LVwG-600176/8/Kof/CG

Linz, 25.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-600176/8/Kof/CG                                                                    Linz, 25. April 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X,
geb. 1986, X, X gegen das Straferkenntnis
der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25. Jänner 2014, GZ: S-44921/13 wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, nach der am 24. April 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht
e r k a n n t:

 

 

I.      

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.    

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer  (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

 

 

 

„Sie haben am 03.10.2013 um 13.40 Uhr in 4061 Aistenthal, Lagerhausfiliale Hörsching, Aistenthal 40-41 das KFZ, PKW Marke mit dem Kennzeichen S-..... gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse „B“ zu sein.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 1 Abs.3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von …………………………………………………………….…. 700 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tage

gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,-- angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ………………………….… 770 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt durch Hinterlegung am 30. Jänner 2014, persönlich übernommen am 24. Februar 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 24. Februar 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Am 24. April 2014 wurde beim Oö. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf und der Zeuge, Herr S.M. teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Beschwerdeführers:

Am 3. Oktober 2013 fuhr ich gemeinsam mit meinem damaligen Chef Herrn E. O. oder mit dessen Schwester – genau weiß ich das heute nicht mehr – zum Lagerhaus in Hörsching.

Grund für diese Fahrt war die Begutachtung eines Fahrzeuges nach § 57a KFG.

Im Lagerhaus Hörsching wurde dieses Fahrzeug begutachtet.

Diese Begutachtung wurde von – dem mir damals bereits persönlich bekannten –Herrn S. M. vorgenommen.

 

 

 

 

 

 

Während der Zeit der Begutachtung dieses Fahrzeuges ist der Lenker – entweder Herr O. oder dessen Schwester – soweit erinnerlich weggegangen um einzukaufen. Ich blieb währenddessen in der Werkstatt.

Nach Beendigung der Begutachtung hat Herr S. M. mich ersucht,

den PKW auf den Parkplatz des Lagerhauses zu stellen.

Dies habe ich auch durchgeführt.

Ich bin jedoch nicht auf eine öffentliche Straße gefahren.

 

Zeugenaussage des Herrn S. M.:

Am 03. Oktober 2013 kurz nach Mittag führte ich die Begutachtung eines von der Firma E. O. zu uns gebrachten Fahrzeuges durch.

Nach Beendigung dieser Begutachtung ersuchte ich den anwesenden Bf,

den PKW aus der Werkstatt hinauszufahren.

Ich habe lediglich gesehen, dass er aus der Werkstatt gefahren ist, ob er anschließend auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr gefahren ist, kann ich nicht angeben. Gesehen habe ich dies jedenfalls nicht.

 

Erwiesen ist somit lediglich, dass der Bf ist zur Tatzeit mit dem PKW aus der Werkstatt hinausgefahren und diesen auf einer am Werksgelände befindlichen Parkfläche abgestellt hat.

 

Selbst wenn es sich bei dieser nur wenige Meter langen Fahrtstrecke um
eine Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 Abs.1 StVO handeln sollte,
liegt „mangelnde Strafwürdigkeit der Tat“ iSd § 45 Abs.1 Z4 VStG vor;

vgl. VfGH vom 27.09.2002, G 45/02 ua.

 

Es war somit der Beschwerde stattzugeben, das behördliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

 

Zu II.:  

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd  

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen  Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.  Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler