daher der tatsächlich dem Beschwerdeführer zukommende Unterhalt zu Grunde zu legen, das sind 397,00 Euro.

 

V.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht allerdings hervor, dass die Kindesmutter zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 200,00 Euro einen weiteren Betrag von durchschnittlich monatlich 200,00 Euro leistet. Insgesamt ergibt sich sohin ein eigenes Einkommen des Beschwerdeführers - welches bei Ausmittlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen ist - in Höhe von 400,00 Euro.

 

V.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 24.01.2014 geht insofern ins Leere, als aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht lediglich der monatliche Unterhalt von Euro 200,00 zu Grunde zu legen ist, sondern gemäß der Bemühungspflicht des Beschwerdeführers des tatsächlich mögliche monatliche Einkommen.

 

Dass die Ansprüche gegenüber der Kindesmutter nur mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbar sind, stellt noch keine Unzumutbarkeit dar. Für den Fall, dass die Kindesmutter tatsächlich freiwillig keine Unterhaltsleistungen erbringt, wäre der Beschwerdeführer gehalten, mit Hilfe des vorliegenden Vergleichs des Bezirksgerichtes Traun ein Exekutionsverfahren gegenüber der Kindesmutter einzuleiten.

 

Allenfalls bliebe noch die Möglichkeit, in einem Unterhaltsverfahren – für welches allerdings das Bezirksgericht Traun und nicht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständig ist – eine Neubemessung des Unterhaltes zu erwirken.

 

V.5. Geht man von den festgestellten Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers aus, so erhält dieser insgesamt Zahlungen der Kindesmutter in Höhe von monatlich 400,00 Euro. Würde man den tatsächlichen gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu Grund legen, würde sich das tatsächliche monatliche Einkommen auf 397,00 Euro belaufen. Somit würde in diesem Fall eine Abweichung von 3,00 Euro eintreten. In jedem Fall ist aber der Beschwerdeführer gehalten, entsprechend seiner Bemühungspflicht unter entsprechender Antragstellung beim Bezirksgericht Traun (Unterhaltsfestsetzung/Exekution) die Ansprüche gegenüber seiner Mutter durchzusetzen. Dass die Durchsetzung derartiger Ansprüche möglicher Weise mit familiären Unannehmlichkeiten verbunden ist, vermag dieselben nicht unzumutbar oder aussichtslos zu machen.

 

V.6. Die monatlichen Zahlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers wurden anhand der oben zitierten Mindeststandards und unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers für Dezember 2013 mit 242,70 Euro und von Jänner 2014 bis Dezember 2014 mit monatlich 258,10 Euro von der belangten Behörde richtig berechnet.

 

V.7. Nachdem die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beschwerdegründe ins Leere gehen, war die Beschwerde abzuweisen, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer