LVwG-750125/3/SR/SPE

Linz, 24.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der X X, geb. x, Staatsangehörige von Serbien, X, vom 28. Juni 2012 (gemeint wohl 28. Juni 2013) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Juni 2013, GZ: Sich40-42562-2013, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß   §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 13. Juni 2013,  GZ.: Sich40-42562-2013 einen quotenfreien Erstantrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z4 NAG 2005 abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf innerhalb offener Frist am 28. Juni 2012 (gemeint wohl 28. Juni 2013) Einspruch.

 

3. Mit Schreiben vom 28. Jänner 2014 legte das Bundesministerium für Inneres den betreffenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4. Mit Schreiben vom 22. April 2014 zog die Bf die Beschwerde zurück.

 

II.

 

1. Gemäß § 81 Abs. 26 NAG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle bis zum 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab dem 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht mach den Bestimmungen des NAG idF vor dem BGBl I 87/2012 zu Ende zu führen.

 

2. Gemäß § 3 VwGbk-ÜG gelten die eingebrachten Berufungen der Bf als Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

3. Die Bf zog mit Schreiben vom 22. April 2014 die Beschwerde zurück. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Stierschneider