LVwG-650098/9/Br/HK

Linz, 23.04.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich, vom 28.03.2014, Zl: Verk-840.110/74-2014-P, nach der am 23.4.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird statt gegeben; im Sinne des Antrages werden insgesamt 100 Starts- u. Landungen mit dem Ultraleicht-Luftfahrzeug Apollo Delta Jet, Kennzeichen: x, in der Gemeinde x, auf der Grundstücksparzelle Nr. x, für die nachgenannten Personen, nämlich:

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zum Ablauf des 30. April 2015 befristet und mit nachfolgenden Auflagen bewilligt, dass

 

Ø  die Genehmigung nur für die im Spruch genannten Piloten und das genannte Luftfahrzeug in dessen lufttüchtigem Zustand gilt;

Ø  das Luftfahrzeug für die beabsichtigte Verwendung eine entsprechende Zulassung der Luftfahrtbehörde und entsprechend versichert zu sein hat;

Ø  der/die jeweilige PilotIn eine gültige Berechtigung zum Führen des Luftfahrzeuges besitzen muss;

Ø  die Außenlandungen und Außenabflüge von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang durchgeführt werden dürfen;

Ø  eine Mittagspause von 12:00 Uhr – 14:00 Uhr einzuhalten ist;

Ø  pro Woche (Montag bis Sonntag) maximal 20 Starts und 20 Landungen erfolgen dürfen, wobei maximal 5 Starts und 5 Landung pro Tag zulässig sind;

Ø  vor jeden Start der verantwortlichen Pilot die Piste auf ihre Tauglichkeit hinsichtlich Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit (Löcher, Erdhügel, Äste, Festigkeit etc.) zu überprüfen hat;

Ø  im Steigflug und im Landeanflug öffentliche Straßen und Wege nach Tunlichkeit in einer dem Anflugprofil entsprechende Mindesthöhe zu überfliegen sind und in der Nähe der Piste ein gut sichtbarer Windsack angebracht sein muss;

Ø  bei der Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen darauf Bedacht zu nehmen ist, dass eine Lärmbelästigung möglichst vermieden wird, insbesondere im Hinblick auf die Wohnbevölkerung in der Umgebung. Das Überfliegen von Ortschaften im Nahbereich des Start- und Landeplatzes ist nach Tunlichkeit zu vermeiden;

Ø  Während des Flugbetriebes muss immer eine fachkundige Person anwesend sein, welche in der Lage ist, erforderlichenfalls Erste Hilfe-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen einzuleiten;

Ø  der Start- und Landeplatz ist in einer Weise abzusichern, dass ein Betreten des Operationsumfeldes durch unbefugte Personen unterbunden wird;

Ø  Flugbewegungen im Rahmen dieser Bewilligung dürfen nur unter Sichtflugwetterbedingungen (VMC) durchgeführt werden;

Ø  die Durchführung der Flüge im Rahmen dieser Bewilligung nicht vorher durch Presse, Anschlag, Verlautbarung und ähnliches einem größeren Personenkreis bekannt gegeben werden darf;

Ø  außergewöhnliche Ereignisse und Unfälle sind neben der vorgeschriebenen Meldepflicht an Polizei und Austro Control, dem Landeshauptmann von Oberösterreich - Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr - schriftlich mitzuteilen sind;

Ø  ein Abstellen des Luftfahrzeuges über Nacht auf dem Start- und Landeplatz ist zu vermeiden ist;

Ø  in der letzten Woche der Gültigkeit dieser Bewilligung ist der Abteilung Verkehr eine Start- und Landeliste für die gesamte Zeit ihrer Rechtswirksamkeit vorzulegen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Der Landeshauptmann von Oberösterreich – Direktion Straßenbau und Verkehr-Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1,4021 Linz - als Luftfahrtbehörde hat mit dem bezeichneten Bescheid -  nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens  - dem unten im Punkt I.1. zitierten Antrag  vom 14.11.2013, auf Erteilung einer Bewilligung auf die Bewilligung von 100 Außenlandungen und 100 Außenabflüge mit dem Ultraleicht-Luftfahrzeug Apollo Delta Jet, Kennzeichen x, auf dem Grundstück Parz. Nr. x, KG. x, in der Gemeinde x für das Jahr 2014, nicht stattgegeben.

 

 

I.1. Der Beschwerdeführer hat am 14.11.2013 an die belangte Behörde folgenden Antrag gestellt:

„Ich ersuche im Namen der ua Personen um Bewilligung von insgesamt 100 Außenabflügen und Außenlandungen, für das Jahr 2014, bezogen auf das Grundstück KG x, ParzNr x, Gemeindegebiet von x für das UL Luftfahrzeug, Apollo Delta Jet, Kz x.

 

Dabei wird ersucht, die Flugbetriebszeit von - eine Stunde nach Sunrise und das Ende eine Stunde vor Sunset - zu genehmigen. Es ist geplant, an Werktagen zwischen 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr keinen Flugbetrieb durchzuführen. Pro Tag werden maximal 5 und pro Woche maximal 20 Außenabflüge durchgeführt.

 

Pilotenteam:

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.1. Begründet wurde folgendes ausgeführt:

Gemäß § 9 Abs. 2 LFG dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

 

Gemäß der Judikatur des VwGH wird mit "öffentlichen Interessen" im Sinne des § 9 Abs. 2 LFG das gesamte Spektrum der im Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen erfasst. Die Frage, ob und welche öffentliche Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt daher von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1998, Zl. 96/03/0332, und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Die nach diesen Bestimmungen zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind von der Behörde von Amts wegen zu wahren. Es spielt dabei keine Rolle, ob die betroffenen Grundstückseigentümer mit den Starts und Landungen einverstanden sind. Auch eine eventuelle positive Stellungnahme der Gemeinde entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung.

 

Außer Zweifel steht, dass die beantragten Außenabflüge und Außenlandungen im Privatinteresse des Antragstellers liegen. Ein an den Außenabflügen oder an den Außenlandungen bestehendes öffentliches Interesse, welches ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt, kann somit ausgeschlossen werden. Im Ermittlungsverfahren sind daher eventuell den Außenabflügen und Außenlandungen entgegenstehende öffentliche Interessen zu prüfen.

 

Da sich im Bereich des beantragten Grundstücks bewohnte Gebäude befinden, war jedenfalls das öffentliche Interesse des Lärmschutzes zu wahren. Im Gutachten vom 25.06.2013, US-570166/63-2013-Sh/Wo, wurden vom Amtssachverständigen für Schallschutz allgemeine Kriterien für die Bewilligung von sogenannten Jahresbewilligungen (und um eine solche handelt es sich im konkreten Fall) erstellt. Die darin enthaltenen und für die Behörde plausiblen Ausführungen wurden als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Darin führt der Amtssachverständigen für Schallschutz unter anderem zu Jahresbewilligungen für Ultraleicht-Luftfahrzeuge aus:

 

"Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen zu minimieren, wird hinsichtlich der schalltechnischen Beurteilung von der Abteilung Umweltschutz vorgeschlagen, standardmäßig nachfolgende Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Für Ansuchen, welche vom "Standard" abweichen, wird nach wie vor eine eigene, fallbezogene Beurteilung gemacht.

Jahresbewilligungen für Ultra-Light-Fluggeräte:

1. Landungen und Starts dürfen nicht vor 9:00 Uhr und nicht nach 19:00 Uhr erfolgen.

2. Zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr (Mittagspause) dürfen keine Landungen und Starts erfolgen.

3. An Samstagen ab 14:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen keine Landungen und Starts erfolgen.

4. Pro Tag dürfen nicht mehr als zwei Landungen und zwei Starts und pro Woche nicht mehr als vier Landungen und vier Starts erfolgen.

5. Pro Jahr dürfen maximal 50 Landungen und Starts erfolgen.

 

Die Beurteilung eines Schallereignisses wird von zahlreichen Parametern beeinflusst, die grundsätzlich in zwei Bereiche unterteilt werden können und zwar in objektive und subjektive. Die subjektiven Parameter werden von der Lärmwirkungsforschung untersucht und lassen sich durch Statistiken beschreiben. Die Untersuchungen haben ergeben, dass die subjektive Störwirkung eines Geräusches einerseits von der Differenz zum örtlichen Grundgeräuschpegel und dem örtlichen Umgebungsgeräuschpegel abhängt und andererseits von der Häufigkeit und der Regelmäßigkeit seines zeitlichen Auftretens. Die statistischen Untersuchungen haben ergeben, dass Spitzenpegel, die mehr als 30 dB über dem örtlichen Grundgeräuschpegel liegen, mehrmals täglich auftreten und auf Grund ihrer Geräuschcharakteristik eindeutig dem jeweiligen Verursacher zugeordnet werden können, verbreitet Beschwerden der Betroffenen zur Folge haben. Das Geräusch von Hubschraubern im Besonderen aber auch von anderen Fluggeräten ist wegen der besonderen Charakteristik eindeutig dem Verursacher zuzuordnen und es wird daher die subjektive Störung in Zeiten einer allgemeinen Ruhe- und Erholungserwartung der Bewohner von Siedlungsgebieten am unangenehmsten empfunden.

Bei den objektiven Parametern sind die tatsächlichen Schallimmissionen von Bedeutung, insbesondere die Überschreitung der örtlichen Geräusche durch die Störgeräusche. Auf Grund der praktischen Messerfahrung kann festgehalten werden, dass die Einzelereignisse von Start- und Landevorgängen immer deutlich über den allgemeinen Umgebungsgeräuschen liegen.

 

Aus all diesen Aspekten ergibt sich in schalltechnischer Hinsicht das Erfordernis nach einer Minimierung der Belastung der Bevölkerung so weit als möglich. Die Möglichkeiten dazu werden darin gesehen, dass

- ausreichende Abstände zu Wohnbereichen eingehalten werden,

- sensible Zeiträume von Starts und Landungen freigehalten werden und

- die Häufigkeit gering gehalten wird.

 

Bezüglich der Abstände werden natürlich die unterschiedlichen Geräuschniveaus der einzelnen Flugzeugkategorien berücksichtigt. Ein Hubschrauber ist zB wesentlich lauter als ein Ultra-Light-Flieger. Zu berücksichtigen ist auch das schalltechnische Umfeld. So ist bei Hubschrauberrundflügen bei Veranstaltungen im Regelfall schon allein durch die Veranstaltung selbst ein höheres Lärmniveau vorhanden. Bei Hubschrauberstarts und -landungen im Rahmen von Jahres- oder Einzelbewilligungen ist hingegen im Regelfall das ansonsten auch übliche Geräuschniveau vorhanden. Daraus resultieren auch die nachfolgend definierten Mindestabstände, welche für die Standardbewilligung einzuhalten sind. Ein Abweichen von diesen Abständen, dh ein Verringern, bedarf einer Einzelfallbeurteilung, wobei mit gewissen Einschränkungen (weniger Flüge, eingeschränkte Flugzeiten, ...) auch noch eine positive Beurteilung grundsätzlich möglich ist. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

- Rundflüge mit Hubschrauber: 50 m zwischen der Grundgrenze des nächsten Wohnbereiches und der Sicherheitszone des Start- und Landeplatzes

- Jahresbewilligung Hubschrauber: 200 m zur Grundgrenze des nächsten Wohnbereiches

- Jahresbewilligungen Ultra-Light: 100 m zur Grundgrenze des nächsten Wohnbereiches:

Bezüglich der beurteilungsrelevanten Zeiträume sind in den technischen Regelwerken (ÖAL-Richtlinie Nr. 3, ÖNORM S5004, ÖNORM S5021, ...) folgende Definitionen zu finden:

- 06:00 - 19:00 Uhr: Tag

- 19:00 - 22:00 Uhr: Abend

- 22:00 - 06:00 Uhr: Nacht

Aus schalltechnischer Sicht sind grundsätzlich der Abend und die Nacht von Flugereignissen freizuhalten. Da die einzelnen Flugereignisse derart markant und auffällig sind, wird es auch für notwendig angesehen, die Randzeiten des Tages und die Mittagszeit von Flugereignissen frei zu halten. Es dient dies insbesondere dem Schutz kleiner Kinder und älterer Personen.

 

In Bezug auf die Häufigkeit der Flugbewegungen stützt sich die schalltechnische Bewertung auf die langjährige Erfahrung. Es hat sich gezeigt, dass mit den festgelegten Maximalwerten nur wenige Beschwerdefälle zu vermerken waren. Es wird daher kein Grund gesehen, von diesen Festlegungen abzugehen."

 

Zusammenfassend bedeutet dies, dass bei Außenlandungen und Außenabflügen mit Ultraleicht­-Luftfahrzeugen aus schalltechnischer Sicht das öffentliche Interesse des Lärmschutzes nur gewahrt werden kann, wenn neben den näher beschriebenen zeitlichen Einschränkungen pro Jahr eine Anzahl von maximal 50 Landungen und 50 Starts nicht überschritten wird.

 

Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Antragsteller nachweislich mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

 

Diese erfolgte mit Schreiben vom 09.12.2013. Neben den Ausführungen zum Thema Antrags­legitimation - welche in diesem Zusammenhang nicht mehr relevant sind - sowie Ausführungen zu schalltechnischen Beurteilungen, bezweifelt der Antragsteller die Zulässigkeit der Heranziehung der oben auszugsweise zitierten allgemeinen Beurteilungskriterien im konkreten Fall, sondern vertritt die Meinung, dass eine Einzelfallbeurteilung erforderlich sei (hiezu darf bemerkt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Fall, an der Heranziehung dieser allgemeinen Beurteilungskriterium keinen Mangel erblickt hat). Gleichzeitig wurde beantragt, dem Antrag vom 14.11.2013 Folge zu geben.

 

Diese Stellungnahme wurde Amtssachverständigen für Schallschutz mit dem Ersuchen um nochmalige Stellungnahme übermittelt.

 

In dieser unter anderem - wie beantragt - auch auf den Einzelfall eingehenden Stellungnahme vom 04.02.2014 wird wiederum auf die fachlichen Beurteilungen im Schreiben vom 25.06.2013, US-570166/63-2013-Sh/Wo, verwiesen. Darin seien für verschiedene Luftfahrtbewilligungen, unter anderem auch Außenlande- und Außenabflugbewilligungen von UL-Luftfahrzeugen, die aus schalltechnischer Sicht zu fordernden Auflagen dargelegt. Grundsätzlich gehe es um die Minimierung der Auswirkungen auf die Bevölkerung. Die Möglichkeiten dazu werden in

- ausreichenden Abständen zu Wohnbereichen

- Freihaltung von sensiblen Zeiträumen von Starts und Landungen

- Häufigkeit gering halten gesehen.

Die formulierten Auflagen seien das Ergebnis langjähriger Erfahrungen. Es sei damit ein Maß gefunden worden, welches offensichtlich den Schutzinteressen der Bevölkerung entspricht. Es sei auch der ggstdl. Start- und Landeplatz nicht frei von bewohnten Bereichen. Der Abstand zum Start- und Landeplatz sei zwar ausreichend groß, aber nicht so groß ist, dass von den allgemeinen Forderungen im Gutachten vom 25.06.2013, US-570166/63-2013-Sh/Wo, abgegangen werde. Im Besonderen die Startvorgänge würden als markantes Schallereignis bei den benachbarten Wohnbereichen merkbar sein. Wie schon bei den Begutachtungen in den letzten Jahren festgehalten worden sei, liege das Schallereignis beim Startvorgang in der Größenordnung von 60 bis 63 dB (laut vorgelegtem TÜV-Bericht). Der örtliche Basispegel (Grundgeräuschpegel) liege laut TÜV-Bericht am Tag bei rund 31 dB. Damit liegt das Startgeräusch um rund 30 dB über dem Basispegel und sei deutlich wahrnehmbar und wegen dem Geräuschcharakter auch dem Verursacher zuordenbar.

Aus diesem Grund werde aus schalltechnischer Sicht die Notwendigkeit gesehen, die allgemein formulierten Auflagen jedenfalls auch für das gegenständliche Ansuchen anzuwenden, um die öffentlichen Interessen zu schützen.

 

Diese Stellungnahme sowie - wunschgemäß - jene vom 25.06.2013 wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht.

 

In seiner Stellungnahme vom 26.02.2014 wurde vom Antragsteller unter anderem vorgebracht, der Amtssachverständige gehe von falschen Beurteilungskriterien aus. Diese Ansicht wurde wie folgt begründet:

 

"Im erwähnten Schreiben wird auf das vorgelegte TÜV Gutachten vom 16.06.2002 verwiesen und ausgeführt, dass das Schallereignis beim Startvorgang in einer Größenordnung von 60 - 63 dB liegt. Dabei wird aber völlig außer Acht gelassen, dass der seinerzeitigen Beurteilung des TÜV das Luftfahrzeug Apollo Racer GT A04/96 zugrunde lag, wo gegenüber dem zwischenzeitlich erhebliche Lärmreduktionen durch den Antragsteller veranlasst wurden, weshalb auch das Lärmzeugnis betreffend das Luftfahrzeug x, welches der nunmehrigen Beurteilung zugrunde gelegt werden muss, vorgelegt wurde. Wie aus dem Lärmzeugnis ersichtlich, ergibt sich ein Start-Lärmpegel von 57,52 dB (A).

Wäre dieser richtige Wert der Beurteilung zugrunde gelegt worden, so ergäbe sich schon deshalb die Zulässigkeit der beantragten Start- und Landeereignisse, weil der in der allgemeinen Beurteilung genannte Differenzwert von 30 dB über dem Basispegel nicht erreicht wird. Dieser beträgt im Übrigen laut TÜV-Gutachten 31,4 dB, sodass mit dem maximalen Geräuschpegel beim Start betreffend keinesfalls ein Lärm erzeugt wird, der eine Einschränkung erforderlich macht. Bei richtiger Beurteilung der Entscheidungsgrundlagen ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen in diesem Bereich unrichtig sind und soweit korrigiert werden müssen, dass auch nach den - als Grundlage der Entscheidung rechtsdogmatisch ohnehin bedenklichen allgemeinen Beurteilungskriterien - die beantragte Anzahl zulässig ist.

 

b) Auch ohne Berücksichtigung des oben ausgeführten entscheidungswesentlichen Umstandes ist die letztlich dargestellte Beurteilung, es lägen keine Verhältnisse vor, die ein Abgehen von den „allgemeinen Forderungen" rechtfertigen, unrichtig. Diese Ansicht wird damit begründet, dass - mit dem falschen Startgeräuschpegeln - nach dem TÜV-Gutachten eine deutliche Wahrnehmbarkeit und wegen des Geräuschcharakters eine Zuordnung gegeben ist. Auch diese Ausführungen sind unrichtig. Einerseits wird der faktisch nur für den extrem kurzen Zeitpunkt des Beginnes des Startlaufes angeführte Spitzenpegel von 61,4 dB nicht berücksichtigt, der in Wirklichkeit auch nicht mehr als 30 dB über dem Basispegel von 31,4 dB liegt, andererseits wird völlig vernachlässigt, dass die konkreten Lärmmessungen als Ergebnis aus schalltechnischer Sicht eindeutig ermittelt hat, dass durch einen Start pro Stunde keine Veränderung der Ist-Situation eintritt (Seite 3 TÜV-Gutachten vom 16.06.2002). Selbst wenn man also die geringere Lärmentwicklung des vorliegend zur Bewilligung eingereichten Luftfahrzeuges nicht berücksichtigt, wären nach den allgemeinen Beurteilungsgrundlagen die Werte für die geforderten Einschränkungen nicht überschritten und die beantragte Anzahl der Start und Landungen zulässig.

 

c) Es ist durchaus verständlich, dass man aus ökonomischen Gründen versucht, mit allgemeinen Beurteilungskriterien den Aufwand zur Ermittlung von Entscheidungsgrundlagen im Einzelnen zu minimieren. Dies ist grundsätzlich auch zu begrüßen, kann aber nicht dazu führen, dass durch formulierte restriktive allgemeine Kriterien berechtigte und nach dem Gesetz zulässige Ansprüche der Staatsbürger eingeschränkt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass mit einer solchen Vorgangsweise auch nicht den vom Gesetzgeber vorgegebenen Verfahrensgrundsätzen entsprochen wird, zumal für den Fall, dass ein völlig allgemein gehaltener Beurteilungsmaßstab geltend soll, dieser durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber hätte geschaffen werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so ist in solchen Verfahren unter Anwendung des AVG im Einzelfall die Entscheidungsgrundlage zu erarbeiten. Dabei genügt es nicht, wenn - wie nunmehr mit vorliegendem Schreiben vom 04.02.2014 - mehr oder weniger auf die allgemeinen Kriterien, die einmal aufgrund von Erfahrenswerten ermittelt wurden, verwiesen wird.

 

Beweis: vorgelegtes TÜV-Gutachten vom 16.06.2002, konkretes Lärmzeugnis vom 02.07.2013.

 

4. Argumentiert wird im gegenständlichen Fall mit öffentlichem Interesse am Schutz der Anrainer vor Lärmbelastungen. Um diesem öffentlichen Interesse zu entsprechend und den ausreichenden Schutz in diesem Bereich zu dokumentieren, werden in einem die Einverständniserklärungen aller insgesamt 42 Nachbarn, die sich im Umkreis von ca. einem Kilometer befinden, vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass jedenfalls das allgemeine öffentliche Interesse am Schutz der Nachbarschaft gewahrt ist, zumal die geschützten Personen selbst gegen die beantragten Auslande- und Abflüge nichts einzuwenden haben.

 

Beweis: angeschlossene Einverständniserklärungen.

 

5. Zusammengefasst wird gestellt der A n t r a g dem gestellten Antrag vom 14.11.2013 entweder sofort oder nach Durchführung ergänzender Ermittlungen vollinhaltlich stattzugeben. "

 

Hiezu wird vom Amtssachverständigen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

"In der gegenständlichen Angelegenheit wird zur Stellungnahme des Rechtsvertreters von Herrn x vom 26. Februar 2014 aus schalltechnischer Sicht Folgendes festgehalten:

Nach § 9 Abs.1 des Luftfahrtgesetzes dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und im § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze benutzt werden. Außerhalb eines Flugplatzes dürfen gemäß Abs. 2, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes Abflüge und Landungen durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Ein öffentliches Interesse wird zum Beispiel darin gesehen, Personen vor übermäßiger Lärmbeeinträchtigung zu schützen. Nachdem der Schutzbegriff des öffentlichen Interesses rechtlich nicht genauer konkretisiert ist, wurden fachliche Maßstäbe definiert, welche sich aus der praktizierten Lärmbeurteilung ableiten. So wurde in der Beurteilung angeführt, dass ein Schallereignis deutlich wahrnehmbar ist, wenn es sich um rund 30 dB über den Basispegel erhebt. Hier wird auf den verwendeten Begriff „rund" hingewiesen. Dies bedeutet, dass nicht ein Schallereignis von exakt 30 dB über dem Basispegel deutlich wahrnehmbar ist (so wie es in der Stellungnahme vom Rechtsvertreter unter 3. b dargestellt wurde), sondern es ist dies auch bei geringeren Überschreitungen schon gegeben. Aus diesem Grund ist es auch nicht wesentlich, ob der im TÜV-Gutachten angeführte Spitzenpegel beim Startvorgang von 61,4 dB oder der im Lärmzeugnis angeführte Wert von 57,52 dB für den Start-Lärmpegel dem Basispegel von 31,4 dB gegenübergestellt wird. Beide Werte sind soweit über dem Basispegel, dass das Schallereignis beim Startvorgang jedenfalls deutlich wahrnehmbar ist. Um aber auch noch auf den Vorwurf einzugehen, es sei von unrichtigen Beurteilungskriterien ausgegangen worden, wird angeführt, dass die zwei dargestellten Werte vom TÜV-Gutachten und vom Lärmzeugnis nicht miteinander vergleichbar sind. Das für die Erstellung des Lärmzeugnisses vorgeschriebene Messverfahren ist nicht ident mit der messtechnischen Erhebung des TÜV. Sohin sind diese beiden Werte nicht direkt vergleichbar. Es bleibt so und anders bei der fachlichen Feststellung, dass das Schallereignis beim Startvorgang ein deutlich wahrnehmbares und wegen dem Geräuschcharakter dem Verursacher zuordenbares Geräusch ist. Damit bleiben auch die generellen Forderungen hinsichtlich Minimierung der Auswirkungen auf die Bevölkerung aufrecht."

 

Zu den gleichzeitig mit der Stellungnahme vom 26.02.2014 vorgelegten Einverständniserklärungen der Nachbarn wird darauf hingewiesen, dass diese - wie bereits oben ausgeführt - im Ermittlungsverfahren belanglos sind. Die nach dem § 9 Abs. 2 LFG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind jedenfalls von der Behörde von Amts wegen zu wahren, unabhängig von eventuellen Zustimmungen der Nachbarn. Dies macht auch Sinn, da die Erfahrung zeigt, dass Zustimmungen nicht immer aus Überzeugung sondern häufig nur erteilt werden, um eventuellen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.

 

Zum Argument des Antragstellers, die Bewilligung von 100 Außenabflügen und 100 Außen­landungen würde seit Jahren erteilt und eine Einschränkung wäre nur zulässig wäre, wenn sich die Verhältnisse geändert hätten, darf bemerkt werden, dass bis zum Jahre 2004 zuerst 25 und später max. 50 Außenabflüge und 50 Außenlandungen bewilligt wurden. Trotz der (dem Antragsteller bekannten) Stellungnahme vom 21.09.2004 des Amtssachverständigen für Schallschutz, in der wiederum eine Einschränkung der Anzahl auf 50 Starts und 50 Landungen für das Jahr 2005 gefordert wurde, ist offenbar aufgrund eines Versehens 2005 sowie in den Folgejahren jeweils eine Anzahl von 100 Starts und 100 Landungen bewilligt worden. Erst im Ermittlungsverfahren im Zuge des Antrags für das Jahr 2014 wurde dies festgestellt und wieder der Amtssachverständige für Schallschutz in das Verfahren eingebunden.

 

Der Antragsteller hat durch dieses Versehen der Behörde keinerlei Nachteil erlitten. Er kann aber aus einem Versehen der Behörde keinen Anspruch auf Fortschreibung einer einmal erteilten Bewilligung ableiten, da dies im konkreten Fall bedeuten würde, eine Bewilligung zu erteilen, bei der nach den für die Behörde plausiblen und nachvollziehbaren Aussagen des Amtssach­verständigen für Schallschutz entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 2 LFG die öffentlichen Interessen nicht gewahrt werden.

 

Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass bei Erteilung der beantragten 100 Außenlandungen und 100 Außenabflügen das öffentliche Interesse des Lärmschutzes nicht gewahrt wird. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen und wie folgt ausgeführten Beschwerde:

In der umseits bezeichneten Verwaltungssache erhebt der Antragsteller, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 21.03.2014, Verk-840.110/74-2014-P, welcher dem ausgewiesenen Vertreter am 26.03.2014 zugestellt worden war, innerhalb offener Frist

 

B e s c h w e r d e

 

an das Landesverwaltungsgericht für Oberösterreich.

 

I. Anfechtungsumfang, Beschwerdegründe:

Der eingangs erwähnte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen unrichti­ger rechtlicher Beurteilung (inhaltlicher Rechtswidrigkeit) angefochten.

 

II. Sachverhalt:

 

a) Der Antragsteller hat - wie bereits viele Jahre zuvor - beim Landeshauptmann für Oberösterreich um die Bewilligung von 100 Außenabflügen und 100 Außenlandun­gen mit dem Ultraleichtluftfahrzeug Apollo Delta Jet, Eintragungszeichen x, auf dem Grundstück x der KG x für das Jahr 2014 angesucht. Seit nen (gemein wohl neun) Jahren wurde von der Luftfahrtbehörde vorerst für das lautere Luftfahrzeug Apollo Racer GT A04/96, zuletzt für das gegenständliche Luftfahrzeug die Bewilli­gung für 100 Außenlande- und Abflüge erteilt. Nach der letzten Bewilligung im Jahr 2013 wurde am 25.06.2013 von der Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung eine „allgemeine Beurteilung von Außenlande- und Außenstart-bewilligungen" zu GZ US-570166/63-2013-Sh-Wo erstellt, in welcher für verschiede­ne Luftfahrzeuge Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen definiert wurden, unter denen sogenannte „Jahresbewilligungen" erteilt werden können.

 

b) Allgemein ist zur Problematik der Außenlande- und Abflugbewilligungen nach § 9 LFG festzuhalten, dass diese - zumal in die Zuständigkeit der jeweiligen Landes­hauptleute fallend - eine unterschiedliche Spruchpraxis hervorgehoben hat. Dabei geht Oberösterreich bei der Erteilung derartiger Bewilligungen besonders restriktiv vor. In vergleichbaren Bundesländern wie Niederösterreich und Steiermark wird die Erteilung derartiger Bewilligungen bei weitem nicht so einschränkend vorgenommen. In anderen Bundesländern, bspw Tirol und Salzburg, ergibt sich eine Einschränkung schon aufgrund der geografischen Verhältnisse, die es allerdings in Oberösterreich und konkret im gegenständlichen Fall überhaupt nicht erforderlich machen, restriktiv vorzugehen.

Es ist im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen, Bewilligungen nur über einen Zeitraum von einem Jahr zu erteilen oder aber eine Einschränkung der Zahl der jeweiligen Starts und Landungen zwingend vorzunehmen. Dennoch wurde von der oberöster­reichischen Luftfahrtbehörde diese Spruchpraxis entwickelt, wobei nunmehr mit der gänzlichen Abweisung des Antrages ein Weg beschritten wird, der nicht mehr akzep­tiert werden kann.

 

c) Nach Einbringung des gegenständlichen Antrages wurde dem Beschwerdeführer von der Luftfahrtbehörde signalisiert, dass ab jetzt nur mehr die Möglichkeit besteht, 50 Außenlande- und Abflüge bewilligt zu erhalten, weil seit 15.6.2013 eine bindende lärmtechnische Richtlinie vorliege. Eine nähere Begründung wurde nicht übermittelt. Zumal das Luftfahrzeug des Antragstellers besonders leise ist und es in der Vergan­genheit keine einzige Beschwerde wegen einer Lärmbelastung, weder von Nachbarn noch von sonstigen Personen, gegeben hat, hat der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde erklärt, nicht einzusehen, dass er ohne Änderung der Situation und bei Vorliegen eines sogar leiseren Motors als früher, den Antrag auf die Hälfte der bisher bewilligten Flugmanöver einschränken soll. Der Antrag wurde aufrecht erhalten und das gegenständliche Verwaltungsverfahren durchgeführt. Dabei wurden vom Be­schwerdeführer die Argumente der Behörde, die sich zuletzt nur mehr auf das öffent­liche Interesse am Lärmschutz beschränkt haben, widerlegt und nachgewiesen, dass im gegenständlichen Einzelfall keine Lärmbelästigung der Bevölkerung besteht. Dennoch hat die Behörde, offensichtlich als Trotzreaktion, weil der Antrag nicht ein­geschränkt wurde, nunmehr - völlig rechtswidrig - den Antrag des Beschwerdefüh­rers zur Gänze abgewiesen.

 

d) Die bisherige Bewilligung des Antragstellers läuft demnächst ab, es ist daher eine vordringliche Behandlung der gegenständlichen Beschwerde erforderlich, zumal an­sonsten für den Beschwerdeführer kein Flugbetrieb mehr möglich ist. Dazu ist infor­mativ mitzuteilen, dass es nicht möglich ist, das Luftfahrzeug des Beschwerdeführers im Freien abzustellen, zumal es dadurch Schäden erleidet. Ein Hangarplatz für das sperrige Luftfahrzeug ist auf den umliegenden Flugplätzen nicht verfügbar, weshalb der Beschwerdeführer auf der gegenständlichen Liegenschaft die Hangarierung ja geschaffen hat. Die Außenlande- und Abflüge werden im Wesentlichen dazu genutzt, um das Luftfahrzeug auf Flugplätze zu überstellen und dann wieder, zum Zwecke der Hangarierung, zurückzubringen. Mit der vorliegenden - als willkürlich zu erachtende Entscheidung - wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sein Luft­fahrzeug zu betreiben.

 

III. Beschwerdeausführung:

 

1. Wesentliche Verfahrensmängel:

 

a) Mit dem vorliegenden Bescheid wird der verwaltungsrechtliche Grundsatz des Par­teiengehörs verletzt. Die Behörde hat nach der Stellungnahme des Beschwerdefüh­rers vom 26.02.2014 eine ergänzende Beweisaufnahme, offenbar durch Einholung einer Stellungnahme eines Amtssachverständigen durchgeführt, diese Stellungnah­me aber dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Kenntnis gebracht. Es ist dem Be­schwerdeführer weder bekannt, welchen Gesamtinhalt diese Stellungnahme hat, noch von wem sie zu welchem Zeitpunkt verfasst wurde. Aus dem diesbezüglichen Zitat auf Seite 5 in der Begründung des angefochtenen Bescheides sind diese we­sentlichen Informationen nicht abzuleiten. Der Beschwerdeführer hatte keine Mög­lichkeit, sich zu den - im Übrigen unrichtigen - Darstellungen zu äußern oder ergän­zende Beweismittel vorzulegen. Das Verfahren ist daher mangelhaft geblieben und der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

b) Die Behörde legt ihrer Entscheidung des Weiteren Umstände und Unterlagen aus der Vergangenheit zugrunde, die ebenfalls dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Die diesbezüglichen Ausführungen sind im Übrigen unrichtig, wenn die Behörde meint und feststellt, dass die Bewilligung von 100 Starts und Landungen ab dem Jahr 2005 auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen war. Worin dieses Versehen lag, ist überhaupt nicht erkennbar oder dargestellt.

Es ist in diesem Zusammenhang beachtenswert, dass der Sachbearbeiter und Ver­fasser des Bescheides, x, von einem Versehen spricht, wo es doch im damaligen Bewilligungsverfahren (2005) einen direkten Kontakt zwischen dem Antragsteller und dem Sachbearbeiter gegeben hat, in dem man die Frage der An­zahl der zu bewilligenden Außenlande- und Startmanöver erörtert hat. In diesem Ge­spräch wurde, auch mit der Zusage des Beschwerdeführers, in Hinkunft keine Aus­weitung über 100 Starts und Landungen zu beantragen, die Bewilligung der bean­tragten Anzahl in Aussicht und letztlich auch erteilt. Der Beschwerdeführer hat sich in weiterer Folge an diese informelle Vereinbarung gehalten und bis zu letzt lediglich 100 Außenlande- und Abflüge beantragt, obwohl aufgrund der Lärmsituation und der Verhältnisse zu den Nachbarn und zur Gemeinde durchaus mehrere Flugbewegun­gen akzeptiert und möglich gewesen wären. Das nunmehr die Behörde trotz dieser Umstände von einem Versehen spricht, ist befremdlich.

 

2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

a) Vorerst wird auf die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen und im Antrag verwiesen, welche aufrecht erhalten werden.

 

b) § 9 LFG gewährt einen Rechtsanspruch auf Bewilligung von Außenlande- und Ab­flügen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden. Es wurde bereits in der Stellungnahme vom 09.12.2013 auf die historische Entwicklung anlässlich der letzen Novellierung des Luftfahrtgesetzes und insbesondere darauf verwiesen, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, die ursprünglich geplante völlige Elimi­nierung von Außenlande- und Abflugbewilligungen nicht durchzuführen, sondern wei­terhin, auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der allgemeinen Luftfahrt und des Flugsportes, derartige Bewilligungen zu erteilen. Im Gesetz wurde auch keine Einschränkung der Anzahl, wie sie nunmehr durch die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die „allgemeine Beurteilung von Außenlande- und Außenstartbewilligungen" generell beabsichtigt ist, festgeschrieben. Es ist nach wie vor erforderlich, die Umstände des Einzelfalles und die konkreten Verhältnisse, welche einem Antrag auf derartige Flugmanöver zugrunde liegen, zu berücksichtigen. Das wurde auch bislang durch den Verwaltungsgerichtshof so judiziert und entspricht den allgemeinen Anfor­derungen an ein Verwaltungsverfahren, welches nach Durchführung eines entspre­chenden Ermittlungsverfahrens auf Basis der konkreten Umstände den Bescheid zu erlassen hat. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich schematische Einschränkungen ge­wollt, wären diese zu normieren gewesen.

 

c) Im konkreten Fall ist bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes weder eine Ein­schränkung auf die als „Standard" definierten 50 Außenlande- und Abflüge noch eine zeitliche Einschränkung, wie sie in der generalisierenden Lärmbeurteilung dargestellt ist, vorzunehmen. Die in dieser generellen Stellungnahme angeführte Einschränkung für Samstage ab 14.00 Uhr und zur Gänze für Sonn- und Feiertage machen es fak­tisch unmöglich, den Flugsport auszuüben, weil bekanntlich Piloten auch berufstätig sind und daher nur die Möglichkeit haben, am Wochenende fliegerische Aktivitäten zu setzen. Eine derartige zeitliche Einschränkung ist, insbesondere im konkreten Fall, mit dem Argument des Lärmschutzes nicht begründbar.

Es ist zwar richtig, dass gerade der Lärmschutz jenes öffentliche Interesse ist, wel­ches bei Bewilligung von Außenlande- und Abflügen im Vordergrund steht. Es ist aber schlichtweg unzulässig, die vom Beschwerdeführer beigebrachten Einverständ­niserklärungen aller in Frage kommenden Grundnachbarn als völlig irrelevant abzu­tun und darüber hinaus dem Beschwerdeführer subtil zu unterstellen, es wären diese Zustimmungen möglicherweise deshalb erteilt worden, um Streitigkeiten mit dem Be­schwerdeführer aus dem Weg zu gehen (Seite 6 des angefochtenen Bescheides). Die Basis der behördlichen Erfahrung, mit der hier argumentiert wird, wird nicht dar­gestellt. Es zeigt die Vorgangsweise eigentlich nur, dass von Seiten der Behörde -aus welchem Grunde auch immer - mit allen Mitteln, in diesem Bereich auch unsach­lich, versucht wird, Argumente zu finden, um die gerechtfertigte Bewilligung des An­trages nicht vornehmen zu müssen.

Bei richtiger Beurteilung zeigt sich, dass sowohl die örtliche Gemeinde, als auch sämtliche Grundstücksnachbarn dem Antrag zustimmen und damit auch keine Beläs­tigung verknüpfen, sodass offensichtlich ist, dass die von der Behörde (angeblich) zu schützende Bevölkerung ausdrücklich mit den Flügen einverstanden ist.

Wenngleich es richtig ist, dass die Wahrung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 9 LFG durch die Behörde zu erfolgen hat, kann dies nicht so weit gehen, entschei­dungswesentliche Beweisergebnisse zur Beurteilung dieser Interessenssituation, die noch dazu von den Betroffenen stammen, einfach zu ignorieren.

 

d) Es ist bezeichnend für das gegenständliche Verfahren, dass in der vom Lärm­techniker abgegebene ergänzende Stellungnahme zu den Argumenten des Be­schwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 26.02.2014, in welcher die lärmtech­nischen Darstellungen widerlegt wurden, festgehalten wird, dass es „so und anders bei der fachlichen Feststellung bleibe, dass das Schallereignis beim Startvorgang ein deutlich wahrnehmbares und wegen des Geräuschcharakters dem Verursacher zuordenbares Geräusch ist, sodass die generellen Forderungen hinsichtlich der Mini­mierung der Auswirkungen auf die Bevölkerung aufrecht bleiben".

Nachdem die ursprüngliche rechnerische Darstellung, dass der Geräuschpegel beim Start um mehr als 30 dB über dem Grundgeräuschpegel liege, vom Beschwerdefüh­rer widerlegt wurde, wird nunmehr behauptet, dass ohnehin nur von einem Zirkawert auszugehen ist und daher auch der Begriff „rund" verwendet wurde. Diese Vor­gangsweise zeigt eines deutlich: wird eine vorgenommene zahlenmäßigen Berech­nung widerlegt, beruft man sich einfach darauf, dass diese nicht so genau zu neh­men ist und dennoch eine Beeinträchtigung gegeben ist. Abzuleiten ist daraus, dass - ohne stichhaltiger Begründung - ein behördliches Exempel statuiert werden soll.

Auch der Hinweis, es seien die Messverfahren divergent und daher nicht vergleich­bar, geht ins Leere. Tatsächlich weist das gegenständliche Luftfahrzeug, was durch Vorlage des Lärmzeugnisses auch nachgewiesen wurde, einen wesentlich geringe­ren Startlärmpegel auf, als jenes, welches der Beurteilung im Jahre 2002 zugrunde lag. Auf den Umstand, wie weit sich unter den gleichen sonstigen Verhältnissen der Spitzenlärmpegel beim Start reduziert hat, weil ein leiseres Luftfahrzeug verwendet wird, ist der Sachverständige nicht eingegangen. Vielmehr weist er lediglich auf die verschiedenen Messverfahren hin, um - ohne nachvollziehbarer Darstellung - zum Ergebnis zu gelangen, dass die allgemein erarbeiteten Kriterien anzuwenden sind. Eine solche Vorgangsweise ist weder sachlich, noch rechtlich korrekt.

Inkorrekt ist es auch, immer vom Spitzenlärmpegel beim Startlauf auszugehen, ohne zu berücksichtigen, dass diese Schallintensität bereits nach dem Abheben des Luft­fahrzeuges reduziert wird und sowohl beim Flug als auch bei der Landung nur ein Bruchteil des Spitzenpegels anfällt, sodass diese Flugmanöver praktisch nicht wahr­nehmbar sind.

 

e) Gemäß § 9 LFG ist die Bewilligung eines derartigen Antrages zu befristen und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingun­gen und Auflagen zu erteilen. Diese Anforderung im Gesetz bedeutet, dass ein An­trag, allenfalls der Interessenslage angepasst, zu bewilligen ist. Die nunmehrige Vor­gangsweise der Behörde, den Antrag zur Gänze abzuweisen, ist rechtlich verfehlt. Wenngleich der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass jedenfalls die von ihm bean­tragte Anzahl gerechtfertigt und bewilligbar ist, ist auch mit den Vorstellungen der Behörde, lediglich eine Anzahl von 50 Starts und Landungen bewilligen zu können, eine gänzliche Abweisung des Antrages unzulässig. Es wäre vielmehr unter der Be­dingung dass eine bestimmte Anzahl nicht überschritten wird und mit der Auflage, nur zu bestimmten Zeiten zu fliegen, im eingeschränkten Umfang, eine Bewilligung zu erteilen gewesen. Auch diese Vorgangsweise der Behörde zeigt, dass es nicht um eine sachgerechte Erledigung des Ansuchens geht, sondern darum, ein Exempel zu statuieren, wenn man nicht den Wünschen der Behörde (nach Einschränkung) Rech­nung trägt.

 

f) Zusammengefasst ist der vorliegende Bescheid aus mehreren Gründen rechtswid­rig und daher gerichtlich zu beseitigen.

 

IV. Beschwerdeantrag:

 

Der Beschwerdeführer stellt den

 

A n t r a g

 

a) der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtene Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise b) der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst eine geringere Anzahl von Außenstarts und Landungen unter den gesetzlich geforderten Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen; hilfswei­se

c) für den Fall, dass der Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anzuberaumen.

 

Linz, am 28.03.2014 x“

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt am 1.4.2014 den Verfahrensakt in einem losen Konvolut und ohne Inhaltsverzeichnis jedoch unter Anschluss der  Bewilligungsakte der Vorjahre dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

 

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und deren Erörterung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war trotz  des nur unter einer Bedingung der nicht vollständigen Stattgebung des Antrags- u. Beschwerdebegehrens gestellten Antrages auf Anberaumung einer Solchen, jedenfalls in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu wahrenden Rechte erforderlich (§ 24 Abs.4 VwGVG). Letzteres insbesondere mit Blick auf die Anhörung des Amtssachverständigen und der Erörterung seines Gutachtens, auf das die Behörde die zur Gänze abweisende Entscheidung gestützt hat.

Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die  Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit Kostenersparnis verbunden ist. Diese Voraussetzungen waren hier insbesondere mit Blick auf den zwischenzeitig bewilligungslosen Zustand gegeben, so dass es auch geboten schien die Entscheidung am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung sogleich zu Verkünden.

 

 

 

III.1. Das Behördenverfahren:

Hinzuweisen ist eingangs auf die dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997  im Gemeindegebiet von x bereits inhaltsgleiche Anträge bewilligten, wobei während der vergangenen sechs Jahre im Sinne des Antrages bereits jeweils 100 derartiger Flugbewegungen genehmigt wurden.

Der Beschwerdeführer hat dieses Verfahren betreffend, mit Schreiben vom 14.11.2013 bei der Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt, welcher am 20.11.2013 einlangte.

Mit Schreiben vom 27.11.2013 informierte die Behörde den Antragsteller auf die mit Wirkung vom 1.10.2013 eingetretene Änderung des Luftfahrtgesetzes, insbesondere das gemäß § 9 Abs.2 FGG ein solcher Antrag vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen wäre. Darüber hinaus wurden in diesem Schreiben umfangreiche Hinweise über die für die Luftfahrtbehörde bindenden von der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz festgelegten Kriterien zur allgemeinen Beurteilung von Außenlande- und Außenstartbewilligungen hinsichtlich Lärmbelastung zur Kenntnis gebracht. Dieser Auffassung ist entgegen zu halten, dass sich damit die Behörde des zwingenden Gebotes und Pflicht zur Beweiswürdigung begeben würde, was hier lt. Bescheidbegründung auch zuzutreffen scheint.

Diese werden ausführlich dargelegt, wobei diese sich nicht nur auf das vom Beschwerdeführer beantragte Fluggerät sondern auch auf Hubschrauber bezogen haben.

Demnach sollten für diese Art von Ultra-Light-Fluggeräten etwa am Samstag ab 14:00 Uhr sowie am Sohn-und Feiertagen keine Starts und Landungen erfolgen. Pro Tag dürften nicht mehr als zwei  Starts und zwei Landungen und pro Woche nicht mehr als vier Starts und Landungen erfolgen. Pro Jahr dürften maximal 50 Starts und Landungen erfolgen.

Der Beschwerdeführer repliziert darauf mit einem umfangreich zur Lärm- u. Umgebungslärmsituation ausgeführten Schriftsatz seines ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 9.12.2013. Diesem Schriftsatz wurde das Lärmzeugnis des besagten Luftfahrzeuges und ein TÜV-Gutachten über eine Lärmmessung im Einsatzgebiet aus dem Jahr 2002 beigeschlossen.

Mit Schreiben vom 10.1.2014 der Behörde an die Gemeinde x, die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land und die Austro Control GmbH, werden diese Institutionen über den Antragsinhalt in Kenntnis gesetzt und zu einer Stellungnahme eingeladen.

Am 14.1.2014 langt bei der Behörde die Beantwortung einer Anfrage des Gemeindeamtes x ein. Daraus geht hervor, dass die Gemeinde den beantragten 100 Außenabflügen und Landungen mit dem antragsgegenständlichen Luftfahrzeug die Zustimmung erteilt, wenn seitens der Grundstückseigentümer Fx, beide wohnhaft in x, sowie die angrenzenden Nachbarn die Zustimmung erteilten.

Am 5.2.2014 langt bei der Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen betreffend das Ersuchen vom 10.1.2014 ein, worin aus sachverständiger Sicht die einzuhaltenden Parameter für die antragspezifische Aktivität mit Blick auf die Lärmentwicklung im Sinne der Wahrung der öffentlichen Interessen dargelegt werden.

Mit Schreiben vom 03.03.2014 übermittelt die Behörde die vom Rechtsvertreter erstattete Stellungnahme an den Sachverständigen x, der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft-Abteilung Umweltschutz, mit dem Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme bis spätestens 17.3.2014.

Dem wurde wiederum mit der Stellungnahme vom 12.3.2014 entsprochen, indem darin die Lärmbeurteilungskriterien näher ausgeführt wurden. Im Grunde wird darin zum Ausdruck gebracht, dass unter Hinweis auf die Einverständniserklärungen aller insgesamt im Umkreis von einem Kilometer angrenzenden 42 Nachbarn die Behörde eine entsprechende Interessensabwägung zu treffen haben würde, wobei auf die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.6.2013 in den darin angeführten Bedingungen für Jahresbewilligungen von UL-Fluggeräten verwiesen wurde.

Diese Stellungnahme wurde von der Behörde schließlich mit Schreiben vom 6.2.2014 dem Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme übermittelt wobei wiederum eingeladen wurde sich dazu zu äußern.

Mit dem Schriftsatz vom 26.2.2014 erfolgt seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters Übermittlung einer Stellungnahme unter Anschluss sämtlicher Zustimmungserklärungen der 42 Grundanrainer worin abermals die Lärmpegelsituation umfassend dargestellt wird. Ebenfalls wurde dargelegt, dass über behördliche Anfrage von der Gemeinde x am 10.1.2014 eine für den Beschwerdeführer positive Stellungnahme zu dessen Antragsumfang abgegeben wurde.

Der Beschwerdeführer übermittelt am 26.3.2014 schließlich die Start-und Landeliste des abgelaufenen Jahres.

Am 21.3.2014 wird der beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26.3.2014 zugestellt wurde.

 

 

 

III.2. Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht:

Am 8.4.2014 übermittelt die Behörde dem Landesverwaltungsgericht per E-Mail unter Hinweis auf ein vom dortigen Abteilungsleiter herbeigeführten Telefonats eine Interpretation der Rechtslage. Sinngemäß wird darin die Auffassung vertreten, dass sich österreichweit sogenannte Jahres- oder Allgemeinbewilligungen eingebürgert hätten. Dieser Zeitraum sei erforderlich, weil innerhalb dessen die Beurteilung eventueller entgegenstehender öffentliche Interessen gerade noch möglich wäre.

Zur Untermauerung dieser Rechtsansicht wurden dieser Mitteilung VwGH-Erkenntnisse angeschlossen. Ein Erkenntnis betraf eine Beschwerdesache des Antragstellers über ein im Ergebnis inhaltsgleiches Ersuchen aus dem Jahr 2001, weil damals anstatt der beantragt gewesenen 100 Außenabflüge und Landungen lediglich maximal 25 innerhalb einer begrenzten Tageszeit genehmigt worden waren. Das Beschwerdeverfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof nur deshalb eingestellt, da der Beschwerdeführer nach bereits (durch Zeitablauf) eingetretenen Wegfalls der Beschwer, eine Rechtsverletzungen nicht mehr gegeben sein konnte und für den Beschwerdeführer keine günstigere Rechtsposition mehr geschaffen werden hätte können.

Ebenfalls werden im bezeichneten Schreiben Ausführungen über die Schallausbreitung von Luftfahrzeugen in Abhängigkeit von Höhe und Windrichtung getätigt. Abschließend wird darin die Meinung zum Ausdruck gebracht, dass Fluglärm als extrem störend empfunden werde, weshalb den gesetzlichen Auftrag, die Landesbürger vor übermäßiger Lärmbelästigung zu schützen, sehr ernst zu nehmen sei.

Des Weiteren betrifft das von der belangten Behörde übermittelte höchstgerichtliche Erkenntnis die Abweisung einer unbestimmten Anzahl von Außenabflügen mit einem Amphibienflugzeug in der Bregenzer-Bucht am Bodensee. Das Höchstgericht brachte u.A darin betreffend die Beurteilung des öffentlichen Interesses im Ergebnis zum Ausdruck, dass aus dem Gesichtspunkt der Gefährdung anderer Benutzer des Bodensees und dem der Lärmentwicklung eine Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Antrages nicht erkennen könne.

Im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Amtssachverständigen gegenüber dem zuständigen Richter des fachliche Sichtweise zur Fluglärmproblematik dargelegt, wobei insbesondere die behördenspezifischen fachlichen Vorgaben hinsichtlich der Auslegung des öffentlichen Interesses betreffend den Lärmschutz der von der zuständigen Fachabteilung offenbar als Vorgabe festgelegt wurde, zur Erörterung gelangte.

Erstmals wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6.4.2009, VerkR-830-11056-2009-Lau, die auch nunmehr beantragten 100 Starts und Landungen bewilligt. Auch in den Folgejahren bis zum nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag waren diese Außenabflüge- und Landungen im Ergebnis mit der Begründung bewilligt worden, dass dem öffentliche Interessen während dieser Zeitspanne nicht entgegen gestanden wären.

 

 

 

III.3. Vorgängig wurde vom Landesverwaltungsgericht ein Luftbild von der fraglichen Grundstücksparzelle und deren näheren Umgebung aus dem System DORIS© beigeschafft und eine Anfrage an den Halter des Flugplatzes x über die Anzahl der dort vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 durchgeführten Flüge gestellt.

 

 

 

IV.         Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Halter des antragsgegenständlichen UL-Flugzeuges. Laut Lärmzeugnis der Austro Control GmbH Nr. x, vom 2.7.2013 beträgt der Startlärmpegel 57,52 dB(A). Beim Außenstart- u. Landesplatz handelt es sich um ein  gemäß Schätzung auf dem Luftbild ca. 20 Hektar großes und der Längsseite nach sich in wesentlicher Richtung erstreckendes und sichtbar landwirtschaftlich genutztes  Grundstück.

Das Luftfahrzeug wird gewerblich zum Schleppen von Werbebanner und sonst als Freizeit- u. Flugschulungsfluggerät verwendet.

Die Auflagen wurden mit dem Beschwerdeführer erörtert. Diesen wird nicht entgegen getreten, wobei vom Richter darauf verwiesen wurde, dass die schon im Gesetz bedingten Vorgaben nicht auch noch wortgleich als Auflagen vorgeschrieben werden bräuchten. Mit Blick darauf wurde eine entsprechende Spruchänderung in den Auflagen dargestellt.

 

 

 

IV.1. Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer unterstreicht im Rahmen  der öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmals den Inhalt seines Ansuchens gegenüber dem Landesverwaltungsgericht. Er begründet dies insbesondere mit der Notwendigkeit der dortigen Einstellmöglichkeit des Fluggerätes. In x am Flugplatz sei dies nicht möglich. Die Anzahl der in x mit fast 300 im Jahr 2013 erfolgten Bewegungen lassen sohin einen gewissen Bedarf im Sinne des Antrages auch unter diesem Aspekt glaubhaft erscheinen.

Der Beschwerdeführer verweist ferner abermals auf das TÜV-Gutachten aus dem Jahr 2002. Dieses betreffe jedoch noch sein früheres und noch weniger lärmarmes Fluggerät. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf den Umstand, dass es mit den Anwohnern keine Beschwerden gegeben habe. Über Vorhalt einer im Akt erliegenden Anfrage an die Behörde vom 30.9.2009, wird dies mit der bloßen Anfrage über die Rechtmäßigkeit dieser Flugbewegungen auf der entsprechenden Grundparzelle erklärt. Er kenne den Herrn und habe mit ihm auch gesprochen. Seine Anfrage sei nicht als Beschwerde über Fluglärm zu verstehen gewesen.

Dem Behördenverfahren liegt Schallgutachten vom 25.6.2013 mit  zwei ergänzenden Stellungnahmen zu Grunde. Darin finden sich allgemeine Hinweise über die entwickelte Praxis betreffend die Beurteilung von Außenstarts- und Landungen von Luftfahrzeugen. So wird darin etwa auf die Lärmbeurteilungspraxis bei Veranstaltungen verwiesen, im deren Rahmen Hubschrauber(rund)flüge durchgeführt werden.

Weiters finden sich allgemeine Parameter über die Beurteilung von Schallereignissen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, wonach statistische Untersuchungen ergeben hätten, dass Spitzenpegel die mehr als 30 dB über dem tatsächlichen Grundgeräuschpegel liegen und mehrmals täglich auftreten, aufgrund ihrer Geräuschcharakteristik eindeutig dem jeweiligen Verursacher zugeordnet werden könnten und dies Beschwerden der Betroffenen zur Folge hätte bzw. von den Betroffenen störend empfunden würden.

Davon kann hier offenbar nicht ausgegangen werden, weil dagegen bereits die von den potenziell Betroffenen vorliegenden Erklärungen ein deutliches Indiz gegen diese Annahme darstellt. Darüber hinaus ist hier von einem deutlich unter 30 dB(A) liegenden Differenz zum Grundgeräuschpegel auszugehen, wobei es sich beim Startvorgang auch nur um ein kurzes, nämlich nur etwa eine Minute währenden und sich im fluglärmspezifischen geringem Umfang darstellenden Spitzenlärmpegel handelt.

Mit dem Hinweis des Sachverständigen auf Seite 3 (unten) seines Gutachtens und die bei der Beurteilung von Flugschallereignissen entwickelte Praxis, stellt dieser wohl überwiegend auf Schallereignisse durch Hubschrauber und wohl weniger auf unvergleichlich geringeren Lärm verursachende Ultraleichtflugzeuge ab.

Ebenso auf Seite 4 des Gutachtens scheint der Amtssachverständige seiner positiven fachlichen Beurteilung jedoch „lärmarme“ Fluggeräte in der allgemeinen Beurteilungspraxis ebenfalls mit Hubschraubern gleichzustellen.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 12.3.2014 wird wohl auch darauf hingewiesen, dass der Schutzbegriff des öffentlichen Interesses „rechtlich nicht genauer konkretisiert sei“, jedoch fachliche Maßstäbe definiert wären, welche sich aus der Lärmbeurteilung ableiten ließen. Auch darin wird wiederum auf die deutliche Wahrnehmbarkeit von Schallereignissen verwiesen, die sich um rund 30 dB über dem Basispegel erheben.

Weiter vermeint darin der Sachverständige, dies jedoch nicht bedeuten, dass dabei exakt auf 30 dB abzustellen wäre, weil es auch bei geringeren Überschreitungen schon zu einem deutlichen Abheben vom Umgebungslärm kommen könne. Dies unter Hinweis, dass die Aussagen betreffend die im TÜV-Gutachten angeführten Spitzenpegel von 61,4 dB oder der im Lärmzeugnis angeführte Wert von 57,52 dB, in Relation zum Basispegel von 31,4 dB nicht wesentlich wäre. Diese Ausführungen belegen dem Gericht jedoch, dass hier selbst ein nicht unbedeutender fachlicher Beurteilungsspielraum Platz greift.

In einer weiteren Gutachtensergänzung vom 4.2.2014 wird seitens des Amtssachverständigen schließlich die Auffassung vertreten, dass die formulierten Auflagen das Ergebnis langjähriger Erfahrungen wären. Es wäre damit dem Maß gefunden worden, welches offensichtlich den Schutzinteressen der Bevölkerung entsprechen würde.

Auch der gegenständliche Start- und Landeplatz wäre nicht frei von benachbarten Wohnbereichen. Der Abstand dieser Wohnbereiche zum Start- und Landeplatz wäre zwar ausreichend, aber nicht so, dass von den allgemeinen Forderungen abgegangen werden könne. Insbesondere würden die Startvorgänge als markantes Schallereignis bei den benachbarten Wohnbereichen merkbar sein. Abermals wird auf die ausgewiesenen Schallereignisse dieses Luftfahrzeuges gemäß dem TÜV-Gutachten hingewiesen.

Damit wird aber nicht dargetan inwiefern mit 100 anstatt nur 50 Flügen pro Jahr dem öffentlichen Interesse entgegenstünden.

 

 

IV.2. Im Rahmen der Erörterung des Amtssachverständigengutachtens anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten letztlich abermals keine objektivierbaren Kriterien aufgezeigt werden, welche der hier antragsgegenständlichen Anzahl von Außenabflugbewegungen entgegenstehen könnten.

Die zusätzliche Lärmbelastung selbst der am nähesten 270 Meter vom Start- u. Landeplatz entfernten Anrainer ist bei dem unter Volllast mit einer Minute begrenzten Start nicht wirklich als mit den öffentlichen Interessen unvereinbar aufgezeigt.

Diesbezüglich steht der Anzahl der beantragten Flugbewegungen selbst das Gutachten des Amtssachverständigen vom 30.6.2013 und dessen Erörterungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar konkretisiert entgegen, wenn darin etwa in dessen ergänzenden Stellungnahme vom 12.3.2014 abschließend mit Blick auf die von den Anrainern abgegebenen für den Antragsteller positiven Stellungnahmen, auf eine von der Behörde vorzunehmende Interessensabwägung verwiesen wird. 

Eine solche hat daher mangels konkreter dagegen stehender Aspekte im Sinne des Antrages auszufallen.

 

 

IV.3. Im Ergebnis wird einmal mehr vom Sachverständigen auf das Lärmempfinden verwiesen. Es wird jedoch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern durch dieses an sich sehr lärmarme Ultra-Light-Flugzeug während des etwa eine Minute auf Volllast betriebenen Flugzeuges, das Startgeräusch tatsächlich über den Umgebungslärm allenfalls nur im geringen Umfang hervortretenden Fluglärms, dieser in Zusammenhang mit der beantragten Anzahl über ein Jahr als relevantes (zusätzliches und im öffentlichen Interesse als  nicht hinnehmbares) Störungsereignis gelten könnte. Diesbezüglich wurde vom Amtssachverständigen letztlich einmal mehr nur auf die in Oö. entwickelte Praxis verwiesen, wobei für wohl unvergleichbar lautere  Hubschrauber 25 derartige Flugbewegungen (außerhalb eines Flugplatzes) bewilligt würden. Daraus kann jedoch nicht nachvollzogen werden, inwiefern mit den vom Beschwerdeführer beantragten 100 Außenabflügen auf einem etwa 20 Hektar freiem Feld, konkret Lärmvermeidungsinteressen eines an sich nur kleinen und damit offenbar einverstandenen Personenkreis, zuwider laufen würden.

Alleine schon aus diesem Grund kann, der stringenteren Beurteilung des Sachverständigen in dessen Auffassung einer nicht mehr vertretbaren öffentlichen Interessensbeeinträchtigungen mit zusätzlichen 50 Flugbewegungen pro Jahr letztlich nicht gefolgt werden. Der Hubschrauberlärm ist objektiv beurteilt in der Lärmwahrnehmung mit jener, wie sie sich hier in der durchwegs deutlich über 300 m entfernt liegenden Anwohner darstellt, wohl nicht wirklich vergleichbar. Wenn demnach unter diesem Gesichtspunkt 25 Außenstarts mit Hubschrauber (noch) mit den öffentlichen Interessen vereinbar erachtet werden, können wohl 100 Flugbewegungen im dünn besiedelten ländlichen Raum für einem ungleich leiseres Luftfahrzeug im Rahmen der Beweiswürdigung nicht der gesetzlich definierten Interessenslage zuwider erachtet werden.

Dies kann jedoch mit Blick auf den bereits für eine Luftfahrzeug überdurchschnittlich geringen und nur kurz währenden Startlärmpegel, den deutlich unter 30 dB liegenden Umgebungslärmpegel und die vom Schallereignis doch mit zumindest 300 m relativ weit entfernt gelegenen Wohnobjekte, logisch nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich bleibt der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenserörterung eine entsprechende schlüssige Klarstellung schuldig. Im Vergleich etwa zu unzähligen, mit deutlich stärkeren Lärmereignissen durch den Straßenverkehr, kann wohl kaum eine Anzahl von 50 zusätzlichen und schon an der  Quelle bloß geringen Lärmereignis dieses UL-Flugzeuges, wohl kaum eine sachliche Relevanz zugemessen werden.

Nicht zuletzt kann dafür auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der Anrainer aber auch die über sechs Jahre währende Bewilligungspraxis herhalten.

Dem Beschwerdeführer war demnach in seinen Ausführungen im Rahmen der Interessensabwägung zu folgen.

 

 

 

IV. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

Nach § 9 Abs.2 LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 108/2013 dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist (!) zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde (textliche Hervorhebung von hier).

Daraus ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, zu erschließen, dass grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer derartigen Bewilligung besteht.

Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen für die beantragte Bewilligung sprechen oder der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (vgl. VwGH 22.10.2012, 2011/03/0112, mit Hinweis auf VwGH 24.7.2012, 2009/03/0069, mwN). Insbesondere gelangt aus der zitierten Judikatur zum Ausdruck, dass für die Einschätzung jener öffentlichen Interessen, die gegen die beantragten Außenabflüge und -landungen sprechen, insbesondere Feststellungen zur Lage des Start- und Landeplatzes (einschließlich der in der Nachbarschaft befindlichen Wohngebäude, Siedlungsräume, jagd- und naturschutzrechtlich relevanten Gebiete), zur geplanten Flugroute, zum bereits vorhandenen Geräuschpegel und zur Geräuschemission des (im zit. Fall -  verwendeten Hubschraubers) erforderlich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wohl wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa VwGH 17.6.1998, 96/03/0332, und vom 26.4.1995, 94/03/0065), liegt der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Dies gelte  auch für die Vermeidung von Lärm, insbesondere mit Blick auf den Schutz von Anrainern.

Ein erhebliches Gewicht ist am öffentlichen Interessensmaßstab jedenfalls dem Aspekt der Sicherheit für Menschen und Sachen am Boden zuzumessen. (VwGH 26.04.1995, 94/03/0065).

Die Behörde hat den Lärmaspekt betreffend insbesondere zur Entfernung zwischen Start- bzw Landeplatz und Anrainern, sowie zur Art und Ausmaß der Wahrnehmbarkeit des im Betrieb befindlichen Fluggeräts, Feststellungen zu treffen, hat aber auch was die Einwirkung durch Lärm anlangt, auf die Interpretation der sachverständigen Stellungnahme entsprechend Bedacht zu nehmen und im Rahmen der Würdigung der gutachterlichen Ausführungen nachvollziehbaren Erwägungen zu treffen inwiefern mit derartigen Flügen den öffentlichen Interessen zuwidergehandelt würde (vgl. dazu auch VwGH 26.3.2012 2009/03/0056). Diesbezüglich ist einerseits zwischen den privaten Interessen des Antragstellers und dem durch die zweifellos außerhalb eines genehmigten Flugplatzes durch eine derartige zusätzliche Lärmemission von oben sogfältig abzuwägen. Wenn nun der Beschwerdeführer mit seinem Antrag primär die Hangarierung seines Fluggerätes bewerkstelligen will, sind dies durchaus beachtliche Interessen.  

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof folgt ferner, dass nicht schon alleine die mit dem Betrieb eines (motorisierten) Luftfahrzeugs und dem Start bzw. der Landung im Bereich außerhalb eines Flugplatzes zwingend verbundenen Emissionen (Geräusch- und Abgasentwicklung) einer Bewilligung nach § 9 Abs.2 LFG jedenfalls nicht schon für sich genommen entgegenstehen, würde doch sonst das Erlangen einer derartigen Bewilligung, auf die - bei Erfüllung der Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch besteht,  an sich unmöglich wäre (vgl. VwGH vom 12.9.2001, 99/03/0242).

 

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt und soweit überblickbar die Behördenpraxis durch die höchstgerichtliche Judikatur nicht überprüft ist. Insbesondere was die zahlenmäßige Einschränkung der genehmigten Außenabflüge und Landungen mit lärmarmen UL-Flugzeugen und die auf die Würdigung eines Fachgutachtens basierende Auslegung des Begriffes öffentliches Interesse betrifft. Dies ist von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r