LVwG-800048/7/WG/Bu

Linz, 25.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des x, vertreten durch x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3.2.2014, GZ Ge96-170-2013, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung (GewO)

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

I.             Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als die im bekämpften Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der BH Gmunden reduziert sich auf 30 Euro.

 

II.           Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes, des Berufungsschriftsatzes und der ergänzenden Eingabe des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.           Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: die belangte Behörde) lastete dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnisses vom 3. Februar 2014 folgende Verwaltungsübertretung an: „Sie haben es als das zu Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit Sitz in x strafrechtlich zu verantworten, dass im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion x am 14. November 2013 festgestellt wurde, dass zumindest am 14. November 2013 im Standort x auf dem Grundstück Nummer x, KG x, Gemeinde x, eine gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Lagerplatzes für Baumaschinen und Baumaterialien betrieben wurde, welche geeignet ist, Nachbarn zumindest durch Lärm zu belästigen, ohne die dafür erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erlangt zu haben, indem zumindest am 14. November 2013 im Standort x auf dem Grundstück Nummer x, KG x, Gemeinde x, drei Container und zwei Lagerhütten mit Baumaterialien, zwei Garagen, eine Estrichpumpe  (zugelassen auf die Firma x mit dem polizeilichen Kennzeichen x) und ein Anhänger (zugelassen auf die Firma x mit dem polizeilichen Kennzeichen x) gelagert wurden, obwohl gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie wegen ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Lärm oder in anderer Weise zu belästigen.“

Die belangte Behörde verhängte gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 wegen dieser Verwaltungsübertretung im Sinn des § 366 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z 2 Gewerbeordnung eine Geldstrafe von € 500, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden. Als Verfahrenskostenbeitrag wurden € 50 vorgeschrieben. Die belangte Behörde führte aus, straferschwerende Umstände sei nicht vorgelegen, strafmildernd sei gewesen, dass keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe aufscheine.

 

3.           Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3.3.2014. Mit Eingabe vom 24. März 2014 wurde die Beschwerde eingeschränkt. Die Beschwerde wurde nur hinsichtlich der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe aufrechterhalten. Alle anderen Beschwerdegründe wurden zurückgezogen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass aufgrund des Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat jedenfalls eine Verminderung der verhängten Strafe geboten sei.

 

 

4.           Beweiswürdigung:

 

5.           Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

 

6.           Rechtliche Beurteilung:

 

7.           Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

8.           In Anbetracht der Unbescholtenheit des Bf und des Unrechtsgehaltes der Tat ist eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr verhängte Ausmaß angemessen. Damit reduziert sich auch der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde. Für das Beschwerdeverfahren sind bei diesem Verfahrensergebnis keine Kosten zu entrichten.

9.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

10.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Wolfgang Weigl