LVwG-400022/9/MS/TK

Linz, 17.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau X, gegen das Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßenmautgesetz (BStMG) vom 28. Jänner 2014, GZ: VerkR96-6409-2013/Gi,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Jänner 2014 wurde über Frau X, X, eine Geldstrafe in Höhe von 150 € sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßenmautgesetz (BStMG) wegen des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeugen bei einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t auf dem Mautgebührenstraßennetz (Parkplatz)und somit des Benützen dieses Fahrzeuges, ohne die nach § 10 BStMG zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug vor der  Benützung der Mautstrecke ordnungsgemäß entrichtet  zu haben, verhängt.

 

Im Wesentlichen wurde das Straferkenntnis damit begründet, dass die Begleichung der Ersatzmaut nicht innerhalb der vorgesehenen vierwöchigen Frist erfolgt ist.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat Frau X mit E-Mail vom 06. Februar 2014 Beschwerde erhoben und hinsichtlich der Begründung auf ihre E-Mail vom 28. Jänner 2014 verwiesen. Darin führt die Bf aus, es sei richtig, dass sie im Mai 2013 ohne Vignette auf dem Parkplatz in Sattledt geparkt habe. Der Aufforderung eine Ersatzmaut hierfür zu begleichen sei sie unverzüglich nachgekommen. Da sie von der ASFINAG nichts mehr weiter gehört habe und auch der Betrag nicht rücküberwiesen worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass die Sache erledigt sei. Anderenfalls hätte sie unverzüglich mit der ASFINAG Kontakt aufgenommen und alles richtig gestellt. Die geforderte Ersatzmaut sei daher beglichen worden.

 

Die Bf beantragt ein Absehen von der Strafe, weil sie nur auf dem Parkplatz geparkt habe und die Ersatzmaut unverzüglich an die ASFINAG, wenn auch mehr falschen Kennnummer überwiesen habe, wobei dieser Betrag auch nicht zurücküberwiesen worden sei.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch den mit Schreiben Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Februar 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 12. und vom 13. März 2014 aufgefordert, den Landesverwaltungsgericht entsprechende Beweismittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die online-Überweisungen einen Verwendungszweck und somit eine ID-Nummer aufweist. Die Beschwerdeführerin konnte keine entsprechenden Beweismittel vorlegen.

 

 

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Beschwerdeführerin hat am 29. Mai 2013 und 10:20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X auf dem Parkplatz der Raststätte Voralpenkreuz in der Gemeinde Sattledt bei Kilometer X, Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz abgestellt, ohne dass eine Mautvignette angebracht gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß errichtet.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde von einem Organ der ASFINAG festgestellt und wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert.

Die Beschwerdeführerin überwies die Ersatzmaut mittels Onlinebanking am 18. Juni 2013, gab jedoch bei der Überweisung keinen Verwendungszweck und somit zugleich auch keine ID-Nummer an.

 

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 BStMG ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen  Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG ist die Autobahnen-und Schnellstraßen-Finanzierung-Aktiengesellschaft ermächtigt, sofern es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung kommt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, in Fall einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung und auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut 4 Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automatisationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 5 BStMG werden Taten gemäß Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung in der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

 

III.           Aus der Bestimmung des § 20 Abs. 3 BStMG geht hervor, dass die Einzahlung der Ersatzmaut nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn diese innerhalb der festgesetzten Frist von 4 Wochen eingezahlt wird und wenn die Einzahlung unter Angabe der Identifikationsnummer (ID Nummer) erfolgt. Da die Ersatzmaut am 29. Mai 2013 vorgeschrieben wurde und die Zahlung mittels Onlinebanking am 18. Juni 2013 erfolgte war diese fristgerecht. Da jedoch die Zahlung ohne die Angabe der Identifikationsnummer erfolgte, konnte trotz Überweisung keine strafbefreiende Wirkung wie in der Bestimmung des § 20 Abs. 3 BStMG vorgesehen ist, eintreten.

 

 

IV.          Da durch die Zahlung der Ersatzmaut mangels Vorliegen der Voraussetzungen durch Nichtanführen der Identifikationsnummer keine strafbefreiende Wirkung eintrat war die Beschwerde abzuweisen und der Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land voll inhaltlich zu bestätigen.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß