LVwG-500011/2/Re/BRe/Bu

Linz, 03.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger, über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn x, vom 18.10.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.9.2013, UR96-44-2012, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 218 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1.)         Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 30.9.2013, UR96-44-2012, über Herrn x, x, x, Geldstrafen in der Höhe von 730 Euro und 360 Euro, insgesamt somit 1.090 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 36 Stunden bzw. 12 Stunden, insgesamt somit 48 Stunden, gemäß § 79 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 Ziffer 3 AWG 2002 verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 109 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt vorliegender Tatvorwurf zugrunde:

Am 05.04.2012 erfolgte im Bereich der Liegenschaft x, x, KG x, x ein behördlicher Lokalaugenschein unter Beiziehung auch eines Amtssachverständigen für Abfalltechnik.

Dabei wurde bei der Begehung der Freibereiche aus abfalltechnischer Sicht festgestellt, dass in mehreren Bereichen der Liegenschaft die folgend beschriebenen verschiedensten Gegenstände und Teile ohne Schutz vor Witterungseinflüssen ohne erkennbares Ordnungsprinzip gelagert wurden. Zum überwiegenden Teil waren sie stark beschädigt, angerostet und zum Teil mit Gräsern und Sträuchern überwachsen, was darauf schließen läßt, dass sie augenscheinlich bereits seit mehreren Jahren an diesen Stellen lagerten, und somit entgegen dem AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage und außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes.

I.    Im nordöstlichen Bereich der Liegenschaft (Zugangsbereich zum Schloss):

1.    1 Stk. Maschinenteil, stark angerostet, zum Teil mit Moos bewachsen

2.    Ca. 0,25 m3 grüne Kunststoffbänder

3.    4 Stk. Traktorreifen, beschädigt, mit Moos bewachsen

4.    32 Stk. PKW-Reifen mit/ohne Stahlfelge

5.    2 Stk. Metallfass

6.    1 Stk. Kühler, beschädigt

7.    3 Stk. Achsen aus Holz, mit Holzräder, beschädigt, Holz morsch

8.    1 Stk. Wasserboiler, beschädigt

9.    mehrere Bund Stahlseile

10.12 Stk. Metallgitter (Fenstergitter), angerostet 11.1 Stk. Metallgitter (Torelement), angerostet

12.1 Stk. Achse aus Holz und Metall mit Gummiräder, stark beschädigt, Holz morsch, mit Moos bewachsen

13.4 Stk. Stahlfelgen, zum Teil im Boden eingewachsen, mit Moos bewachsen 14.1 Stk. Badewanne

15. Ca. 12 Stk. Holzfenster mit Glas, stark beschädigt, mit Moos bewachsen, Holzrahmen morsch

16.1 Stk. Kunststoffkanister (leer)

17.  Ca. 2 m3 Hausmüll

18.  Ca. 10 m3 mineralische Baurestmassen (Ziegelbruch), sind Teile einer teilweise eingefallenen Mauer

19. 4 Stk. Metallfässer, liegen im Wasser des Schlossgrabens, ob die Fässer leer oder eventuell mit Flüssigkeiten befüllt sind konnte nicht festgestellt werden

20. 2 Stk. Gitterboxen mit Bauelementen für die Dacheindeckung (augenscheinlich neu)
21. 8 Stk. Betonblumentröge, mit Moos bewachsen

22. 1 Stk. Stahltüre, stark angerostet

23. ausgehärteter oder unbrauchbarer Mörtel bzw. Zement

24. 2 Stk. Stierschädel (1 Stk. auf einem Baum und 1 Stk. am Boden)

25. Verschiedenste Eisen- und Stahlteile, stark angerostet und beschädigt)

 

II. Im westlichen Bereich der Liegenschaft:

1.    5 Stk. Lebensmittelverpackungen mit Restinhalten (Aufschrift „Junge Pute") inkl. Tomaten, Reis ect.

2.    Ca. 15-20 m3 Holzteile (Holzkisten, Fensterrahmen und Türstöcke) auf einer Fläche von ca. 50 m2

3.    Ca. 30 Stk. Lebensmitteiverpackungen (leere Butterdosen)

4.    1 Stk. Kühlschrank, stark beschädigt und angerostet

5.    1 Stk. Elektroherd, stark beschädigt und angerostet

6.    Ca. 11 Stk. PKW Reifen mit/ohne Stahlfelge

7.    2 Stk. Schaumgummimatten

8.    mehrere Gummimatten

9.    2 Stk. Blechabdeckungen, stark verbogen und beschädigt

10. Ca. 40 m3 verschiedenste Eisen- und Stahlteile (zB. Fässer, Rohre, Dachrinnen, Gitter, Badewanne)

11. 1 Stk. ca. 20 m langes Elektrokabel, Gummi stark porös

12. 1 Stk. Eisengitterelement, stark angerostet 13.1 Stk. Metallteil einer Sitzbank, stark angerostet

 

III.    Im Innenhof des Schlosses:

1.    3 Stk. Kunststofffenster

2.    4 Stk. Holzfenster, beschädigt und zum Teil mit Moos bewachsen

3.    1 Stk. PKW Marke Peugeot, Farbe dunkelgrau, Prüfplaketendaten: amtliches Kennzeichen WL-NINA1, Prüfplaketennummer: AS 31223, letzte Lochung 4/04; Rückbank ausgebaut, Innenraum stark verunreinigt, starke Rostschäden sowie Beschädigungen an der Karosserie, Scheinwerfer vorne links kaputt, Motorhaube durch Stromkabel zugebunden, Starterbatterie enthalten, Ölkontaminationen unterhalb des Motorbereiches feststellbar.

4.    1 Stk. Baumaschine Klippan, Typ Payloader, Farbe gelb, starke Rostschäden an der Karosserie, stark verwittert und zum Teil mit Moos bewachsen, Reifen hinten links kaputt, sehr starke Ölkontaminationen unterhalb der Maschine feststellbar, im Bereich der Ölkontaminationen wurde ein kleiner Kunststoffeimer untergestellt

5.    2 Stk. PKW Reifen mit Stahlfelge

6.    2 Stk. Eisenplatten, stark angerostet

Der angerostete und beschädigte Zustand der vorgefundenen Gegenstände und Teile war eine Folge der ungeschützten und offensichtlich langen Lagerung im Freien. Augenscheinlich standen diese Sachen in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr, zumal sie aufgrund der bereits

dichten Vegetation teils nur mehr schwer erreichbar waren. Die vorgefundenen mineralischen Baurestmassen und Siedlungsabfälle (Hausmüll und biogene Abfälle) stellen für sich Abfall im Sinne des AWG 2002 dar, Der vorgefundene PKW sowie die Baumaschine konnten aufgrund der festgestellten schweren technischen Mängel keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden. Laut auf dem PKW angebrachter Prüfplakette nach § 57a KFG erfolgte die letzte Überprüfung im Jahr 2004. Des weiteren wurden unterhalb des PKW und der Baumaschine Ölkontaminationen durch austretende Betriebsmittel festgestellt. Vor allem die massiven Kontaminationen unterhalb der Baumaschine stellten eine derartige Gefährdung für den Boden und das Grundwasser dar, dass mit Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.11.2012 die Sanierung dieser Bodenfläche aufgetragen werden mußte. In Ihrem Schreiben vom 04.05.2012 an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Verfahren UR01-49-1-2011) erwähnten Sie, Autoreifen und Fensterumrandungen entsorgen zu wollen - insofern war auch der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Abgesehen davon war wie oben dargestellt der objektive Abfallbegriffe gegeben, d.h. die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Gegenstände und Teile als Abfall war erforderlich, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigten. Durch die Lagerung dieser Dinge konnte die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden und wurde die Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus gefährdet.

 

A) Von den obigen Gegenständen und Teilen war gefährlicher Abfall:

-  Punkt II. 4. Kühlschrank (Schlüsselnummer SN 35205 - Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW-und KW-haltigen Kältemitteln (z.B. Propan, Butan)

-  Punkt III. 3. PKW (Schlüsselnummer SN 35203 - Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)

-  Punkt III. 4. Baumaschine Klippan (Schlüsselnummer SN 35203 - Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)

B) von den obigen Gegenständen und Teilen war ungefährlicher Abfall:

-       Punkt I. 1 bis 8., 10. bis 19., 21. bis 25.

-       Punkt II. 1. bis 3., 5. bis 13.

-       Punkt III: 2., 5. und 6.

 

Diese ungefährlichen Abfälle waren folgenden Schlüsselnummern zuzuordnen:

SN 13102-Knoche

SN 31409 - Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

SN 35103 - Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt

SN 35204 - Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen

SN 35314-Kabel

SN 57502 - Altreifen und -schnitze!

SN 91101 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle

SN 91401 Sperrmüll.

 

 

Dadurch wurden folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

 

A) gefährlicher Abfall:

§ 79 Abs. 1 Z 1 und § 15 Abs. 3 Zif. 1 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft Abfallwirtschaftsgesetz (Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl, i Nr. 9/2011.

 

B) ungefährlicher Abfall:

 

Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 3 Z 2 und § 79 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft Abfallwirtschaftsgesetz (Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011.“

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Tatvorwurf basiere auf den Feststellungen und Gutachten mehrerer fachlich einschlägiger Amtssachverständiger und erfolgten die Feststellungen im Beisein des Rechtsmittelwerbers. Der Sachverhalt sei auch fotografisch festgehalten. An der Glaubwürdigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten in Verbindung mit behördlichen Wahrnehmungen bestehe kein Zweifel und sind die Beweismittel schlüssig. Die Gegenargumentationen seien nicht geeignet, die Feststellungen in Frage zu stellen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Bestraften mit Schriftsatz vom 18.10.2013, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt am 21.10.2013, innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung.

 

Mit 01.01.2014 trat das Landesverwaltungsgericht OÖ. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

In der somit als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom 18.10.2013 wird inhaltlich vorgebracht, die Fotoserie, die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemacht worden sei, sei illegal erfolgt da es keine Erlaubnis gegeben habe, auch nicht zum Betreten des Grundstückes. Die Möglichkeit einer Klage wegen Besitzstörung liege vor.

In der Folge werden mehrere einzeln zitierte, als Abfall festgestellte Gegenstände vom Beschwerdeführer angeführt und vorgebracht, es handle sich um keinen Abfall, dies aus verschiedenen Gründen wie:

-       Stahlplatten würden noch benötigt werden;

-       andere Eisenteile würden noch benützt;

-       Glasfenster und Türen würden noch verwendet;

-       Eisenteile lägen seit Jahrzenten im Freien bis das Holz verfaule;

-       Blumenbehälter seien kein Abfall und könnten jeder Zeit wieder aufgestellt werden;

-       eine schwere Presse sei wertvoll und kein Abfall;

-       2 Kuhschädel seien kein Abfall da sie gekauft worden seien;

-       Ziegel seien kein Abfall;

-       abgelagerter Eiskasten und Herd wären auch ohne Aufforderung entfernt worden;

-       ein altes Auto wäre auch ohne Aufforderung der BH entfernt worden sowie andere alte Autos;

-       ein Radlader sei kein Abfall, da er Verwendung finde;

 

Es gebe keine rechtliche Möglichkeit für die Zusendung von Straferkenntnissen nach dem AWG 2002. Er verfüge nur über 1.000 Euro monatlich und nicht über 4.000 Euro monatlich. Er habe die Verpflichtung, dass Schloss x nicht der Zerstörung zu überlassen.

Weiteres Berufungsvorbringen bezieht sich auf Einsturzgefahr bzw. auf offensichtlich nach baurechtlichen Materien ebenfalls in diesem Zusammenhang anhängige Verwaltungsverfahren.

 

3. Die belangte Verwaltungsstrafbehörde hat diese Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes , wobei dieses aufgrund der Tatsache, dass die anzuwendenden Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 VwGVG Abstand genommen werden, zumal in der Beschwerde zur Sache nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird. Zudem wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt .

 

4. Dem vorliegenden Verfahrensakt ist nachstehender feststehender Sachverhalt zu entnehmen:

Eine umfangreiche Fotodokumentation zeigt das Ergebnis einer am 5. April 2012 durchgeführten behördlichen Überprüfung der Liegenschaft des Beschwerdeführers beim Schloss x. Die Beschau bezog sich einerseits auf feuer- und baupolizeiliche, andererseits auf denkmalschutz- wasser- und abfallrechtliche Grundlagen. Der Beschwerdeführer war anwesend und gewährte den Amtspersonen die Begutachtung. Beigezogen wurden neben einer Sachverständigen für Brandschutztechnik weiters Amtssachverständige für Bauwesen, Abwassertechnik und Abfalltechnik.

Die im Straferkenntnis angeführten und als Abfall aufgezählten Gegenstände ergeben sich vollinhaltlich aus diesem Überprüfungsergebnis und wird das Vorfinden dieser Gegenstände vom Beschwerdeführer nicht bestritten, lediglich die Eigenschaft derselben als Abfall. Aus abfalltechnischer Sicht stellt der beigezogene Sachverständige fest, die bezeichneten Gegenstände seien aufgrund der ungeschützten und offensichtlich langen Lage und im Freien stark angerostet und beschädigt und stehen offensichtlich in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung, da aufgrund der dichten Vegetation teilweise nur schwer erreichbar. Die im Straferkenntnis aufgezählten Gegenstände wurden ausdrücklich als Abfälle gemäß AWG 2002 eingestuft. Im Strafverfahren ausdrücklich unterschieden wird zwischen gefährlichen Abfällen und ungefährlichen Abfällen und werden diese auf Seite 3 des Straferkenntnisses im Spruch desselben ausdrücklich den jeweiligen Strafnormen unterstellt und demnach handelt es sich beim Punkt II Ziffer 4: Kühlschrank, Punkt III Ziffer 3: PKW sowie Punkt III Ziffer 4: Baumaschine Klippan, um gefährliche Abfälle.

 

Weiters stellt er zweifelsfrei fest, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2012, UR01-49-1-2011, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 1 und § 74 AWG 2002 in Bezug auf sämtliche im Straferkenntnis aufgezählten und als Abfälle qualifizierten Gegenstände erlassen wurde. Gegen diesen Behandlungsauftrag hat der Beschwerdeführer zwar innerhalb offener Frist Berufung erhoben, diese Berufung wurde jedoch mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Jänner 2013, UR-2012-128368/4/Hr/Fb, als unbegründet abgewiesen. Als Frist für die ordnungsgemäße Entsorgung wurde der 31. Mai 2013 festgelegt. Der Behandlungsauftrag der belangten Behörde ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

4. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oö. erwogen:

 

Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 2 Abs.6 Z 1 AWG 2002 ist "Abfallbesitzer" im Sinne dieses Bundesge­setzes

a)    der Abfallerzeuger oder

b)    jede Person, welche die Abfälle inne hat.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Gemäß § 79 Abs.1 Z 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 bis 36.340 Euro zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt.

 

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z 3 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt.

 

Zunächst ist unter Bezugnahme auf die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 AWG festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Lagerflächen, welche dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegen, jedenfalls und unbestritten nicht um hiefür genehmigte Anlagen gemäß § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG handelt. Weder eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung noch sonstige anlagenrechtliche Bewilligungen sind im Verfahren hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Aus dem vorliegenden Gutachten des ASV für Abfalltechnik ist darüber hinaus schlüssig zu folgern, dass auch ein für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen geeigneter Ort nicht vorliegt. Dass die im Strafverfahren aufgelisteten Gegenstände bei der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Überprüfung vorgefunden und auch im Rahmen einer Fotodokumentation dargestellt wurden, steht unbestritten fest.

 

Einer Sache kommt Abfalleigenschaft dann zu, wenn entweder das subjektive oder der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 verwirklicht ist.

 

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn eine Person in Entledigungsabsicht die Gewahrsame an der beweglichen Sache und somit die tatsächliche Sachherrschaft aufgibt, wobei der Besitzer für sich beschließt, die Sache wegzuwerfen.

 

Eine Sache ist im objektiven Sinne Abfall, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall erforderlich ist, um das öffentliche Interesse nicht zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen ist, ist zu klären, ob eine Sache eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallrechtes herbeiführen kann. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern aus.

 

Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Beschwerdevorbringen ausschließlich auf seine Entledigungsabsicht und somit auf den subjektiven Abfallbegriff. Dem gegenständlichen Strafausspruch liegt jedoch ein Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik zugrunde, wonach die aufgezählten Gegenstände Abfall im objektiven Sinne darstellen und wird diesem Gutachten vom Beschwerdeführer nicht auf annähernd gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Zu den § 79 Abs. 2 Ziffer 3 AWG 2002 unterstellten Gegenständen, nämlich 1 Stück PKW Marke Peugeot, dunkelgrau, amtliches Kennzeichen: x, Prüfplakette Nr. AS31223, letzte Lochung 4/04, stark verunreinigt, starke Rostschäden sowie Beschädigungen und Ölkontamination, ein Stück Baumaschine Klippan, Typ Payloader, gelb, starke Rostschäden, starke Ölkontamination, etc. sowie 1 Stück Kühlschrank, stark beschädigt und angerostet, stellt der Amtssachverständige fest, dass diese den Schlüsselnummern SN35203 bzw. SN35205 zuzuordnen sind und somit laut Önorm S 2100 gefährliche Abfälle darstellen.

 

Auch im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, ergangen im Verfahren betreffend den erlassenen Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002, kommt die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass die vorgefundenen Gegenstände und Teile, welche zum Teil stark beschädigt, angerostet, mit Gräsern und Sträuchern überwachsen etc. eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeintliche Ausmaß hinaus im Sinn einer Verletzung des öffentlichen Intreresses des § 1 Abs. 3 AWG 2002 bewirken können. Es ist nicht auszuschließen, dass insbesondere die gefährlichen Abfälle eine denkmögliche Beeinträchtigung von Wasser und Boden verursachen. Eine Beeinträchtigung im Sinn einer Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG ist daher nicht auszuschließen bzw. zum Teil bereits gegeben. Rechtskräftig festgestellt wird in diesem Verfahren darüber hinaus, dass auch den vorliegenden Lichtbildaufnahmen zu entnehmen ist, dass das öffentliche Interesse des § 1 Abs. 3 Ziffer 9 AWG 2002 betreffend die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie von Kulturgütern als gegeben anzusehen ist.

Auch das Landesverwaltungsgericht Oö. kommt somit zusammenfassend zum Ergebnis, dass die gelagerten Gegenstände jedenfalls als Abfälle im objektiven Sinn zu bewerten sind.

 

 

5.  Bei der gegenständlich inkriminierten Verwaltungsübertretung handelt es sich – wie bei den meisten Verwaltungsdelikten – um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung genügt somit fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten normiert § 5 Abs.1 VStG eine „abgeschwächte Beweislastumkehr“ betreffend das Verschulden (das als Fahrlässigkeit „ohne weiteres anzunehmen“ ist) dahingehend, als dieses nicht von der Behörde nachzuweisen ist, sondern der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachen ist dabei insofern weniger als beweisen, als es dafür ausreicht, die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich zu machen (vgl. Hauer/Leukauf: Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, § 5 VStG, RN 8).

 

Weder im Beschwerdevorbringen noch im Verfahren vor der belangten Behörde konnte der Bf glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat im Verfahren mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers geschätzte Annahmen über die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse zugrunde gelegt. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Sonstige mildernde Umstände kamen nicht hervor. Erschwerend wurde die Intensität der Übertretungen gewertet. Sonstige erschwerende Gründe kamen nicht hervor.

 

Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung auf sein geringes Einkommen verweist (1.000 Euro monatlich) so ist hiezu festzustellen, dass dies eine Änderung der ausgesprochenen Strafe nicht bewirken kann, da von der belangten Behörde ohnedies nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde.

Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oö. Milderungsgründe nicht beträchtlich überwiegend vorliegen bzw. nicht hervorgekommen sind.  Eine Anwendung des

§ 20 VStG zur Unterschreitung der gesetzlich vorgesehen Mindeststrafe war somit rechtlich nicht möglich.

Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG kommt mangels Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht in Betracht.

 

Insgesamt konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenbeitrag ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Zu III:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger