LVwG-500004/8/KH/Bu

Linz, 26.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn x, x, x, vom 13. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom
3. Dezember 2013, UR96-1003-2013, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Spruch­punkte 2), 5), 6), 8) und 11) aufgehoben werden und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)                                                                                                                                                                                                                                                           einge­stellt wird. Hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 360 Euro (insgesamt 2.160 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 16 Stunden (insgesamt 96 Stunden) herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im einleitenden Teil des Spruchs die Wendung „heutigen Tag, das ist der 04.10.2013“ durch „31.03.2013“ ersetzt wird.

 

II.       Der gemäß § 64 VStG vorzuschreibende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf 216 Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom
3. Dezember 2013, UR 96-1003-2013, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 2 Z 11 iVm
§  43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit den näher bezeichneten Spruchpunkten des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 2004, UR-305598/30-2004-Wi/Pi, insgesamt 11 Geldstrafen zu jeweils 450 Euro bzw. falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden, verhängt. Weiters wurde gemäß
§ 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe, also insgesamt ein Betrag von 495 Euro, vorgeschrieben.

 

2. Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der x, x, x und daher strafrechtlich Verantwort­licher zu vertreten, dass in der Zeit von 08.11.2012 (Überprüfung der Anlage, UR-2006-3926/51-Ai/Hn) bis zum heutigen Tag, das ist der 04.10.2013, folgende Auflagepunkte des rechtskräftigen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.11.2004, UR-305598/30-2004-Wi/Pi trotz der Verfah­rens­anordnungen vom 09.11.2012, UR-2006-3926/52-Ai/Hn, vom 06.06.2013, UR-2006-3926/63-Ai/Hn und vom 02.05.2013,
UR-2006-3926/60-Ai/Hn nicht erfüllt wurden:

 

Bautechnische Auflagen:

 

1) In Auflagepunkt 1.7 des oben angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Sämtliche absturzgefährdeten Bereiche sind mit standsicheren mind. 1 m hohen Absturzsicherungen auszustatten.“


Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass im Bereich des Stiegen­aufganges zur Fermenterdecke östlich des Fermentergebäudes die Anhalte­stiege in Form eines Geländers mit zumindest Brust- und Mittelwehr und auf eine Länge von rund 2 m auf der Decke bei einer Mindesthöhe von 1 Meter zu verlängern ist. Im Weiteren kann von der Erhöhung der Umwehrung des offenen Endlagers von derzeit mindestens 1 Meter auf die zum Zeitpunkt der Anlagengenehmigung bzw. Bauausführung geltenden Normen von mindestens 1,5 m verzichtet werden, wenn das gegenständliche Biogasanlagenareal lücken­los mit einer mindestens 1,5 m hohen und standfesten Einfriedung und versperrbaren Zufahrtstoren eingefriedet wird und sämtliche Tore unmittelbar nach dem Durchfahren wieder verschlossen werden und im nördlichen Ein­fahrts­bereich zumindest die Warnungen "Achtung Gas- und Explosionsgefahr!" sowie "Zutritt für Unbefugte verboten!" an gut einsehbarer Stelle dauerhaft angebracht werden. Des Weiteren ist der südöstliche Eckbereich zum offenen Endlager hin ebenfalls mit einem Geländer mit zumindest Brust- und Mittelwehr und auf einer Länge von ebenfalls rund 2 m auf der Decke bei einer Geländermindesthöhe von 1 m abzusichern. Die Auflage wurde daher nicht erfüllt.

 

2) In Auflagepunkt 1.17a. des oben angeführten Bescheides wurde vorge­schrieben:
„Bei der Betriebsanlage sind folgende Nachweise und Atteste bereitzuhalten: Ein Schlussbericht des Bauführers in hochbautechnischer und statischer Sicht“


Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass ausgenommen die Vorgrube, ein bautechnischer Schlussbericht vorzulegen ist, in dem bestätigt wird, dass entweder die gesamte Biogasanlage oder die näher zu bezeich­nenden jeweiligen Anlagenteile fachgerecht und entsprechend den statischen Berechnungen ausgeführt wurden. Auflage teilweise erfüllt.

 

Elektrotechnische und energiewirtschaftliche Auflagen:

 

3) In Auflagepunkt 2.13 des oben angeführten Bescheides wurde vorge­schrieben:

„Für die elektrischen Anlagen ist ein Abnahmeattest eines konzessionierten Unternehmens nach Fertigstellung der Behörde vorzulegen. Dieses Attest soll zumindest Angaben über die Schutzmassnahmen, Messprotokolle für Isola­tionswiderstände, Schleifenwiderstände und Erdungswiderstände einschließ­lich Erdungsdokumentation (entsprechend ÖVE-E8049), sowie Kontrolle der Netzschutzeinrichtungen enthalten und ist entsprechend der Normenreihe ÖVE/ÖNORM E 8001-6 zu dokumentieren. Für die gesamte elektrische Anlage ist ein Anlagenbuch gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 zu erstellen und dem Betreiber nachweislich zu übergeben.“

 

Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass ein Abnahmeattest im Ausmaß der Erstprüfung, mit Angaben entsprechend dem Auflagepunkt nicht vorgelegt werden konnte.

 

4) In Auflagepunkt 2.25 des oben angeführten Bescheides wurde vorge­schrieben:

„In die Betriebsanweisung für die Biogasanlage ist auch der Punkt Ausfall der öffentlichen Stromversorgung aufzunehmen.“

Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass eine derartige Betriebsanweisung nicht vorgelegt werden konnte.

 

Maschinenbautechnische Auflagen:

 

5) In Auflagepunkt 3.4 des oben angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben:
„Für den Bereich des Feststoffeintragsystems sind in nachvollziehbarer Weise Explosionsschutzzonen festzulegen. Das Feststoffeintragsystem ist abhängig von den festgelegten Zonen einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der ATEX-Richtlinie zu unterziehen und sind die diesbezüglichen Konformi­tätsnachweise der entsprechenden Kategorie der Behörde mit der Fertigstel­lungs­anzeige vorzulegen.“

 

Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde.

 

6) In Auflagepunkt 3.5 des oben angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben:

„Die im Exschutzzonenplan definierten Explosionsschutzzonen sind in der Anlage deutlich zu kennzeichnen. In diesen Bereichen ist auf die Explo­sionsgefahr, dem Verbot des Umganges mit Feuer, offenem Licht oder Rauchen sowie dem Verbot des Betreten durch Unbefugte hinzuweisen.“

 

Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nur teilweise erfüllt wurde.

 

7) In Auflagepunkt 3.10 des oben angeführten Bescheides wurde vorge­­­­schrie­ben:
„Die Fermenter müssen vom Gassystem abgeschaltet werden können. Die Absperreinrichtungen sind gut sichtbar zu kennzeich­nen.“

 

Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nur teilweise erfüllt wurde, die Kennzeichnung der Absperreinrichtungen lagen nicht vor.

 

8) In Auflagepunkt 3.26 des oben angeführten Bescheides wurde vorge­schrieben:
„Die Gaswarnanlage muss an zentraler Stelle Alarm auslösen und die vorgesehenen Exschutzmaßnahmen, zB Absperrung der Gaszufuhr, Volllast­betrieb der technischen Lüftungsanlage automatisch in Betrieb setzen. Die Exschutzmaßnahmen dürfen einen Schwellenwert für eine explosions­gefährliche Atmosphäre von höchstens 40 Vol % der UEG (unte­ren Explo­sionsgrenze) zulassen. Über die Auslegung von technischen Lüftungs­ein­richtungen ist ein Nachweis eines Befugten vorzulegen. Die Eignung und ordnungsgemäße Funktion der verwendeten Gaswarnwarnanlage ist nachzu­weisen. Die Gaswarneinrichtung ist in den vom Hersteller vorgesehenen Inter­val­len zu überprüfen.“

 

Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Auflage nicht vollstän­dig erfüllt wurde.

 

9) In Auflagepunkt 3.30 des oben angeführten Bescheides wurde vorge­schrieben:
„Für die Biogasanlage ist eine Betriebsvorschrift aufzulegen, welche zumindest den Brandschutzplan, den Exzonenplan, das Gas- und Substratfließschema, den Umfang und die Intervalle wiederkehrender Überprüfungen, Betätigungs- und Wartungsvorgänge, sowie die Lage von Absperr- und Sicherheitsar­maturen zu beinhalten hat. In der Betriebsvorschrift ist auch darauf hinzu­weisen, dass für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen der Biogas­anlage kein funkenziehendes Werkzeug, sowie keine Kleidung, die eine elektrostatische Aufladung ermöglicht, verwendet werden darf.“

 

Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Betriebsvorschrift in der Anlagendokumentation integriert ist. Die Pläne sind jedoch nicht aktuell. Umfang und Intervalle wiederkehrender Überprüfungen etc. sind nicht enthalten. Die Auflage wurde daher nur teilweise erfüllt.

 

10) In Auflagepunkt 3.31 des oben angeführten Bescheides wurde vor­ge­schrieben:

„Für die Biogasanlage ist ein Exschutzzonenplan auszuarbeiten, bei dem die Zonen deutlich erkennbar und übersichtlich dargestellt sind. Dieser ist an zentraler Stelle gut sichtbar und dauerhaft auszuschlagen. Das gleiche gilt für das Anlagenschema.“

 

Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass der Exzonenplan veraltet ist, die Exzonen sind teilweise nicht dargestellt. Das Anlagenschema ist nicht aufgehängt.

 

Luftreinhaltetechnische Auflagen:

 

11) In Auflagepunkt 5.11 des oben angeführten Bescheides wurde vorge­schrieben:

„Der Bereich zwischen Fahrsilo und Beschickung der Biogasanlage (Fest­stoffeintrag) ist umgehend nach Einbringung des Substrates zu reinigen. Die Feststoffzufuhr ist entweder mit einem Dach zu versehen oder nach Ein­bringung des Substrates durch geeignete Maßnahmen zu verschließen.“

 

Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Abdeckung des Tages­behälters (Mischer) noch nicht ausgeführt wurde. Die Abdeckung des Tages­behälters (Mischer) ist in stabiler Form herzustellen, die über Scharniere am Tagesbehälter zu befestigen ist. Nach der Beschickung ist diese Abdeckung verlässlich zur Vermeidung von Geruchsemissionsausträgen wieder zu ver­schließen. Die Auflage wurde nur teilweise erfüllt.

 

Die im genannten Bewilligungsbescheid genehmigte Abfallbehandlungsanlage (Biogasanlage) ist in Betrieb.“

 

 

3. Dagegen richtet sich die am 13. Dezember 2013 rechtzeitig eingebrachte und am 23. Dezember 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangte Berufung. Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Über­gangs­gesetz gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1
Z 1 B-VG.

Begründend wird darin zu den einzelnen Punkten Folgendes ausgeführt:

Zu Auflagenpunkt 1.7: Die geforderten Verlängerungen wurden sofort errichtet, die gesamte Anlage ist seit Inbetriebnahme mit einem 1,5 m hohen Zaun eingezäunt und die Tore sind versperrt.

Auflagenpunkt 1.17a: Es ist nicht möglich, von der in Konkurs gegangenen Firma x die erforderlichen Unterlagen zu erhalten.

Zu Auflagenpunkt 2.13: Die gesamte elektrische Anlage wird jährlich bzw. alle
3 Jahre je nach Vorschreibung überprüft. Ein Abnahmeattest im Ausmaß der Erstüberprüfung wurde erst bei der Überprüfung im Jahr 2012 verlangt und wurde nach der Überprüfung auch gemacht.

Zu Auflagenpunkt 2.25: Es wurde bereits 2009 ein Stecker für die Notstrom­versorgung installiert, ein Notstromaggregat kann binnen 15 Minuten herbei­geschafft werden. Alle wichtigen Anlagenteile, wie Gasfackel oder Gaswarn­anlage, werden durch eine Batterie versorgt.

Zu Auflagenpunkt 3.4: die Explosionsschutzzonen wurden 2005 durch Firmen x festgelegt. Die zusätzlichen Kennzeichnungen wurden uns bei der Überprüfung 2012 bekanntgegeben und auch laut Behörde gekennzeichnet.

Zu Auflagenpunkt 3.5: Nach der Überprüfung wurden von der Firma x ein neuer Exschutzzonenplan gezeichnet und sämtliche Explosionsschutzzonen daraufhin neu gekennzeichnet. Auch wurden Kennzeichnungstafeln mit dem Verbot Feuer, offenes Licht und Rauchverbot angebracht.

Zu Auflagenpunkt 3.10: Die Kennzeichnung der Absperreinrichtung vom Gassystem wurde durch eine neue Kennzeichnung „Gashaupthahn“ erneuert.

Zu Auflagenpunkt 3.26: bei der Überprüfung im Jahr 2009 wurde bei der Gaswarnanlage nichts beanstandet, erst bei der Überprüfung 2012 wurden wir darauf aufmerksam gemacht. Daraufhin wurde die Firma x, die 2005 die Gaswarnanlage installierte, aufgefordert, die technische Beschreibung der Gaswarnanlage zu übermitteln. Herr x überprüft die Gaswarn­anlage auch jährlich.

Zu Auflagenpunkt 3.30: Da die Firma x noch vor Fertig­stellung der Biogasanlage in Konkurs ging, fehlten noch einige Unterlagen, die somit nicht mehr erhältlich waren. Nach der letzten Überprüfung wurden dann sämtliche Pläne neu gezeichnet und befinden sich in der Anlage. Die Unterlagen sämtlicher Überprüfungen befanden sich beim (weiteren) Geschäfts­führer (der Bioenergie x), Herrn x, der an der behördlichen Überprüfung im November 2012 nicht teilnahm. Somit war es nicht möglich, diese Unterlagen den Sachverständigen vorzulegen.

Zu Auflagenpunkt 3.31: Der Exzonenplan stimmte nicht, weil wir Umbaumaß­nahmen durchführen mussten - das Einbringungssystem, so wie es die Firma x konstruiert hatte, funktionierte nicht. Nach der Überprü­fung wurden sämtliche Pläne der Anlage neu gezeichnet.

Zu Auflagenpunkt 5.11: Nach der behördlichen Überprüfung im Jahr 2009 wurde von mir eine Abdeckung des Feststoffeintrages gefertigt. Bei der Überprüfung im Jahr 2012 wurde die Abdeckung vom Sachverständigen aber nicht für gut genug befunden, daraufhin bauten wir eine neue Abdeckung für den Vorratsbehälter.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den gegenständlichen Verfah­rensakt mit Schreiben vom 3. Jänner 2014, eingelangt am 10. Jänner 2014, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entschei­dung vorgelegt.  

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den gegenständlichen Verfahrensakt und mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014, bei welcher der Bf persönlich anwesend war.

 

6. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
30. November 2004, UR-305598/30-2004-Wi/Pi, wurde der Bioenergie x , x, x, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Nr. x, x, Gemeinde x, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen aus Sicht der Bautechnik, der Schalltechnik, der Maschi­nenbautechnik, der biologischen Abfallbehandlung und des Bodenschutzes sowie der Luftreinhaltetechnik Schalltechnik erteilt. Mit selbem Bescheid wurde der Bioenergie x die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errich­tung und den Betrieb der gegenständlichen Biogasanlage unter Vorschrei­bung von Nebenbestimmungen aus Sicht der Elektrotechnik und Energiewirt­schaft erteilt.

 

Mit Schreiben vom 27. September 2005 wurde der Genehmigungsbehörde seitens der x die Fertigstellung der Biogasanlage mitgeteilt. Die Firma x, welche die Biogasanlage errichtet hatte, war zwischenzeitig in Konkurs gegangen.

 

Am 27. Mai 2008 erfolgte eine Überprüfung des bescheidgemäßen Betriebes der Biogasanlage der Bioenergie x durch die Genehmigungsbehörde, bei der die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen festgestellt wurde.

 

Am 29. Juli 2009 erging wegen der Nichterfüllung von Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid vom 30. November 2004 ein Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, Zl. UR96-106-2008. Gegen dieses legte der Bf beim Unabhängigen Verwaltungssenat Berufung ein, über die mit Erkenntnis vom 4. Mai 2010, VwSen-310383/7/Kü/Ba, entschieden wurde. Im gegenständlichen Erkenntnis wurden das Verwaltungsstrafverfahren teilweise eingestellt und die verhängten Verwaltungsstrafen in Anwendung der außer­ordentlichen Strafmilderung herabgesetzt.

 

Bei einer weiteren Überprüfung der Biogasanlage durch die Genehmigungs­behörde am 8. November 2012 wurde wiederum die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen festgestellt. Mit Verfahrensanordnung vom
9. November 2012, UR-2006-3926/52-Ai/Hn, wurde die Behebung der Mängel angeordnet und unter der gleichen Zahl mit Bescheid nachträgliche Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschrieben. Es folgten weitere Ver­fah­rens­anordnungen vom 2. Mai 2013, UR-2006-3926/60-Ai/Hn, und vom
6. Juni 2013, UR-2006-3926/63-Ai/Hn, mit denen jeweils die Behebung der bei der Überprüfung am 8. November 2012 aufgezeigten Mängel aufgetragen wurde.

 

Aufgrund einer Anzeige der Genehmigungsbehörde erging am 3. Dezember 2013 das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, UR 96-1003-2013, in welchem dem Bf die Nichteinhaltung der oben angeführten Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides der Bio­gasanlage der x vom 30. November 2004,
UR-305598/30-2004-Wi/Pi, vorgeworfen wird.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem oben zitierten Genehmigungsbescheid der Biogasanlage, der Niederschrift betreffend die behördliche Überprüfung am
8. November 2012 sowie den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausfüh­rungen des Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich am 27. Februar 2014.

 

 

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Nachstehende Bestimmungen in der zur Tatzeit geltenden Fassung des AWG 2002 (BGBl. I Nr. 35/2012) sind für die Entscheidung maßgeblich:

 

Gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedin­gun­gen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Ver­ordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 begeht, wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44,
§ 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Bedin­gungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorge­schriebenen Befristungen nicht einhält, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht (Anm: Rechtslage zum 31. März 2013).

 

Gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten (Z 1).

Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatum­stände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Die Umschreibung der Tat muss so konkret sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvor­wurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 13.06.1984, 82/03/0265). Es darf kein Zweifel daran bestehen bleiben, wofür der Täter bestraft ist (VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243).

 

Im Zusammenhang mit Strafbestimmungen der Gewerbeordnung, die auf Auflagen in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden verweisen, hat der VwGH bereits mehrfach festgestellt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (VwGH 18.06.1996, 96/04/0008). Das bedeutet, dass die Anforderungen des § 44a
Abs. 1 VStG auch für die in Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gelten. Für die spruchmäßige Zuordnung des Tatverhaltens bedarf es der ausdrücklichen bescheidmäßigen Bezeichnung und der wörtlichen Anführung solcher Auflagen, die einen Teil der Strafnorm bilden.

 

Bezogen auf die Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage bedeutet dies, dass die Tatumschreibung so konkret sein muss, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, zu erkennen, wodurch er die Auflage nicht eingehalten hat. Enthält ein Auflagenpunkt mehrere Vorschreibungen, so muss durch die Tatumschreibung genau erkennbar werden, welche dieser (mehreren) Vorschreibungen der Beschuldigte nicht eingehalten hat.

 

Eine im Sinn des § 44a Z 1 konkrete Tatumschreibung muss daher bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage neben dem Umstand, dass eine Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020).

 

 

2. Im Sinn der obenstehenden Ausführungen zu § 44a VStG ist festzuhalten, dass einige Auflagenpunkte insofern nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 leg.cit. entsprechen, als sie der geforderten Konkretisierung der Tatumschrei­bung nicht genügen und damit den Beschuldigten die ihm vorzuwerfende mangelnde Einhaltung der Auflagen nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

 

Spruchpunkt 2) (Auflagenpunkt 1.17a.): In dieser Auflage wird vorgeschrieben, dass bei der Betriebsanlage ein Schlussbericht des Bauführers in hochbautechnischer und statischer Sicht bereitzuhalten ist.

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass ausgenommen die Vorgrube ein bautechnischer Schlussbericht vorzulegen ist, in dem bestätigt wird, dass entweder die gesamte Biogasanlage oder die näher zu bezeichnenden jeweiligen Anlagenteile fachgerecht und entsprechend den statischen Berechnungen ausgeführt wurden und dass die Auflage teilweise erfüllt ist.

Diese Feststellung, die sich so im Tatvorwurf wiederfindet, ermöglicht dem Bf jedoch nicht, genau zu erkennen, inwiefern die Auflage nur teilweise erfüllt ist und ist insofern nicht ausreichend konkretisiert, als der vorzuwer­fende Straftatbestand nicht eindeutig abgrenzbar ist.  

Aus diesem Grund ist der Spruchpunkt 2) zu beheben.

 

Spruchpunkt 5) (Auflagenpunkt 3.4): Diese Auflage beinhaltet, dass für den Bereich des Feststoffeintragsystems in nachvollziehbarer Weise Explosions­schutzzonen festzulegen sind, weiters dass das Feststoffeintragsystem einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der ATEX-Richtlinie zu unterziehen ist und die diesbezüglichen Konformitätsnachweise der Behörde mit der Fertig­stel­lungsanzeige vorzulegen sind.

Bei der Überprüfung wurde wiederum nur festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Hierzu gilt ebenso, dass diese Feststellung und damit der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert ist, da sie dem Bf nicht ermöglicht, sein Fehlver­halten zu konkreti­sieren und zu erkennen, welche dieser in der Auflage enthal­tenen unterschiedlichen Vorschrei­bungen er warum nicht erfüllt hat. Aus diesem Grund ist Spruchpunkt 5) zu beheben.

 

Spruchpunkt 6) (Auflagenpunkt 3.5): Gemäß dieser Auflage sind im Exschutz­zonenplan definierte Explosionsschutzzonen in der Anlage deutlich zu kenn­zeichnen und ist in diesem Bereich auf Explosionsgefahr, das Verbot des Umgan­ges mit Feuer, offenem Licht oder Rauchverbot sowie das Verbot des Betriebes durch Unbefugte hinzuweisen.

Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nur teilweise erfüllt wurde. Dieser Tatvorwurf ermöglicht dem Bf wiederum nicht, sein konkre­tes Fehlverhalten zu erkennen, da nicht ausreichend konkretisiert ist, welche in dieser Auflage enthaltenen unterschiedlichen Vorschreibungen nicht erfüllt wurden.

Spruchpunkt 6) ist aus diesem Grund zu beheben.

 

Spruchpunkt 8) (Auflagenpunkt 3.26): Diese Auflage sieht vor, dass die Gaswarnanlage an zentraler Stelle Alarm auslösen und die vorgesehenen Exschutz­maßnahmen automatisch in Betrieb setzen muss. Weiters ist über die Auslegung von technischen Lüftungseinrichtungen ein Nachweis eines Befugten vorzulegen, die Eignung und ordnungsgemäße Funktion der Gaswarnanlage nach­zu­weisen und die Gaswarnanlage in den vom Hersteller vorgesehenen Inter­val­len zu überprüfen.

Dieser Auflagenpunkt enthält mehrere Vorschreibungen, bei deren Nicht­erfüllung genau festgestellt werden müsste, welche dieser Vorschreibungen warum nicht erfüllt wurde bzw. wurden. Festgestellt wurde bei der Überprüfung jedoch nur, dass diese Auflage nicht vollständig erfüllt wurde. Dieser Vorwurf ermöglicht dem Bf ebenfalls nicht, sein konkre­tes Fehlverhalten zu erkennen, da wiederum nicht ausreichend konkretisiert ist, welche Teile dieser Auflage warum nicht eingehalten wurden.

Spruchpunkt 8) ist aus diesem Grund zu beheben.

 

Spruchpunkt 11) (Auflagenpunkt 5.11): Gemäß dieser Auflage ist der Bereich zwischen Fahrsilo und Beschickung der Biogasanlage umgehend nach Einbrin­gung des Substrates zu reinigen und die Feststoffzufuhr entweder mit einem Dach zu versehen oder nach Einbringung des Substrates durch geeignete Maß­nah­men zu verschließen.

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Abdeckung des Tagesbehälters noch nicht ausgeführt wurde und vorgeschrieben, in welcher Form diese Abdeckung  herzustellen ist bzw. dass die Abdeckung nach der Beschickung zur Vermeidung von Geruchsemissionen zu verschließen ist und dass die Auflage nur teilweise erfüllt ist.

Mit Bescheid vom 9. November 2012, UR-2006-3926/52-Ai/Hn, wurde als Maßnahme gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 u.a. vorgeschrieben, dass die Abdeckung des Tagesbehälters in stabiler Form herzustellen und über Scharniere am Tagesbehälter zu befestigen sowie nach der Beschickung verlässlich zur Vermeidung von Geruchsemissionsaufträgen wieder zu verschließen ist.

Der Spruchpunkt 11) des bekämpften Straferkenntnisses zitiert jedoch die ursprüng­liche Auflage aus dem Genehmigungsbescheid vom 30. November 2004, die zwei Möglichkeiten frei lässt, nämlich die Feststoffzufuhr entweder mit einem Dach zu versehen oder nach Einbringung des Substrates durch geeignete Maß­nahmen zu verschließen.

Somit kann dem Bf nicht vorgeworfen werden, dass die Abdeckung nicht in der bei der Überprüfung am 8. November 2012 bzw. im Bescheid vom 9. November 2012 geforderten Form vorlag, da die Auflage auch durch andere Maßnahmen, über deren Nichtergreifung bei der Überprüfung keine Ausführungen erfolgt sind, erfüllt werden hätte können.

 

Somit waren die Spruchpunkte 2), 5), 6), 8) und 11) aus den angeführten Gründen zu beheben.

 

 

3. Hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte ist Folgendes festzuhalten:

 

Zu Spruchpunkt 1) (Auflagenpunkt 1.7): Diesbezüglich hat der Bf in der münd­lichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich nicht bestritten, dass die geforderten Absturzsicherungen zum Überprü­fungs­zeitpunkt am 8. November 2012 nicht vorgelegen sind, allerdings führte er aus, dass die Verlängerungen bzw. Errichtung der geforderten Geländer bis Ende 2012 erfolgt sind. Er legte dazu entsprechende Fotos vor.

 

Zu Spruchpunkt 3) (Auflagenpunkt 2.13): Der Bf hat in der mündlichen Verhand­lung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht bestritten, dass das geforderte Abnahmeattest zum Überprüfungszeitpunkt nicht vorgelegen ist, es wurde jedoch laut seiner Aussage am 21. Jänner 2013 von der Firma x erstellt. In diesem Attest wurde festgestellt, dass ein Anlagenbuch nicht vorhanden war, dieses wurde nach Fertigstellung des Attestes in Form eines Ordners, der die notwendigen Inhalte des Anlagenbuches beinhaltete, erstellt und dem Attest beigelegt. Laut Aussage des Bf erfolgte dies spätestens im März 2013. Der Bf legt das entsprechend datierte Attest der Firma x bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vor.

 

Zu Spruchpunkt 4) (Auflagenpunkt 2.25): Der Bf gab in der mündlichen Ver­hand­lung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass die Betriebsanweisung betreffend den Punkt „Ausfall der öffentlichen Strom­versorgung“ bei der Überprüfung am 8. November 2012 nicht vorgelegt werden konnte. Diese wurde jedoch bis Ende Dezember 2012 ergänzt.

 

Zu Spruchpunkt 7) (Auflagenpunkt 3.10): In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Bf an, dass ein entsprechendes Kennzeichnungsschild bei der Überprüfung nicht vorgelegen sei, jedoch bis Ende des Jahres 2012 angebracht wurde. Ein diesbezügliches Foto wurde vom Bf nachgereicht.

 

Zu Spruchpunkt 9) (Auflagenpunkt 3.30): In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht führte der Bf aus, dass ein aktueller Brandschutzplan bei der Überprüfung am 8. November 2012 bereits vorhanden war, dass der Exzonenplan jedoch veraltet war und erst nach der Überprüfung neu gezeichnet wurde, dies geschah mit Datum 21. Dezember 2012. Das Gas- und Substratfließschema war zum Über­prüfungszeitpunkt ebenfalls nicht vorhanden und wurde bis Ende 2012 neu gezeichnet. Betreffend Umfang und Intervalle der wiederkehrenden Überprü­fungen lag laut Aussage des Bf bereits eine Mappe betreffend Umfang und Inter­valle wiederkehrender Überprüfungen vor, es fehlte jedoch ein Prüfbericht von x (gastechnische Überprüfung). Dieser Prüfbericht ist laut Aussage des Bf zum Überprüfungszeitpunkt im Büro des weiteren Geschäftsführers der x, Herrn x, der allerdings bei der Überprüfung nicht anwesend war, aufgelegen. Aus diesem Grund konnte der Bf den Bericht bei der Überprüfung nicht vorweisen. Der Bf legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht die entsprechend datierten Pläne vor.

 

Zu Spruchpunkt 10) (Auflagenpunkt 3.31): Der Bf hat in der mündlichen Ver­handlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht bestritten, dass der Exzonenplan veraltet war und erst nach der Überprüfung am 8. November 2012 neu gezeichnet und bis Ende des Jahres 2012 fertig gestellt worden war. Das Anlagenschema wurde Ende des Jahres 2012 in der Biogasanlage ausgehängt. Der Exzonenplan wurde dem Landesverwaltungsgericht vom Bf entsprechend datiert vorgelegt.

 

Somit hat der Bf hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 3), 4), 7), 9) und 10) nicht bestritten, dass die entsprechenden Auflagen zum Zeitpunkt der Überprüfung am 8. November 2012 nicht erfüllt waren.

 

Im Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom
3. Dezember 2013, UR96-1003-2013, wurde der Tatzeitraum von
8. November 2012 (Überprüfungszeitpunkt) bis zum 4. Oktober 2013 festgelegt. Der Bf führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu den jeweiligen Auflagenpunkten aus, bis zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt worden waren. Da laut den Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht die mit vorliegendem Erkenntnis nicht behobenen Spruchpunkte bis spätestens Ende März 2013 erfüllt worden waren, die Tatbestände im angefochtenen Straferkenntnis lediglich den Vorwurf der Nichterfüllung von Auflagen des Genehmigungsbescheides und nicht jenen des mangelnden Nachweises der Erfüllung gegenüber der Genehmigungsbehörde beinhalten und die Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht begründet und nachvollziehbar waren, wird das Ende des Tatzeitraumes von 4. Oktober 2013 auf 31. März 2013 eingeschränkt.

 

Die Erfüllung der objektiven Tatbestände ist dem Bf hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 3), 4), 7), 9) und 10) somit mit der Maßgabe anzulasten, dass der Tatzeitraum nur von 8. November 2012 bis 31. März 2013 nachgewiesen werden kann.

 

 

4. Zur subjektiven Tatseite normiert § 5 Abs. 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die dem Bf im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsüber­tretungen stellen Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG dar, es genügt daher Fahrlässigkeit bei der Begehung der Verwaltungsübertretung. § 5 Abs. 1 VStG normiert eine Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens - dies bedeutet, dass den Beschuldigten zwar keine Beweislast im technischen Sinn trifft, er aber einer Darlegungslast im Sinn einer entspre­chenden Glaubhaftmachung unterliegt und unsubstantiierte allgemeine Behaup­tungen nicht hinreichend sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat vor allem durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen, durch die Vorlage von Beweismitteln oder das Stellen konkreter Beweisanträge zu erfolgen.

 

Die Biogasanlage der x wurde mit Bescheid des Landes­hauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 2004 genehmigt. Bereits im Jahr 2008 erfolgte eine Überprüfung der Biogasanlage durch die Genehmigungsbehörde; eine weitere Überprüfung, aufgrund deren Ergebnissen das vom Bf bekämpfte Straferkenntnis erging, erfolgte am 8. November 2012. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde die Nichteinhaltung von 11 Auflagenpunkten festgestellt und diese auch vom Bf nicht bestritten. Es war für den Bf klar ersichtlich, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x verantwortlich für die Einhaltung bzw. Nichtein­haltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen war. Auch die wiederholten Verfahrensanordnungen der Behörde, in denen die Behebung der festgestellten Mängel und der Nachweis über die Behebung aufgetragen wurde, waren dem Bf bekannt. Er hat die Nichterfüllung der Auflagen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht bestritten und gestand seine Verantwortung dafür ein. Somit ist dem Bf die Nichteinhaltung der mit vorlie­gendem Erkenntnis nicht behobenen Spruchpunkte auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

 

5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beein­trächtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Im vorliegenden Fall ist es als mildernd zu werten, dass der Bf die Nichterfüllung von Auflagen des Genehmigungsbescheides grundsätzlich nicht bestreitet und somit geständig ist, dass er aktiv zur Erfüllung der verletzten Auflagen  beigetragen hat bzw. dass der Tatzeitraum gegenüber dem angefochtenen Straferkenntnis einzuschränken ist. Als erschwerend ist die einschlägige Vorbestrafung des Bf zu werten. Unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (Einschränkung des Tatzeitraums, VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015) und unter Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgepflichten des Bf wird bei der gegenständlichen Sachlage die Festsetzung der zur Tatzeit gesetzlich normierten Mindeststrafe von 360 Euro pro Straftat für ausreichend erachtet, um den Bf in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Ver­waltungsstraftaten abzuhalten.

 

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass sich die insgesamt verhängte Geldstrafe verringert, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herabzusetzen. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG dem Bf nicht auf­zu­erlegen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing