LVwG-450030/2/Gf/Rt

Linz, 11.04.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerden des T D, X, vertreten durch RA Dr. F M, X, gegen zwei Bescheide des Stadtsenates der Stadt Linz vom 20. Februar 2014, jeweils Zl. 3031/2014-FSA/a, wegen der Nachforderung von Lustbarkeitsabgaben in Höhe von jeweils 258 Euro

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

B e g r ü n d u n g

 

 

I.

 

 

1. Mit zwei Bescheiden des Magistrates der Stadt Linz vom 13. Dezember 2013, jeweils Zl. 933-2, wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, eine nachzufordernde Lustbarkeitsabgabe in Höhe von jeweils 258 Euro (bezüglich der Linzer Betriebslokale X einerseits und X andererseits, und zwar jeweils für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Dezember 2013) binnen eines Monats nach Zustellung dieser Bescheide zur Einzahlung zu bringen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber während dieser Zeiträume in seinen Lokalen (u.a.) jeweils drei von ihm zuvor angemeldete (Apparate, die Benutzung von Spielen, die via Internet von einem externen Server abgerufen werden, ermöglichen, also sog.) „Auftragsterminals“ betrieben habe.

 

2. Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben und diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung verbunden.

 

In der Sache wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz in den gegenständlichen Fällen schon deshalb nicht zur Anwendung kommen könne, weil nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfGH v. 13. Juni 2012, G 6/12) der bloßen Betätigung von Ereignis-Wettterminals kein selbständiger Unterhaltungswert zukomme. Davon abgesehen könnten die hier betriebenen Auftragsterminals auch nicht als Apparate mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen i.S.d. § 17 dieser städtischen Lustbarkeitsabgabenordnung qualifiziert werden.  

 

3. Mit Bescheiden des Stadtsenates der Stadt Linz vom Linz vom 20. Februar 2014, jeweils Zl. 3031/2014-FSA/a, wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt; über die Anträge auf Ablauf der Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabenbeträge wurde nicht entschieden.

 

Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur klargestellt sei, dass „Auftragsterminals“ – also Endgeräte, die die Spielprogramme via Internet von externen Servern beziehen – als eigenständige Spielapparate zu qualifizieren seien (vgl. z.B. VwGH vom 10. August 2010, Zl. 2010/17/0061 und vom 28. März 2011, Zl. 2011/17/0045) und daher auch der Lustbarkeitsabgabe unterliegen würden (vgl. z.B. VwGH vom 1. September 2010, Zl. 2010/17/0086).

 

4. Gegen diese ihm am 24. Februar 2014 zugestellten Bescheide richten sich die vorliegenden, am 17. März 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen Beschwerden an das Verwaltungsgericht.

 

Neben einer Wiederholung ihres Berufungsvorbringens weist der Rechtsmittelwerber in diesen ergänzend darauf hin, dass der bereits im behördlichen Verfahren beantragten Beischaffung des Aktes des BG Mistelbach zu Zl. U 5/13 h hinsichtlich der Klärung der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Terminals der Durchführung einer Ereigniswette dienen, entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme.

 

5. Der Stadtsenat der Stadt Linz hat dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. April 2014 die Bezug habenden Akten vorgelegt und beantragt, die Bescheidbeschwerden abzuweisen. 

 

 

II.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 3031/2014-FSA/a; von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte angesichts des Umstandes, dass der entscheidungswesentliche, oben unter I. dargestellte Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig ist und mit den vorliegenden Beschwerden lediglich Rechtsfragen geltend gemacht werden, abgesehen werden (vgl. zuletzt auch VwGH vom 5. März 2013, Zl. 2013/05/0131, unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR).

 

 

III.

 

 

Über die gegenständlichen Beschwerden hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen

 

 

1.1. Nach § 7 Abs. 5 F-VG und § 8 Abs. 5 F-VG i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 2008 und i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl.Nr. 74/1979 in der geltenden Fassung LGBl.Nr. 4/2011 (im Folgenden kurz: OöLbkAG), werden die Gemeinden dazu ermächtigt und zugleich verpflichtet, eine Abgabe für alle in ihrem Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten einzuheben.

 

Nach der in § 2 Abs. 2 OöLbkAG zunächst generell vorgenommenen Legaldefinition sind unter Lustbarkeiten grundsätzlich jene Veranstaltungen zu verstehen, die geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient bzw. dass der Unternehmer subjektiv nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.

 

In der Folge wird diese generelle Umschreibung in § 2 Abs. 4 OöLbkAG im Wege einer demonstrativen Beispielsaufzählung näher präzisiert; danach gelten im Besonderen auch sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) – wie Wettspiele, Wettfahrten, Wettrennen, Pferderennen, Radrennen, Kraftrad- und Kraftwagenrennen, Ring- und Boxkämpfe, Preisschießen, Preiskegeln, Besteisschießen, Kunstvorführungen auf Eisbahnen und Rollbahnen – als abgabenpflichtige Lustbarkeiten (vgl. § 2 Abs. 4 Z. 7 OöLbkAG), wobei jedoch der Landesgesetzgeber diesbezüglich – wie aus § 1 Abs. 2 OöLbkAG hervorgeht – die Gemeinden nicht zur Abgabenausschreibung verpflichtet, sondern ihnen eine solche zur freien Disposition stellt.

 

(Seit der OöLbkAG-Novelle LGBl.Nr. 4/2011 unterliegen im Übrigen auch Ausspielungen durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber [vgl. § 2 i.V.m. den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010] nicht der Lustbarkeitsabgabe [vgl. § 3 Abs. 1 Z. 7 OöLbkAG], sondern der Abgabenpflicht nach dem Oö. Glücksspielautomatenabgabegesetz.)

 

Ist eine Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstigen Ausweis zugänglich, so ist die Abgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. b OöLbkAG in Form eines Pauschalbetrages zu entrichten. Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG ist diese Pauschalabgabe u.a. für den Betrieb eines Spielapparates in jedermann zugänglichen Räumen durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen festzusetzen, wobei die Höhe dieser Abgabe nach § 17 Abs. 2 lit. b OöLbkAG für jeden angefangenen Betriebsmonat mindestens 22 Euro und höchstens 43 Euro je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch mindestens 29 Euro und höchstens 73 Euro je Apparat zu betragen hat.

 

1.2. Mit Blick auf die spezifischen Umstände des vorliegenden Falles ordnet zunächst jener die Bestimmung des § 1 Abs. 2 OöLbkAG konkretisierende § 3 Abs. 1 Z. 7 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz (ABl. vom 27. März 1950 i.d.g.F. ABl. 19/2001, im Folgenden: LbkAO-L) an, dass sportliche Veranstaltungen (wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) generell nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe unterliegen.

 

Ergänzend zu § 17 OöLbkAG ist jedoch in § 2 Z. 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 Z. 1 LbkAO‑L vorgesehen, dass u.a. für den in jedermann zugänglichen Räumen durchgeführten Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen eine Pauschalabgabe zu entrichten ist, die nach § 17 Abs. 2 lit. a LbkAO-L für jeden angefangenen Betriebsmonat 43 Euro je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch 72,60 Euro je Apparat beträgt.

 

 

2. Vor diesem normativen Hintergrund resultiert im gegenständlichen Fall folgende rechtliche Beurteilung:

 

 

2.1. Angesichts der im gegenständlichen Fall strittigen Grundsatzfrage, ob der Betrieb der Auftragsterminals durch die Beschwerdeführerin überhaupt der Verpflichtung zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe unterliegt, vermag das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorweg dem darauf abzielenden Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, dass die Stadt Linz mit der von ihr erlassenen Lustbarkeitsabgabeordnung den Rahmen des ihr finanzverfassungsrechtlich zugestandenen Gestaltungsspielraumes überschritten hätte, aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen:

 

2.1.1. Auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 F-VG ermächtigt zunächst die bundesgesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 2008 die Gemeinden „vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung“ dazu, Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes zu erheben sind, durch einen autonomen – d.h. nicht dem allgemeinen Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 2 B‑VG unterliegenden (vgl. § 5 F-VG) – Beschluss der Gemeindevertretung auszuschreiben.

 

Wie sich aus diesem „Vorbehalt“ – der seinem Wesen nach (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) keine Beschränkung, sondern vielmehr eine Kompetenzdelegation vom (einfachen) Bundesgesetzgeber auf den (einfachen) Landesgesetzgeber verkörpert (arg.: „vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung“) – ergibt, handelt es sich insoweit bloß um eine konstitutive Kompetenz dem Grunde nach, also gleichsam um die prinzipielle Befugnis, überhaupt eine Lustbarkeitsabgabe ausschreiben zu dürfen. Eine materielle Beschränkung resultiert aus dieser Festlegung einerseits für die Landesgesetzgebung nur insoweit, als damit der Besteuerungsgegenstand (nominell) bezeichnet ist, und andererseits für die Gemeinden nur hinsichtlich der Art der Einhebung für den (theoretischen) Fall, dass diesbezüglich keine gesonderte zusätzliche landesgesetzliche Reglung erfolgen sollte.

 

2.1.2. Beide bundesgesetzliche Einschränkungen (wurden und) werden jedoch dadurch obsolet, dass auch der Landesgesetzgeber auf Basis des § 8 Abs. 5 F‑VG, und zwar konkret in Gestalt des OöLbkAG, die Gemeinden dazu ermächtigt, eine Lustbarkeitsabgabe auszuschreiben und einzuheben.

 

Dadurch, dass einerseits – gesamthaft besehen – in den §§ 2 und 3 OöLbkAG jene Arten von Lustbarkeiten, die (bzw. die nicht) der Abgabenpflicht unterliegen, näher konkretisiert werden und andererseits in den §§ 6 ff OöLbkAG die Form der Einhebung determiniert wird, kommt somit im Ergebnis dem § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG keine inhaltliche Bindungswirkung mehr zu.

 

Ob daher die Abgabenordnung einer konkreten Gemeinde i.S.d. spezifischen abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des § 5 F-VG einer gesetzlichen Anordnung entspricht – d.h., in jener ihre Deckung findet (vgl. z.B. VfGH v. 25. September 1996, V 6/96, m.w.N.) –, ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich anhand des Verhältnisses zwischen OöLbkAG und LbkAO-L zu beurteilen.

 

2.1.3. Unter diesem Aspekt begegnet aber die Festlegung des § 2 Z. 5 LbkAO-L („Lustbarkeiten im Sinne des § 1 sind insbesondere folgende Veranstaltungen: ..... 5. der Betrieb von Apparaten gemäß § 17“) insoweit keinen Bedenken.

 

Selbst wenn nämlich im Landesgesetz – insbesondere in § 2 Abs. 4 Z. 5 OöLbkAG – ein (genereller) „Betrieb von Apparaten“ nicht explizit in jenem Katalog von Veranstaltungen, die jedenfalls als Lustbarkeiten zu qualifizieren sind, angeführt ist, ist zu beachten, dass schon auf Grund der in dieser Bestimmung einleitend enthaltenen Wendung „insbesondere“ zweifelsfrei hervorgeht, dass es sich hierbei bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt.

 

Und wenn diese Vorschrift schließlich in § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG dahin ergänzt wird, dass (u.a.) „für den Betrieb ..... eines ..... Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates ..... in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ..... die Pauschalabgabe durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen ..... festzusetzen“ ist, so ergibt sich daraus implizit – und gesamthaft betrachtet zweifelsfrei –, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Spiel- und Wettapparaten in den Kreis jener Veranstaltungen, die der Lustbarkeitsabgabepflicht unterliegen, nicht ausgeschlossen hat.

 

Hinzuweisen ist schließlich in diesem Zusammenhang auch noch darauf, dass die Bestimmung des § 17 OöLbkAG ihre derzeit maßgebliche Fassung durch die Novelle LGBl.Nr. 70/1983 erhalten hat, die auf einem (dringlichen) Initiativantrag beruhte (vgl. Blg. 286/1983, 22. GP, S. 2), wobei hierbei offenkundig aus Zeitgründen übersehen wurde, auch die in § 2 Abs. 4 Z. 5 OöLbkAG enthaltene Bezugnahme auf § 17 OöLbkAG entsprechend zu adaptieren. 

 

2.1.4. Im Ergebnis erweist sich daher die dem § 17 OöLbkAG normtechnisch und inhaltlich analog nachgebildete Bestimmung des § 17 LbkAO-L, die in gleicher Weise für Veranstaltungen mit „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten“ die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe normiert, als unbedenklich.

 

Denn ein durch § 5  F-VG verpönter Widerspruch der gemeindlichen zur landesgesetzlichen Regelung bzw. eine fehlende gesetzliche Deckung lässt sich schon deshalb nicht erkennen, weil die Begriffsbildung des § 17 Abs. 1 LbkAO-L normlogisch besehen vergleichsweise ohnehin enger formuliert ist: Denn danach erfasst die Abgabenpflicht nur „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen“, während dem gegenüber § 17 OöLbkAG eine uneingeschränkte Besteuerung sämtlicher „Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlicher Apparate“ zulässt.     

 

2.2. Vor dem Hintergrund dieses insbesondere auch in Bezug auf den „Betrieb von Apparaten“ (vgl. jeweils die Überschrift zu § 17 OöLbkAG und zu § 17 LbkAO‑L) sehr umfassenden Veranstaltungsbegriffes (vgl. auch VwGH vom 1. September 2010, Zl. 2010/17/0086) kommt es nach dem bereits zuvor angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1996, V 6/96, sohin ausschließlich darauf an, ob die verfahrensgegenständlichen Apparate – nämlich Auftragsterminals – Spielapparaten ähnlich sind.

 

2.2.1. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht nur nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr selbst ausgeführt hat, dass in seinem Lokal baugleiche Geräte wie in einem gerichtlichen Strafverfahren aufgestellt waren, hinsichtlich welcher der gerichtlich beeidete Sachverständige zum Ergebnis gekommen sei, dass diese Terminals nicht unter das Glücksspielgesetz zu subsumieren seien, da es sich um Wettterminals handle (vgl. S. 5 und 6 des Berufungsschriftsatzes vom 15. Jänner 2014; s.a. S. 2 seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2014). Andererseits ist er auch den vor Ort getroffenen Feststellungen des Abgabenprüfers (vgl. die Niederschrift der belangten Behörde vom 28. Jänner 2014, Zl. 3031/2014, S. 2) dahin, dass es „sich um Spielapparate [handelt], welche die Spiele von einem externen Server via Internet benutzbar machen“, nicht entgegengetreten.

 

Damit steht aber nicht nur unbestritten fest, dass es sich um Apparate handelt, die mit elektronischen Bauteilen i.S.d. § 17 Abs. 1 Z. 1 LbkAO-L versehen sind. Da es angesichts des weit gefassten Begriffes des „Betriebes von Apparaten“ (vgl. jeweils schon die Überschrift zu § 17 OöLbkAG und zu § 17 LbkAO-L) auf eine Differenzierung dahin, ob mit den verfahrensgegenständlichen Terminals („klassische“) Wetten oder Spiele durchgeführt werden, nicht ankommt, lässt sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers vielmehr auch keine andere Schlussfolgerung als jene ziehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen, von ihm jeweils betriebenen „Auftragsterminals“ wenn schon nicht um Spielapparate, dann zumindest um solchen „ähnliche Apparate“ i.S.d. § 17 Abs. 1 Z. 2 OöLbkAG bzw. § 17 Abs. 1 Z. 1 LbkAO-L handelte.

 

2.2.2. Anderes würde allenfalls nur dann gelten, wenn die Funktion dieser Terminals – wie etwa bei einem Automaten zum Verkauf von Brieflosen – ausschließlich darauf beschränkt gewesen wäre, potentiellen Interessenten entgeltlich den bloßen Zugang zu einem Spiel, zu einer Wette, o.Ä. – ohne gleichzeitige unmittelbare Spielmöglichkeit selbst – zu ermöglichen (sodass jene Kriterien, die im vorzitierten VfGH-Erkenntnis vom 25. September 1996, V 6/96, aufgestellt wurden – nicht bloße Betätigung des Apparates schlechthin, sondern eine verhältnismäßig länger währende Manipulation; Eignung, den Benützer zu unterhalten und zu ergötzen; Eignung der vom Benützer ausgeübten Tätigkeit, im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise, gleichzukommen  – nicht zugetroffen hätten).

 

Derartiges wurde aber vom Rechtsmittelwerber nicht einmal ansatzweise vorgebracht und auch im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich keine in diese Richtung deutenden Hinweise ergeben, im Gegenteil: Wie der vorzitierten Niederschrift vom 28. Jänner 2014 (s.o., 2.2.1.) entnommen werden kann, hat der Abgabenprüfer – vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme hierzu vom selben Tag der Sache nach unbeeinsprucht – im Zuge seiner Lokalkontrollen jeweils festgestellt, dass die Spiele auf den Terminals– wenngleich über Vermittlung durch einen externen Server – unmittelbar benutzbar waren.

 

2.3. Sollte das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers schließlich dahin zu verstehen sein, dass die Abgabennachforderung im gegenständlichen Fall deshalb ausscheidet, weil sportliche Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Z. 7 LbkAO-L von vornherein keiner Lustbarkeitsabgabe unterliegen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass zwar Sportveranstaltungen als solche, nicht jedoch auch das virtuelle Spielen solcher Sportarten und/oder die Entgegennahme von Wetten auf diese geeignet sind, den Begriff einer „sportlichen Vorführung“ oder eines „sportlichen Wettbewerbes“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Z. 7 LbkAO-L bzw. i.S.d. § 2 Abs. 4 Z. 7 OöLbkG zu erfüllen, weil hierbei jeweils die für Sport kennzeichnende körperliche Betätigung zweifelsfrei nicht im Vordergrund steht.

 

2.4. Dass die verfahrensgegenständlichen Terminals während der im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträume in den Lokalen des Beschwerdeführers betrieben und hierfür keine Lustbarkeitsabgaben entrichtet wurden, wurde von ihr nicht in Abrede gestellt.

 

Davon ausgehend erweisen sich die vorgeschriebenen Nachforderungen aber auch der Höhe nach jeweils nicht als rechtswidrig, zumal ohnehin stets nur der in § 17 Abs. 2 lit. a erste Alternative LbkAO-L in Ansatz gebracht wurde.

 

 

3. Entscheidung

 

 

Aus allen diesen Gründen waren daher die vorliegenden Beschwerden gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.

 

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal hierzu eine höchstgerichtliche Judikatur weder fehlt noch von dieser abgewichen wurde.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

1. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hingegen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision muss jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von insgesamt 28,60 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

wie LVwG-450027/2/Gf/Rt vom 11. April 2014