LVwG-550160/6/KLE/Bu

Linz, 27.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga.  Karin Lederer über die Beschwerde der Miteigentumsgemeinschaft x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Jänner 2014, GZ: Agrar01-10-2013, nach der am 17. März 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Grundstücke x (Weg, sofern nicht bereits zum Eigenjagdgebiet x gehörig), x (Weg, sofern nicht bereits zum Eigenjagdgebiet x gehörig), x, x, x, x, x, x, x und x (östlicher Teil der Grundstücks; Grenzlinie: die gedachte Verlängerung der östlichen Außenwand des auf der Parzelle x am weitesten im Osten situierten Gebäudes zwischen Grundstücken x und x), alle KG x als Arrondierungsgebiet dem Eigenjagdgebiet der Miteigentumsgemeinschaft „x“ zugeschlagen werden.

Die Größe der Arrondierungsfläche beträgt 11,5136 ha. Die Fläche des genossenschaftlichen Jagdgebietes vermindert sich um diesen Betrag auf 975,6243 ha (anstatt 987,1379 ha).

Gemäß TP 78 Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 - Oö. LVV 2011 ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 11 Euro zu entrichten. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Jänner 2014, Agrar01-10-2013, wurde im Spruchpunkt 5. „der Antrag der Miteigentumsgemeinschaft „x“ vom 25. September 2013 die Grundstücke x (Weggrundstück, soweit nicht bereits zum Eigenjagdgebiet x gehörig), x (Weg, sofern nicht bereits zum Eigenjagdgebiet Katzenberg gehörig), x, x, x, x, x, x, x um x, KG x, als Zone I bezeichnet sowie die Grundstücke x (Weg, soweit nicht bereits zum Eigenjagdgebiet x gehörig), x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x und x, KG x, als Zone II bezeichnet, als Arrondierungsgebiet der Miteigentumsgemeinschaft „x“ zuzuschlagen, abgewiesen.“

 

Als Rechtsgrundlage wurde § 10 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Jagdgesetz 1964 angeführt.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 16. Jänner 2014, richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014 eingebrachte Beschwerde. Es wurden die Anträge gestellt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zur mündlichen Verhandlung x zur Erörterung seines Gutachtens zu laden, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich des Jagdwesens zu bestellen und mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen, in Stattgebung der Beschwerde den Arrondierungsantrag der Beschwerdeführer zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid Spruchunkt 5. aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass zunächst der Sachverständige x mit der Erstattung eines jagdfachlichen Gutachtens beauftragt worden sei. Dieses Gutachten sei hinsichtlich der Zone I positiv ausgefallen. Es gehe daraus klar hervor, dass der Sachverständige nicht bloß jagdwirtschaftliche Gründe für gegeben ansah, sondern auch dass er die Arrondierung für erforderlich halte. Für die Arrondierung der Zone II habe der Sachverständige keine ausreichenden Gründe gesehen. Nach der Aufforderung des Sachverständigen durch die belangte Behörde sein Gutachten zu ergänzen und zur Frage der Erforderlichkeit explizit Stellung zu nehmen, sei der Sachverständige diese Aufforderung dahingehend nachgekommen, dass eine Arrondierung jagdwirtschaftlich zwar sinnvoll, aber nicht unbedingt erforderlich sei. Da im ergänzenden Gutachten auf die Rücksprache mit dem Referatsleiter x (Amt der Oö. Landesregierung) verwiesen werde, sei es unerlässlich, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der Erstattung des Gutachtens zu beauftragen. Tatsächlich gebe es keine Gründe, die gegen die Erforderlichkeit sprechen würden. Es gebe lediglich jagdwirtschaftliche Gründe, die für die Arrondierung sprechen. Zu Unrecht habe die belangte Behörde die Stellungnahme der hauptsächlich betroffenen Grundeigentümer (Ehegatten x) nicht beachtet. Den Beschwerdeführern sei natürlich bewusst, dass diese Grundeigentümer im Arrondierungsverfahren keine Parteistellung haben. Dennoch sollte Ihrer Sicht der Dinge ein Mindestmaß an Beachtung geschenkt werden. Im § 13 Oö. Jagdgesetz werde zwar nicht eigens erwähnt, dass die Arrondierung auch der konfliktfreien Jagdausübung dienen solle, jedoch könne dies zwanglos auch unter dem Begriff „jagdwirtschaftliche Gründe“ verstanden werden. Auch hinsichtlich der Zone II würden die Voraussetzungen für die Arrondierung vorliegen. Die Flächen der Zone II seien an 2 Seiten vom Eigenjaggebiet umschlossen. Die 3. und 4. Seite würde teils eingezäunte Wohnliegenschaften bzw. nördlich, hinter der Straße, der Inn bilden. Um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb sicherstellen zu können, wäre es erforderlich, dass die zu den Einständen gehörenden Freiflächen zur selben Jagd gehören, wie die Einstände. Ein Einwechseln des Wildes von der 3. und 4. Seite sei aufgrund der vorhandenen Lücken zwar möglich, geschehe aber in der Praxis relativ selten. Auf den zu arrondierenden Flächen werde daher fast ausschließlich Wild erlegt, das aus den Einständen der Eigenjagd x komme.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung.

 

Der Obmann des Jagdausschusses verwies auf die im örtlichen Bereich vorliegende Wildschweinproblematik. Er argumentierte dahingehend, dass die ortsansässigen Jäger bei Wildschweinsichtungen unverzüglich reagieren könnten. Diese Voraussetzung würde bei den Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebietes x nicht vorliegen, da deren Wohnort weiter entfernt liegen würde. Dennoch billigt der Obmann des Jagdausschusses zu, dass nur im Zusammenhang mit regelmäßigen, täglich mehrfachen Revierfahrten diese Problem in Griff zu bekommen wären. Es sei nicht berücksichtig worden, dass die Randgebiete der Zone I bis zum Inn seit jeher von den Jägern der Jagdgesellschaft Kirchdorf genutzt würden, um Wildenten zu schießen.

Der Jagdleiter konnte diese Angaben durch Abschussnachweise bestätigen und wies eindringlich darauf hin, dass seit ca. 60 Jahren die derzeitigen Reviergrenzen keinen Anlass zu Gebietsänderung gegeben habe. Erst seit der Übernahme der Eigenjagd durch den neuen Pächter sei dies „zum Problem gemacht worden“.

 

Der jagdfachliche Amtssachverständige führt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass die Zone I auf 3 Seiten vom Eigenjagdgebiet x umschlossen sei und nur entlang des x im Westen eine schmale Verbindung zum genossenschaftlichen Jagdgebiet bzw. weiters zur Arrondierung beantragten Zone II bestehe. Diese Situation komme einem Einschluss sehr nahe. Darin sei der hauptsächliche jagdwirtschaftliche Grund für die Arrondierung zu sehen. Hinsichtlich der Zone II liege die jagdwirtschaftliche Notwendigkeit für die Arrondierung nicht vor. Hier grenze bei vergleichbarer Flächengröße wie bei Zone I, das Eigenjagdgebiet x nur an 2 Seiten an. Nach Westen bestehe eine nur lockere Bebauung, die für das Wild passierbar sei. Nach seinem Dafürhalten sei das Gebiet der Zone I für ein eigenes Streifgebiet für Rehe zu klein.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den Aussagen der Parteien und den jagdfachlichen Schlussfolgerungen des Amtsachverständigen.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Miteigentumsgemeinschaft „x“ hat die Abrundung des Eigenjagdgebietes gemäß § 13 Oö. Jagdgesetz wie folgt beantragt:

Zone I:

x (Weggrundstück, soweit nicht bereits zum Eigenjagdgebiet x gehörig), x (Weg, sofern nicht bereits zum Eigenjagdgebiet Katzenberg gehörig), x, x, x, x, x, x, x und x.

Zone II:

x (Weg, soweit nicht bereits zur Eigenjagd x gehörig), x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x.

Die zur Arrondierung beantragten Zonen waren bisher Teil des genossenschaftlichen Jagdgebiets x und wurden von der Jagdgesellschaft x bejagt. Die Nordgrenze der Zonen I und II schließt an das Naturschutzgebiet „x“ an.

Die Zone I ist an Land nahezu vollständig von Flächen der Eigenjagd x umschlossen und kommt einem Einschluss nahe. Es handelt sich um landwirtschaftliche Flächen und Siedlungsbereiche.

Die Zone II ist an Land zu einem wesentlich geringeren Teil von Flächen der Eigenjagd x umschlossen. Diese Bereiche sind überwiegend Siedlungsflächen beidseitig der Straße und landwirtschaftliche Flächen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirats zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern. Ein solcher Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu stellen.

 

Nach § 13 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz sind die neuen Grenzen nach Möglichkeit so zu ziehen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorkommenden deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebiets nicht unter 115 ha sinken.

 

Ob ein Arrondierungsbegehren nach § 13 Abs. 1 leg.cit. aus dem Gesichtspunkt einer geordneten Jagdwirtschaft (jagdwirtschaftliche Gründe) gerechtfertigt ist, kann, da es sich hierbei keineswegs um ein für Laien ohne weiters überschaubares Erfahrungs- und Wissensgebiet handelt, nur mit Hilfe sachkundiger Begutachtung beantwortet werden (VwGH vom 27.9.1968, 268/68).

 

Unter dem Ausdruck "Arrondierung" ist nicht unbedingt eine Grenzziehung zu verstehen, die Rundungen aufweist, sondern eine Bereinigung eines ungünstigen Verlaufes der Jagdgebietsgrenzen, denn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist unter Abrundung (Arrondierung) zweifellos jede Tätigkeit zu verstehen, die die unzweckmäßigen und unregelmäßigen Grenzen eines Gebietes durch möglichst geradlinige oder regelmäßig ovale Grenzen ersetzen will, also jene Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, ein Ineinandergreifen der benachbarten Jagdgebiete durch Winkel oder Vorsprünge zu beseitigen (VwSlg. 26.1.1956, 3958 A).

 

Durch die annähernd vollständige Umschließung der Zone I durch das Eigenjagdgebiet x kommt diese räumliche Situation einem Jagdeinschluss nahezu gleich. Aufgrund dieser örtlichen Gegebenheiten ergibt sich die Erforderlichkeit der Arrondierung im angeordneten Ausmaß. Durch die neue Grenzziehung zwischen dem Eigenjagdgebiet x und dem genossenschaftlichen Jagdgebiet auf dem Grundstück x wurde § 13 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz entsprochen, indem die neue Grenze gut erkennbar als verlängert gedachte Linie der Gebäudeaußenwand bzw. angrenzend an eine durchgehende landwirtschaftliche Fläche gewählt wurde.

 

Für die Flächen der Zone II ist sind keine jagdwirtschaftliche Gründe erkennbar, die eine Arrondierung erforderlich machen, da wie allgemein üblich, Jagdgebiete in unterschiedlicher Ausprägung „verzahnt“ sind bzw. ineinander greifen. Die Umschließung des genossenschaftlichen Jagdgebietes durch das Eigenjagdgebiet x ist nicht so ausgeprägt wie bei Zone I. Nach Westen besteht nur eine lockere Bebauung, die für das Wild jedenfalls ausreichend passierbar ist.

 

Dem Argument hinsichtlich der Wildschweinproblematik war nicht zu folgen, da, wie auch der Obmann des Jagdausschusses selber anführt, durch dementsprechende Anwesenheit im Revier schnell genug gehandelt werden kann. Der Wegfall der Wildentenbejagung kann im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten nicht die Abweisung der Beschwerde zur Folge haben.

 

Die Jagdgebietsflächen waren aufgrund der teilweisen Stattgabe des Arrondierungsantrages dementsprechend anzupassen bzw. neu zu berechnen.

 

Gemäß § 13 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz stehen dem Landesverwaltungsgericht die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

Es wurde ein Amtssachverständiger der Landesforstdirektion zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Beweisfrage herangezogen, da keine Befangenheit festgestellt werden konnte.

 

Im Verfahren nach § 13 Oö. Jagdgesetz haben weder die betroffenen Grundeigentümer noch der Jagdpächter Parteistellung und auch diesbezüglich keine dementsprechenden Rechte.

 

Gemäß TP 78 Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 - Oö. LVV 2011 beträgt die Verwaltungsabgabe für die Abrundung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz) für das Hektar Arrondierungsgebiet 1 Euro höchstens jedoch 52 Euro.

Es waren daher für 11,6184 ha 11 Euro an Verwaltungsabgaben vorzuschreiben.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer