LVwG-550110/19/Wg/AK

Linz, 24.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerde der Gemeinde Me, vertreten durch die X Rechtsanwälte GmbH, X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. August 2004, Zl. Wa-305270/1-2004-Gra/Lei,  betref­fend wasserpolizeilichen Auftrag, nach Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung am 15. April 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde) erließ - nach einer gemäß  § 121 WRG auf Grund der mit den Beschei­den der belangten Behörde vom 22. Juli 1999, 22. September 1999 und vom
27. Februar 2003 erteilten Bewilligungen durchgeführten wasserrechtlichen Über­prüfung der Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde Me - mit Bescheid vom 18. August 2004, Zl. Wa-305270/1-2004-Gra/Lei, gemäß § 138 Abs. 2 WRG einen wasserpolizeilichen Auftrag mit folgendem Wortlaut: „Der Gemeinde Me wird aufgetragen, für jene Bereiche der Ortskanalisation, die im Trennsystem entwässern, für die Ableitung der Niederschlagswässer (soweit noch nicht eine wasserrechtliche Bewilligung dafür erwirkt wurde) unter Vorlage von den § 103 WRG entsprechenden Projektsunterlagen (dreifach) bis spätestens 31. Dezember 2005 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilli­gung anzusuchen oder diese Ableitung dauerhaft einzustellen.“

 

2.            Die Gemeinde Me erhob dagegen mit Eingabe vom
1. September 2004 Berufung und beantragte den Bescheid vom 18. August 2004 ersatzlos aufzuheben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Oktober 2004 schränkte die belangte Behörde den zuvor erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag auf die Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer aus dem Bereich der Siedlung E, beginnend bei Grundstück Nr. 132/1, KG P (Einleitungsschacht südlich des Grundstückes Nr. 208/1, KG P) und die Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer aus dem Bereich der gesamten Siedlung B in den X-bach ein.

 

3.            Dagegen brachte die Gemeinde Me eine als „Berufung“ bezeich­nete Eingabe ein, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 7. August 2009 als unbegründet abgewiesen wurde.

 

4.            Dagegen erhob die Gemeinde Me Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde Folge und hob mit Erkenntnis vom 30. Juni 2011, GZ: 2009/07/0151, den ange­fochtenen Bescheid des Bundesministers vom 7. August 2009 wegen Rechts­widrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof hielt begründend zunächst fest, dass die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft getreten war. Der Bundesminister hätte folglich nicht über die Berufungsvorentscheidung, sondern über die Berufung gegen den Bescheid vom 18. August 2004 entscheiden müssen. Dies bewirke aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der Spruch trotz dieser mangelhaften Formulierung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringe, dass damit in eben solcher Weise entschieden werden sollte, wie nach der - wenn auch nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden - Berufungsvorentscheidung. In der Sache führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die verfahrensgegenständlichen Ableitungen der Straßen- und Oberflächenwässer über Anlagen in den X-bach stellen eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und nicht - wie von der belangten Behörde (Anm: im Verfahren vor dem VwGH war der Bundesminister belangte Behörde) angenommen - nach § 9 WRG 1959 dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1995, Zl. 92/07/0162, und vom
11. September 2003, Zl. 2002/07/0023). Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügig im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 bezeichnet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 93/07/0082). Die belangte Behörde hat nunmehr im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass "die gegenständliche Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer in den X-bach als Teil eines gesamten Entsorgungssystems" anzusehen sei, "auch wenn es wasserrechtlich im Rahmen des zur Kollaudierung anstehenden Bewilligungsprojektes nicht erfasst worden ist". Ein Vorliegen des technisch sachnahen Zusammenhanges des Kollaudierungsverfahrens mit dem in Berufung gezogenen wasserpoli­zeilichen Auftrag sei aber "offensichtlich". Unter Zitierung des hg. Erkenntnisses vom 25. April 1996, Zl. 93/07/0082, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass, wenn für einen Teil des Projektes der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig sei, es keiner weiteren Prüfung mehr bedürfe, ob der Landeshaupt­mann für das gesamte Projekt zuständig sei. Vielmehr sei die Zuständigkeit "für die Bewilligung des Gesamtprojektes maßgebend". ... Wie der Verwaltungs­gerichtshof in seiner Judikatur zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der Bestimmung des § 121 WRG 1959 von jenem des § 138 leg. cit. bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrge­nommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs. 1 leg. cit. zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 leg. cit. verdrängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 96/07/0124, mwN). Damit erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde  als nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Geht man nämlich mit der belangten Behörde von der "Offen­sichtlichkeit" des technisch sachnahen Zusammenhanges der wasserrechtlich bewilligten Ortskanalisation im Trennbetrieb und der Einleitung von Straßen- und Oberflächenwässern aus, würde ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 von vornherein ausscheiden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde geht zudem aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt neuerlich nicht hervor, dass die wasserrechtlich bewilligte Ortskanalisation und die Einleitung in den X-bach in einem derart untrennbaren Zusammenhang stünden und ein "gesamtes Entsorgungssystem" bildeten. Dabei hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit dem von der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringen (vgl. deren Stellungnahme vom 12. Juni 2008), wonach die Niederschlags­wasser­ableitungen bereits vor Jahrzehnten - sohin vor Errichtung der Schmutz­wasserkanalisation - teilweise durch Dritte errichtet worden seien, auseinander­gesetzt. Liegt jedoch der technisch sachnahe Zusammenhang nicht vor, wird zu prüfen sein, welche Behörde zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zuständig ist.“

 

5.            Mit 1. Jänner 2014 gilt die Berufung gegen den Bescheid vom
18. August 2004 als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat.

 

6.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in der öffentlichen Ver­hand­lung am 15. April 2014 Beweis erhoben. Die Verfahrensparteien (belangte Behörde und Bf) hielten einvernehmlich fest, dass die Verfahrensakten als verlesen gelten. Auf die wortwörtliche Verlesung wurde verzichtet. Der Amts­sachverständige für Abwassertechnik erstattete Befund und Gutachten. Weiters wurden die anwesenden Vertreter der Bf einvernommen. Die Bf hielt ihren Beweisantrag durch Befund und Gutachten eines zuständigen Amtssachverstän­digen zur Beurteilung der Auswirkungen der Oberflächenwässer auf den Wasser­körper des X-baches aufrecht. Der Vertreter der belangten Behörde schloss sich diesem Beweisantrag an und ergänzte, dass die hydraulischen Auswirkungen auf den Vorfluter noch zu erheben wären, weiters sei die Frage der Auswirkungen der absetzbaren Stoffe der Landwirtschaft zu klären, sofern dies noch notwendig sei. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme.

 

7.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sach­ver­halt fest:

 

8.            Die Ortschaften B und E sind in die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde Me eingebunden. Für die  Schmutzwasserkanalisation liegen wasserrechtliche Bewilligungen des Landeshauptmannes von Oberöster­reich auf. Wie schon eingangs erwähnt, führten Vertreter der belangten Behörde am 2. August 2004 und am 3. August 2004 eine wasserrechtliche Überprüfung der Schmutzwasserkanalisation (§ 121 WRG) durch. Verfahrensgegenstand bilde­ten die zu den  Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
22. Juli 1999 (Wa-304610/7), 22. September 1999 (Wa-304722/11) und
27. Februar 2003 (Wa-305119/7) eingereichten Kollaudierungsunterlagen.

 

9.            Verfahrensgegenstand im zu beurteilenden wasserpolizeilichen Verfahren ist die auf Lageplan Beilage 1 der Niederschrift über die Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich dargestellte Entwässerungsanlage 2 in der Ortschaft E. Über die Entwässerungsanlage 2 werden die im auf Lageplan Beilage 1 dargestellten Einzugsgebiet anfallenden Oberflächenwässer in den X-bach abgeleitet. Diese Entwässerungsanlage 2 wurde bislang in keinem Einreichoperat dargestellt und ist von keiner wasserrechtlichen Bewilligung erfasst. Die Entwässerungsanlage 2 wurde laut Informationen der Gemeinde Me im Zuge eines Grundzusammenlegungsverfahrens in den
60er Jahren errichtet. Sie wurde jedenfalls nicht gemeinsam mit der im
Jahr 2004 kollaudierten Schmutzwasserkanalisation errichtet. Schmutzwasser­kanalisation und Entwässerungsanlage 2 weisen keine gemeinsam genutzten Anlagenteile auf. Es handelt sich um 2 getrennte Leitungssysteme. Es gibt keinen Beschluss eines Gemeindeorganes, der auf die Errichtung dieser Entwässerungs­anlage abzielt. In diese Entwässerungsanlage werden 400 Gemeindestraße entwässert, das sind 6 % der festgestellten Einzugsfläche (Angaben der Gemeinde­vertreter).

 

10.         Verfahrensgegenstand sind zudem die auf dem Lageplan Beilage 2 der Niederschrift dargestellten Entwässerungsanlagen I, II, III, IV und V in der Ortschaft B. Über diese Entwässerungsanlagen werden die auf dem Einzugsgebiet laut Lageplan Beilage 2 anfallenden Oberflächenwässer in den X-bach abgeleitet.  Diese Entwässerungsanlagen wurden bislang in keinem Einreich­operat dargestellt und sind von keiner wasserrechtlichen Bewilligung erfasst. Die Entwässerungsanlagen wurden laut Informationen der Gemeinde Me im Zuge eines Grundzusammenlegungsverfahrens in den
60er Jahren errichtet. Sie wurden jedenfalls nicht gemeinsam mit der im
Jahr 2004 kollaudierten Schmutzwasserkanalisation errichtet. Schmutzwasser­kanalisation und Entwässerungsanlagen I, II, III, IV und V weisen keine gemeinsam genutzten Anlagenteile auf. Es handelt sich um getrennte Leitungssysteme. Es gibt keinen Beschluss eines Gemeindeorganes, der auf die Errichtung dieser Entwässerungsanlagen abzielt. Die in die Entwässe­rungs­anlagen I bis IV  abgeleiteten Oberflächenwässer der Gemeindestraße stellen lediglich 2 % des Einzugsgebietes dar. Es handelt sich um 580 Gemeinde­straße (Angaben der Gemeindevertreter).

 

11.         Die nunmehr im Eigentum der Gemeinde stehenden Straßenflächen in den Ortschaften B und E standen ursprünglich im Eigentum der Grund­anrainer und wurden von der erwähnten Interessentengemeinschaft im Zusammenlegungsverfahren der Agrarbehörde errichtet. Die Gemeinde hat diese Wegeflächen erst nachträglich übernommen, aber nicht auf die Oberflächen­wasser­situation eingewirkt (Angaben der Gemeindevertreter).

 

12.         Im Einzugsgebiet der Entwässerungsanlagen 2, I, II, III, IV und V befinden sich Liegenschaften, deren Schmutzwässer in die wasserrechtlich bewilligte Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde Me eingeleitet werden. Da die Schmutzwässer und die Oberflächenwässer dieser Liegenschaften getrennt gesammelt und abgeleitet werden, spricht man aus abwassertechnischer Sicht von einem „Trennsystem“. Bei der Beurteilung, ob aus abwassertechnischer Sicht ein „Trennsystem“ vorliegt, kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt von wem eine Anlage errichtet worden ist. Es kommt aus abwassertechnischer Sicht lediglich darauf an, dass - wie im gegenständlichen Fall - die in einem bestimmten Gebiet anfallenden Schmutzwässer und Oberflächenwässer getrennt gesammelt und entsorgt werden (Befund und Gutachten des Amtssachver­stän­digen für Abwassertechnik, TBP Seite 6).

 

13.         Beweiswürdigung:

 

14.         Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Es besteht kein Anlass dafür, an den Angaben der Gemeinde­vertreter, die Gemeindestraßen seien ursprünglich im Eigentum einer Interessentengemeinschaft errichtet und erst später von der Gemeinde übernom­men worden, zu zweifeln. Als ursprünglicher Errichter der mit den Gemeinde­straßen verbundenen Entwässerungsanlagen ist nach dem Verfahrensergebnis die erwähnte Interessentengemeinschaft anzusehen.

 

15.         Die Entwässerungsanlagen wurden laut den glaubwürdigen Angaben der Gemeindevertreter jedenfalls nicht gemeinsam mit der Schmutzwasser­kanalisation errichtet oder geändert.

 

16.         Im Zuge eines von der belangten Behörde am 26. April 2012 durchgeführten Lokalaugenscheines behauptete ein Anrainer gegenüber den Behördenvertretern, dass der Einlaufschacht „A-I“ (siehe Plan Beilage 2) angeb­lich im Zuge einer Straßensanierung geändert bzw. außerhalb des Straßen­grundes versetzt worden sei. Die Gemeindevertreter bestritten, zu irgendeinem Zeitpunkt im Zuge einer Straßensanierung auf die Oberflächenwassersituation eingewirkt zu haben. Bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise war zunächst zu berücksichtigen, dass im Akt der belangten Behörde keine Perso­nalien dieses Anrainers aufscheinen. Feststeht, dass es sich um einen sehr alten Einlaufschacht handelt. Auf welchem Grundstück sich dieser Einlaufschacht befindet, konnte vom Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Dieser Schacht befindet sich jedenfalls augenscheinlich nicht auf Gemeindegrund. Dieser Einlaufschacht führt über eine gesonderte Rohrleitung zum X-bach (Ausleitung „A-I“). Zudem steht fest, dass in diesen Einlaufschacht keine Straßenwässer der Gemeinde entwässern, sondern augenscheinlich nach Angaben der Anrainer Hangwässer dorthin abgeleitet werden. Die Straßenwässer der Gemeinde werden nur über die Rohrleitungen II, III und IV in den X-bach geleitet. In die Rohr­leitung V werden augenscheinlich nur Hangwässer, nicht aber Grundflächen der Gemeinde entwässert (Angaben Gemeindevertreter und des Amtssachverstän­digen für Abwassertechnik TBP Seite 4 und 5, 7). Der Gemeinde kann bei diesem Beweisergebnis kein Interesse an einer Änderung der Abflussverhältnisse iZm Einlaufschacht „A-I“ unterstellt werden. Entsprechend den glaubwürdigen Anga­ben der Gemeindevertreter wird daher festgestellt, dass die Gemeinde bei Sanierungsarbeiten des öffentlichen Wegenetzes nicht auf die Oberflächen­wasser­situation eingewirkt hat.

 

17.         Rechtliche Beurteilung:

 

18.         Die Berufung gilt als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat.

 

19.         Der Verwaltungsgerichtshof geht nicht davon aus, dass es sich um „geringfügige“ und damit bewilligungsfreie Einwirkungen auf den X-bach  handelt. Die verfahrensgegenständlichen Ableitungen von Straßen- und Ober­flächenwässern sind gemäß § 32 WRG bewilligungspflichtig. Ob weitere Erhe­bungen (z.B. im Hinblick auf Hydraulik und die absetzbaren Stoffe der Landwirt­schaft) im Bewilligungsverfahren erforderlich sind, ist nicht Gegenstand dieses wasserpolizeilichen Verfahrens. Es bestand daher kein Anlass, den in der münd­lichen Verhandlung von der Bf und belangten Behörde beantragten Sachver­ständigenbeweis  aufzunehmen. 

 

20.         Es mag sein, dass aus abwassertechnischer Sicht ein „Trennsystem“ vorliegt und es dabei weder darauf ankommt, wer zu welchem Zeitpunkt die gegenständlichen Entwässerungsanlagen errichtet hat. Dem eingangs erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist es für die Beurteilung eines „sachnahen“ Zusammenhanges aber sehr wohl von Bedeutung, wer die Anlage zu welchem Zeitpunkt errichtet hat bzw. ob gemeinsam genutzte Anlagenteile vorliegen.  Die Gemeinde hat nach den Ergebnissen des ergänzenden Ermitt­lungs­verfahrens die Entwässerungsanlagen weder errichtet noch auf die Oberflächenwassersituation eingewirkt. Damit besteht kein sachnaher Zusam­menhang, weshalb einerseits ein Vorgehen iSd § 121 WRG ausscheidet und andererseits die belangte Behörde nicht zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages iSd § 138 WRG zuständig war. Zuständige Behörde ist die Bezirksver­waltungsbehörde. Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid zu beheben.

 

21.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

22.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes geklärt. Im Detail ging es vor allem um einzelfallbezogene Ermitt­lungen und Fragen der Beweiswürdigung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Wolfgang Weigl