LVwG-350033/2/GS/FE/KR

Linz, 25.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau X, vom 23.2.2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. Jänner 2014, GZ: So-275-210, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. Jänner 2014, GZ: So-275-210, wurde auf Grund des Antrages von Frau X, vom 6.9.2010 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs

 

1.   für Frau X und die folgenden in ihrem Haushalt lebenden Personen ab 16.12.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

a) X, geboren am 1978
Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö. BMSV)

b) X, geboren am 1966
Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö. BMSV)

c) X, geboren am 2013
Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

Diese Leistung ist befristet bis 31.1.2014.

 

2.   Als eigene Mittel sind einzusetzen

a) X, geboren am 1978
- Kinderbetreuungsgeld (OÖGKK)
- Beihilfe zur Deckung des LU (OÖGKK)

 

 
Die Frau X mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Oktober 2013 gewährte Leistung wird mit 15. Dezember 2013 eingestellt.
Der nach Maßgabe des Antrages zustehende Betrag der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat sei im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt. Dieses stelle einen integrierten Bestandteil der Begründung des Bescheides dar.

 

I.2. In der von Frau X rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 23. Februar 2014 wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr alle Behörden (Finanzamt, GKK usw.) bestätigen würden, dass die Beihilfe für das Kind nicht abgezogen werden könne und es auch fraglich sei, ob das Kinderbetreuungsgeld abgezogen (rückverrechnet) werden könne. Es könne nicht angehen, dass ihr von der Mindestsicherung eine Beihilfe für das Kind abgezogen werde. Zudem diese Beihilfe nur zugesprochen werde, wenn es einer Familie nicht möglich sei, mit ihrem Einkommen ohne dieser Beihilfe zu überleben. Ein weiterer Punkt, der auch noch entschieden werden müsse, sei, dass auch das Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld) nicht von der Mindestsicherung angerechnet werden könne, zumal kein Gesetz dieses ausdrücklich vorsehe, wie auch bei der Beihilfe.

 

I.3.Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 3. März 2014 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

I.4.Das OÖ. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

I.5.Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. Jänner 2014, GZ: So-275-210, wurde hinsichtlich Frau X, wie folgt entschieden:

 

 

1.   Für Frau X und die folgenden in ihrem Haushalt lebenden Personen wird ab 16.12.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

a) X, geboren am 1978
Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö. BMSV)

b) X, geboren am 1966
Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö. BMSV)

c) X, geboren am 2013
Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

Diese Leistung ist befristet bis 31.1.2014.

 

2.   Als eigene Mittel sind einzusetzen

a) X, geboren am 18.1.1978
- Kinderbetreuungsgeld (OÖGKK)
- Beihilfe zur Deckung des LU (OÖGKK)

 

 
Die Frau X mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Oktober 2013 gewährte Leistung wird mit 15. Dezember 2013 eingestellt.
Der nach Maßgabe des Antrages zustehende Betrag der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat ist im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt. Dieses stellt einen integrierten Bestandteil der Begründung des Bescheides dar.

 

 

 

Im angeschlossenen BMS-Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab 16.12.2013 bis 31.1.2014 ist hinsichtlich Frau X, geboren 1978, als Einkommen "Kinderbetreuungsgeld" (OÖGKK): 14,53 (365 mal pro Jahr) und das Einkommen "Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes" (OÖGKK): 6,06 (365 mal pro Jahr) angegeben.

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Beschwerdevorbringen und ist in dieser Form unbestritten.

 

Die Frage, ob das Kinderbetreuungsgeld der Gebietskrankenkasse und die gewährte Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von der Gebietskrankenkasse als Einkommen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG anzurechnen ist, ist eine Rechtsfrage und somit im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.

III.      Rechtslage:

 

§ 2 Abs. 5 Oö. BMSG bestimmt, dass Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung subsidiär sind (Subsidiaritätsprinzip).

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens“:

 

(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären - es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2;

2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

 

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

 

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Einkommens verlangt werden.

 

IV.        Dem Beschwerdevorbringen sind folgende Erwägungen entgegenzuhalten:

 

Gemäß des oben zitierten § 8 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung u.a. unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person zu erfolgen.

 

 

Das Oö. BMSG geht - wie bereits das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und auch das Oö. ChG - von einem sehr weiten Einkommensbegriff aus.

In den erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt:

Abs. 1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz. Anders als bisher (vgl. § 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll – ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“ Es kommt dabei weder auf deren sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche noch arbeitsrechtliche Zuordnung an.

 

Auf Grund der genannten rechtlichen Bestimmungen hat die Erstinstanz daher zu Recht im BMS-Berechnungsblatt, welches einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellt, das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes eingerechnet. Beide Geldleistungen sind vom genannten sehr weiten Einkommensbegriff des § 8 Oö. BMSG umfasst. Ebenso sind beide Geldleistungen auch nicht nach § 9 Oö. BMSG vom Einsatz des eigenen Einkommens ausgenommen. Auch in der Oö. Mindestsicherungsverordnung findet sich diesbezüglich keine Ausnahme.

 

Auf Grund des in § 2 Abs.5 Oö. BMSG normierten Subsidiaritätsprinzips ist die bedarfsorientierte Mindestsicherung nachrangig zu gewähren. Vorrangig sind eigene Mittel einzusetzen.

 

 

  

V.           Ergebnis:

 

Auf Grund der genannten eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen( weiter Einkommensbegriff, Subsidiaritätsprinzip) wurden das Kinderbetreuungsgeld und die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes zu Recht bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung berücksichtigt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27.1.2014, GZ:SO-275-2010, zu bestätigen.

 

VI.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung( vgl. z.B. VwGH vom 26.9.2011, Zl. 2009/10/0265 (da § 9 Abs.3 OÖ. SHG 1998 dem § 8 Abs. 2 Oö. BMSG entspricht, sind die Aussagen dieses Erkenntnisses auch für den verfahrensgegenständlichen Fall maßgebend). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger