LVwG-850093/2/Re/TO/Bu

Linz, 11.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der x, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 2014, GZ:0041568/2004, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) entzog der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) mit Bescheid vom 26. Februar 2914, GZ: 0041568/2004, die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger“ im Standort x, x.

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe der Rechtgrundlagen aus, dass laut Mitteilung der Oberösterreichischen Versicherung AG die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Bf mit 1.1.2014 storniert worden sei. Trotz Aufforderung vom 10.1.2014 habe die Bf den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht nach-gewiesen.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig von der Bf Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass durch einen Fehler der Post das Schreiben vom 10.1.2014 mit der Ankündigung der beabsichtigten Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht zugestellt worden sei, da für den Zeitraum 27.12.2013 bis 27.01.2014 eine Ortsabwesenheitserklärung bei der Post – datiert mit 24.12.2013 – abgegeben worden sei. Der Beschwerde ist zudem eine Bestätigung über den Abschluss und den aufrechten Bestand einer Haftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder, abgeschlossen bei der Wiener Städtischen Versicherung AG am 19. 12.2013, mit Wirkung ab 1.1.2014, angeschlossen.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 26. März 2014 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.2 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 87 Abs.1 Z 4a GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§361) zu entziehen, wenn im Sinne des § 117 Abs.7 GewO eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a GewO nicht rechtzeitig erfolgt.

 

Gemäß § 117 Abs.7 GewO haben die zur Ausübung des Gewerbes Bauträger (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.000.000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. ...

 

Gemäß § 117 Abs.10 GewO hat bei Wegfall einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne von Abs.7 die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen.

 

Im gegenständlichen Fall erlangte die belangte Behörde am 5.12.2013 Kenntnis von der Beendigung der Haftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder der Bf mit 1.1.2014 und kündigte mit Schreiben vom 10.1.2014 die Entziehung der Gewerbeberechtigung an.

Der Zustellversuch dieses Schreibens erfolgte ohne Zustellnachweis und es wurde der Bf, die für den Zeitraum 27.12.2013 bis 27.1.2014 eine Ortabwesenheitserklärung bei der Post, datiert mit 24.12.2013, abgegeben hat, offensichtlich nicht zugestellt.

 

Im Beschwerdeverfahren wurde von der Bf die Bestätigung über den Abschluss und aufrechten Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – datiert mit Wirkung vom 1.1.2014 und abgeschlossen bereits am 19.12.2013 – vorgelegt.

 

Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung im Lichte des im Beschwerdeverfahren neu hervorgetretenen Sachverhaltes war daher nicht erforderlich und war somit der bekämpfte Bescheid auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage zu beheben.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger