LVwG-600150/18/KLE/CG

Linz, 16.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des Herrn W L, geb. X, R, S, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 4. Februar 2014, GZ S 8836/ST/13 wegen Übertretungen der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 4. Februar 2014, GZ S 8836/ST/13 wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) des § 4 Abs. 5 StVO und 2) § 4 Abs. 1 lit. c StVO gemäß 1) 99 Abs. 2 lit. a StVO und 2) § 99 Abs. 3 lit. b StVO Geldstrafen in Höhe von 1) 150 Euro und 2) 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 60 Stunden und 2) 60 Stunden auferlegt, weil er am 17. Juli 2013, um 9.00 Uhr in S, P – Parkhaus M, als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen X, beim Aussteigen mit der Fahrertüre das KFZ mit dem pol. Kennzeichen X beschädigt habe. Er habe es in Folge, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen,

1) die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist,

2) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 10. Februar 2014, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum angeführten Vorfallszeitpunkt Kontakt mit der Lenkerin B, welche vor Ort ihr Fahrzeug überprüft und ihm bestätigt habe, dass es zu keiner Beschädigung bzw. überhaupt zu einem Kontakt zwischen ihren Fahrzeugen gekommen sei, gehabt habe. Es sei daher für beide Seiten kein weiterer Datenaustausch bzw. eine Meldung des Verkehrsunfalles erforderlich gewesen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Parteien gehört und M B (BM), S B (BS) und J G (GJ) als Zeugen einvernommen wurden. Der kfz-technische Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. R H erstattete nach einer Stellprobe der beiden Fahrzeuge am Parkplatz des Landesverwaltungsgerichts im Zuge der Verhandlung folgendes Gutachten:

 „Aus technischer Sicht ist unter Zugrundelegung des bekannten Schadensbildes folgendes festzustellen:

Wie im Zuge der Verhandlung heute bei einer Fahrzeugzusammenstellung festgestellt wurde, ergibt sich praktisch eine hundertprozentige Schadenskorrespondenz zwischen dem noch erkennbaren Schaden am Fahrzeug des Hyundai (Anm.: Kz. X) im Bereich des rechten vorderen Radlaufs und der Fahrertür des gegenständlichen Fiats (Anm.: Kz. X). Es handelt sich bei der Ausformung des Schadens am Hyundai um eine „dellenförmige Ausführung“. Kratzspuren sind in der Delle heute augenscheinlich nicht mehr erkennbar. Nur die bleibende Verformung ist augenscheinlich gut wahrnehmbar.

Bei der Fahrertüre bzw. dem korrespondierenden Teil der Fahrertüre des Fiats, befinden sich an der Türaußenseite keine markanten Kontaktspuren, die den gegenständlichen Anstoß sicher zugeordnet werden können. Es befindet sich an der Türinnenseite im Falzbereich eine kleine Kontaktspur, die aber im Hinblick auf den Vorgang, dass die Türe des Fiat geöffnet wird, nicht mit der gegenständlichen Deformation am Hyundai in Zusammenhang zu bringen ist.

Aufgrund des Schadensbildes beim Hyundai ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass eine Türe von außen auf den Hyundai gedrückt worden ist. Wenn man davon ausgeht, dass der Hyundai im Zuge des Vorwärtsfahrens in eine geöffnete oder sich öffnende Türe fährt, so ist, wie Vergleichsversuche, die extra für diesen Fall durchgeführt wurden, gezeigt haben, ein kerbähnliches Schadensbild festzustellen. Eine Delle, wie im gegenständlichen Fall, deutet darauf hin, dass die Türe gegen das Auto geschlagen ist.

Im gegenständlichen Fall könnte es natürlich sein, dass das Fahrzeug, das einfährt, gerade noch oder gerade nicht mehr gefahren ist. Aufgrund des Schadensbildes ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Fahrzeug noch minimal in Bewegung war oder schon gestanden ist, als der Türkontakt aufgetreten ist.

Wie die Versuche weiter gezeigt haben, ist um eine bleibende Deformation am Radlauf eines Autos zu erreichen, selbst wenn dieser Radlauf relativ weich ausgeführt ist, wie beim gegenständlichen Hyundai (fehlende Falzkanten), eine erhebliche Kraft notwendig, um eine bleibende Deformation zu erreichen. Die Versuche, die bei einem Fiat durchgeführt wurden, der ebenfalls einen sehr weichen Radlauf hat, weil Falzausführung vorhanden ist, zeigten, dass man wenn man zufälligerweise die Türe zu weit aufmacht, man zwar einen minimalen Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners erreicht, dieser Schaden aber dann nur mit einer Lupe bzw. mit einer sehr genauen augenscheinlichen Betrachtung sicherzustellen ist. Eine Delle entsteht dabei nicht. Um eine Delle, eine bleibende Deformation, zu verursachen, muss eine entsprechende Kraft wirken. Bei den Versuchen stellte sich heraus, dass man „mit Gewalt“ die Türe aufmachen muss, um eine Deformation zu erzeugen oder dass sogar 2 Leute die Türe aufreißen müssen, um eine bleibende Deformation an einem relativ weichen Radlauf zu erzeugen.

Im Hinblick auf das Schadensbild ist daher davon auszugehen, dass der Anstoß der Türe an den Radlauf heftig war, da ein bleibendes Deformationsbild entstanden ist. Dieser Anstoß der Türe verursacht ein Anstoßgeräusch, das eindeutig wahrnehmbar ist. Im Hinblick auf den, der die Türe aufmacht, ist festzuhalten, dass vom Fahrzeug her keine Schalldämmung vorlegt, da die Türe bereits offen ist und man sich unmittelbar neben der Geräuschquelle befindet. Wenn zum Zeitpunkt des Türkontakts die Tür noch in der Hand gehalten wurde, so ist auch der Anstoß über die Hand eindeutig wahrnehmbar.

Wenn der Beschuldigte ausführt, dass er die Tür bereits geöffnet hat und das Fahrzeug von hinten sozusagen in die Türe hinein gefahren ist, kann das darauf zurückzuführen sein, dass das vor dem Kontakt so war, dass der Beschuldigte die Türe bereits geöffnet hatte und das andere Fahrzeug sich von hinten nähert. Zum Zeitpunkt des Anstoßes muss aber die Geschwindigkeit des Autos praktisch Null gewesen sein oder es ist dezitiert schon gestanden.

Unabhängig davon, ob das Fahrzeug gerade noch gefahren ist oder gerade schon gestanden ist, ergibt sich aufgrund der Schadenskorrespondenz eine praktisch hundertprozentige Übereinstimmung, dass die Delle des am Fahrzeug des Hyundai durch die Türe des gegenständlichen Fiats verursacht werden konnte. Wenn man aufgrund der eindeutigen Schadenskorrespondenz davon ausgeht, dass der Schaden am Radlauf des Hyundai durch das Öffnen der Türe des Fiats erfolgt ist, ist festzuhalten, dass aus Sicht dessen, der die Türe geöffnet hat, dieses Ereignis eindeutig als Anstoß, wenn er die Türe zum Zeitpunkt des Kontaktes mit dem Hyundai noch in der Hand gehabt hat wahrnehmbar ist und zum anderen auch eindeutig als Anstoßgeräusch wahrgenommen werden kann oder wahrgenommen werden muss.

Bei der Türe des Fiat fehlt ein Schadensbild, das dem Kontakt zum Hyundai dokumentiert. Aus heutiger Sicht ist bei der Türe des Fiat kein eindeutiges Schadensbild mehr erkennbar, das aufgrund seiner Deformationsstruktur oder aufgrund des Spurenverlaufes mit der Ausformung beim Radlauf des Hyundai in Einklang zu bringen ist. Das könnte zum einen darauf zurückzuführen sein, dass bei der Türe durch den Anprall gar keine Deformation entsteht, weil die Türe im Bereich durch den Falz sehr steif ist oder es könnte darauf zurückzuführen sein, dass kleinere Schäden mittlerweile nicht mehr dargestellt sind, oder es ist darauf zurückzuführen, dass der Kontakt nicht stattgefunden hat.

Eindeutig ist, dass eine Korrespondenz in Bezug auf die Schadenshöhe vorliegt und dass man davon ausgehen muss, aufgrund des Verformungsbildes beim Hyundai dass die Türe gegen den Kotflügel gestoßen wurde und nicht umgekehrt.

Im Hinblick auf das Schadensbild des Hyundai ist unter Zugrundelegung der durchgeführten Anstoßversuche „Türe gegen Kotflügel“ eindeutig festzuhalten, dass wenn beim Radlauf des Fahrzeuges wie beim gegenständlichen Hyundai, der relativ weich ausgeführt ist, eine bleibende Deformation (Delle) entsteht, die Anstoßkraft erheblich ist. Das „unbeabsichtigte Zu-Weit-Öffnen“ einer Türe führt nur zu marginalen Schäden, die nur mit genauester Schadensbeschau überhaupt erkennbar sind. Eine Delle ist dezitiert auf eine große Krafteinwirkung zurückzuführen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das heutige Schadensbild am Hyundai, dies grundsätzlich darauf schließen lässt, dass die Türe gegen das stehende Auto gestoßen ist. Was heute diese These nicht stützt, sind die charakteristischen Wischspuren in der Länge von 1-2 cm. Die Geschädigte gibt an, dass ursprünglich die Wischspuren vorhanden gewesen sind. Wenn diese Wischspuren nicht vorhanden gewesen sind, dann fehlt ein wesentliches Indiz, um aus technischer Sicht die Argumentationskette schließen zu können, dass die Fahrertüre gegen das stehende Auto gestoßen worden ist.“

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Am 17. Juli 2013 um 9.00 Uhr lenkte BM ihren PKW (Kz. X) auf einen freien Parkplatz im M, P, S. In ihrem Fahrzeug saß ihre Mutter (BS) als Beifahrerin. Rechts neben ihr parkte der PKW des Beschwerdeführers (Kz. X). Nach den Aussagen aller Zeugen BM, BS, GJ und den Angaben des Beschwerdeführers fuhr BM zügig in die Parklücke ein. Nun divergieren die Angaben dahingehend, dass auf der einen Seite nach Angaben des Beschwerdeführers und GJ die Fahrertüre des PKW des Beschwerdeführers ganz geöffnet war und der Beschwerdeführer die Türe noch zurückreißen konnte, bevor es zu einem Kontakt mit dem in die Parklücke einfahrenden PKW der BM kam, auf der anderen Seite nach Angaben von BM und BS die Türe erst beim Einfahren in die Parklücke geöffnet wurde und mit einem hörbar lauten Knall ein Kontakt zwischen der Fahrertüre des stehenden PKW des Beschwerdeführers und dem fahrenden PKW der BM gekommen ist.

BS und der Beschwerdeführer sind jedenfalls ausgestiegen und haben über einen etwaigen Schaden gesprochen. Ob BM und GJ ebenfalls bei diesem Gespräch anwesend waren, ist aufgrund der divergierenden Aussagen nicht eindeutig. BM hielt Nachschau hinsichtlich etwaiger Schäden an ihrem PKW und entdeckte eine Delle am rechten Kotflügel und nach ihren Angaben „Streifen bzw. Staub“. Die Delle war „oben am Kotflügel“, weiters waren „keine Kratzer“ ersichtlich, „sondern eher ein Schmutz, den man wegwischen konnte“.

 

Strittig ist, ob zwischen den Fahrzeugen des Beschwerdeführers und der BM ein Kontakt stattfand sowie eine Beschädigung des PKWs der BM verursacht wurde. Diesbezüglich klaffen die Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers auseinander.

 

Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beauftragte Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass sich aufgrund der Schadenskorrespondenz (Stellprobe) eine praktisch hundertprozentige höhenmäßige Übereinstimmung ergibt, dass die Delle am PKW der BM durch die Türe des PKW des Beschwerdeführers zwar verursacht werden konnte, jedoch beide Fahrzeuge dafür gestanden sein müssten. Dies widerspricht jedoch sämtlichen Zeugenaussagen und den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers, nach denen sich der PKW der BM in Bewegung befand. Auf der Fahrertüre des PKW des Beschwerdeführers befanden sich an der Türaußenseite keine markanten Kontaktspuren, die den gegenständlichen Anstoß sicher zugeordnet werden können. Auch die charakteristischen Wischspuren waren nicht mehr nachvollziehbar.

 

Der beauftragte Sachverständige konnte schließlich aus technischer Sicht weder

ausschließen noch bestätigen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen PKWs Kontakt hatten bzw. die Delle am PKW der BM durch das Aufmachen der Fahrertüre des PKW des Beschwerdeführers bzw. das Einfahren in die Parklücke verursacht wurde.   

 

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse ist damit jedenfalls nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellbar, ob ein Sachschaden am PKW der BM zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt entstanden ist.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Nach der Rsp. des VwGH ist ein Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, welches einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/03/0264; VwGH 20.04.2001, Zl. 99/02/0176)

 

Voraussetzung für eine Verletzung der Pflichten des § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 5 StVO ist somit zumindest das Vorliegen eines Sachschadens, also das Zufügen eines Vermögensschadens an einer anderen Person (vgl VwGH 18.12.1979, Zl. 1880/79).

 

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, ob durch das Einparkmanöver bzw. das Türeöffnen ein Schaden an einem anderen Fahrzeug verursacht wurde. Da damit das Vorliegen eines Verkehrsunfalles gemäß der oben dargestellten Definition des VwGH fraglich ist, kann nicht mit einer für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die aus § 4 Abs. 1 und Abs. 5 StVO erfließenden Verpflichtungen verletzt hat. Die bloße Möglichkeit der Verursachung eines Schadens reicht für eine Bestrafung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht aus.

 

Das Verwaltungsverfahren war daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Punkt 2) ist eine ordentliche Revision des Beschwerdeführers überdies auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer