LVwG-550149/11/BR/Wg/AK

Linz, 03.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                          Datum:

LVwG-550149/11/BR/Wg/AK                                                                    Linz, 3. März 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat G, Vorsitzender: Mag. Weigl, Berichter: Mag. Dr. Bleier, Laienrichter:
Dipl.-Ing. Türkis, über die Beschwerde vom 5. September 2013 der Ehegatten x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 27. August 2013, GZ:
LNOG-100591/1703-2013-DR

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Fertigstellungsfrist der geländegestaltenden Maßnahme und Rekultivierung - laut Punkt I./3. des Bescheides - bis zum 31.12.2015 erstreckt wird.

 

 

 

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Die Agrarbehörde Oberösterreich als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz hat in der naturschutzrechtlichen Bewilligung in Abänderung der mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich vom 31. Oktober 2005, ABG-100591/772-2005, erteilten Bewilligung festgehalten und in deren Punkt I. ausgesprochen, dass durch die Ausführung der in der planlichen Darstellung "Aufschüttung x - x", M 1:500, vom 1.8.2013 dargestellten gelände­gestaltenden Maßnahme auf den Abfindungsgrundstücken Nr. x und x, je KG x, Gemeinde x, öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen über­wie­gen, nicht verletzt werden.

Die Bewilligung wurde unter Vorschreibung nachstehender Bedingungen, Fristen und Auflagen erteilt:

1.   Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5,0 m mit dem Fuß des Schritt­kegels zur Grenze von x (Gst. Nr. x) bzw. deren Verlängerung in Richtung der Grundfläche von x.

2.   Die Fußpunkte der beiden an die Schnittfläche angrenzenden Strommasten (Pkt. Nr. x und x) sollen durch die neue Geländeoberfläche so verbunden werden, dass zwischen den Masten die Grundstruktur eine Gelände­mulde erhalten bleibt und somit die Wasserabflussverhältnisse nicht wesentlich verändert werden.

3.   Die geländegestaltende Maßnahme ist bis 31.12.2014 fertig zu stellen und zu rekultivieren.

4.   Für die geländegestaltende Maßnahme ist nur nicht verunreinigtes und nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial zu verwenden. Weiters ist nur orts­typischer Erdaushub und kein Fremdmaterial zulässig.

 

Gestützt wurde die Entscheidung auf § 5 Z 15 und 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Oö. NSchG) in Verbindung mit § 102 Oö. Flurver­fassungs-Landesgesetz 1979

 

 

I.1. Begründend wurde zu diesem Punkt ausgeführt, dass für die gelände­gestaltende Maßnahme eine Bewilligung gemäß § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 erforderlich sei.

Gemäß § 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 ist eine derartige Bewilligung zu erteilen,

1.   wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt, noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2.   wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist die Bewilligung zu versagen.

Gemäß Abs. 2 ist eine Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Aufla­gen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Ziffer 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde begehren die beschwerdeführenden Ehegatten x einige Abänderungen, insbesondere die Fristerstreckung zur Rekultivierung und Vornahme der geländegestaltenden Maßnahmen (Aufschüttung).

Nach dem diesbezüglich an die Beschwerdeführer erteilten Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerde auf den Punkt 3. des Spruch­ab­schnittes I. auf eine bloße  Fristerstreckung eingeschränkt.

 

III. Sachverhalt:

In Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die unstrittige Faktenlage des Behördenaktes verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht aufge­tra­genen Klarstellung ihrer Beschwerde, anlässlich der gerichtlich aufgenom­menen Niederschrift am 12.2.2014, die Beschwerde auf die bloße Frister­streckung für die Geländeauffüllung um ein weiteres Jahr eingeschränkt.

Dies begründete er im Ergebnis damit, dass er die Arbeiten selbst durchführe und es ihm nicht möglich sei, die noch fehlenden 2.000-3.000 m³ an Schütt­material in der verbleibenden Frist aufzubringen. Es geht den Beschwerdeführern darum, günstige Gelegenheiten für die Beschaffung eines entsprechend geeig­neten Materials zu bekommen, wobei es ihnen insbesondere als Kleinlandwirte und ihm als Baggerfahrer nicht zumutbar wäre, derartiges Material „an orts­typischem Erdaushub“ im Umfang von etwa 200 Lastwagenfuhren sich von weit her transportieren zu lassen.

Es wurden insgesamt zehn Fotos vorgelegt, woraus der gegenwärtige Umfang der Auffüllung ersichtlich ist, wobei in dem ihnen zur Auffüllung und Rekulti­vierung aufgetragenen Bereich derzeit etwa 40 % als verfüllt und bei seinem Grundnachbarn x bereits 90 % als abgeschlossen bezeichnet werden. Die gesamten Arbeiten habe er selbst mit der Gerätschaft seines Arbeitgebers ausgeführt.

 

III.1. Den mitbeteiligten Parteien wurde dieses Begehren mit der Einladung, sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern, zur Kenntnis gebracht.

 

III.1.1. Die belangte Behörde erklärte dazu in ihrer Stellungnahme vom 17.2.2014, dass es Aufgabe der Agrarbehörde sei, in Zusammenle­gungs­verfahren durch optimale Ausformung der neuen Grundabfindungen die landwirt­schaftliche Bewirtschaftung zu ermöglichen oder zu verbessern. Bei der gegen­ständlichen Abfindung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bereich sei zur Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit zusätzlich die Durchführung einer gelände­gestaltenden Maßnahme angeordnet und naturschutzrechtlich bewilligt worden. Um die landwirtschaftliche Nutzung ehest möglich sicherzustellen, wurde abschließend um die Anordnung der Rekultivierung der gegenständlichen Fläche bis zum 31. Dezember 2015 ersucht.

Diesem Schreiben wurde eine Stellungnahme der in diesem Verfahren tätig gewordenen Amtssachverständigen x vom 14.2.2014 ange­schlos­sen. Darin wird im Ergebnis ausgeführt, dass bei dem noch offenen Aufschüttungsvolumen von ca. 2.000-3.000 m³ und dem bereits fortge­schrit­tenen Datum ein Fertigstellungsdatum mit Ende des Jahres 2015 realistisch sei. Allerdings wäre bei der Fristverlängerung davon auszugehen, dass bis 31.12.2015 auch die Rekultivierung der Fläche fertig gestellt sein müsse, um eine landwirtschaftliche Nutzung ab 2016 zu ermöglichen. Dem Begehren würde daher - gemeint wohl laut fachlicher Beurteilung - die Zustimmung zu erteilen sein.

Seitens der Umweltanwaltschaft und der Gemeinde x wurde jeweils am 25.2.2014 schriftlich bekannt gegeben, dass gegen eine Fristerstreckung bis zum 31.12.2015 keine Einwände erhoben werden (ON 8 und 9).

Von weiteren mitbeteiligten Parteien wurde keine schriftliche Stellungnahme erstattet. Sie erklärten jedoch über fernmündliche Rücksprache, gegen die Fristerstreckung ebenfalls keine Einwände zu erheben (Aktenvermerk zu ON 5, ON 6 und ON 7). 

 

IV. Beweiswürdigung:

Das Begehren der Beschwerdeführer verdient demnach, insbesondere unter Hinweis auf die vorliegenden Stellungnahmen,  Beachtung. Es wurde nachvoll­ziehbar und schlüssig das sachlich begründete Gebot zur Fristerstreckung darge­legt. Im Rahmen der Interessensabwägung und vor dem Hintergrund der laufenden Annäherung an den im öffentlichen Interesse intendierten Zustand steht sohin der Fristerstreckung nichts entgegen.

Hinzuweisen ist jedoch ausdrücklich darauf, dass die landwirtschaftliche Nutzung im Jahr 2016 gewährleistet sein muss. Sollte bis dahin nicht entsprochen sein, hätten die Beschwerdeführer wohl mit Sanktionen zu rechnen.

 

V. Rechtslage:

Die einschlägige Bestimmung des Oö. NSchG (insb. § 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 leg.cit.) sieht keine konkrete Frist hinsichtlich der Rückführung in einen vom Gesetz geforderten Zustand vor. Grundsätzlich kann daher eine Frist verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf der Frist angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Der Beschwerdeführer begründete dies glaubhaft und nachvollziehbar mit seinen bloß eingeschränkt verfügbaren Ressourcen. Die Behörde und die für sie tätig gewordene Amtssachverständige trat dem Begehren ebenfalls nicht entge­gen.

Die übrigen Mitbeteiligten, insbesondere auch nicht die Gemeinde als die unmittelbarste hiervon betroffene mitbeteiligte Partei, erhoben dagegen ebenfalls keine Einwände.

Daher gilt es eine Interessenabwägung zwischen den Zwängen für die betrof­fenen Beschwerdeführer  und den gesetzlich im Grunde nur allgemein und ohne nähere Konkretisierung definierten öffentlichen Interessen vorzunehmen. Das ist letztlich eine - hier vom Gericht - am Maßstab  des Sachlichkeitsgebotes zu beur­tei­lende Angelegenheit.

Das Landesverwaltungsgericht gewichtet das Interesse der Beschwerdeführer höher als die mit der Fristsetzung im Bescheid durchaus rechtlich vertretbaren Interessensabwägung, die im Sinne einer früheren Rekultivierung erfolgt ist.

Da die Befüllung des Geländes im Umfang der gegenwärtig noch fehlenden zwei- bis dreitausend Kubikmeter laufend erfolgt, wird dem  öffentlichen Interesse an sich bereits konvergierend und demnach hinreichend Rechnung getragen, sodass mit Blick auf das von einem Kleinlandwirt und Arbeiter in nicht unbeachtlichen Mengen zu beschaffende geeignete Schüttmaterial aus Sachlichkeitserwägungen noch ein weiteres Jahr zugebilligt wird.

Abschließend werden die Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass die Rekultivierung mit Ende des Jahres 2015 so abgeschlossen zu sein hat, dass die landwirtschaftliche Nutzung bereits während der gesamten Vegetations­periode des Jahres 2016 möglich ist.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag.  W e i g l