LVwG-600175/6/Zo/CG

Linz, 05.05.2014

 

 

 


Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des X, geb. X, vom 11.2.2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 7.1.2014, Zl. VerkR96-4314-2013, wegen mehrerer Übertretungen des KFG  

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Hinsichtlich Punkt 1 wird die Beschwerde zurückgewiesen;

 

 

II.       Hinsichtlich Punkt 2 wird die Beschwerde im Schuldspruch abgewiesen.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt.

 

 

III.     Die Kosten für das behördliche Verfahren reduzieren sich auf 30 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

IV.       Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I + II:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1) Sie haben am 3.7.2013 um 16.54 Uhr auf der B 137 bei km 60,000, Gemeindegebiet St. Florian am Inn, als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

• Es wurde festgestellt, dass Sie die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 06.06.2013 um 17:34 Uhr. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden und 08 Minuten eingelegt. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2) Weiters wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 de VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden:

 

• Am 02.07.2013 wurde von 12:08 bis 19:43 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden und 03 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 33 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. sehr schwerwiegende Verstöße dar.

 

Sattelkraftfahrzeug: X und X

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) Art 8 Abs. 6 EG-VO 561/2006

2) Art 7 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe         gemäß

von

ad 1) 300,00 Euro     ad 1 u.2) je 3 Tage    ad 1) u. 2) je § 134 Abs. 1b KFG

ad 2) 300,00 Euro

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 660,00 Euro.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes geltend:

 

Der in seinem LKW eingebaute Tachograph addiere alle Fahrzeitunterbrechungen ab 15 Minuten. Sobald auf diese Weise Unterbrechungen von 45 Minuten erreicht seien, stelle er die Fahrzeit wieder auf „Null“. Der Tachograph berücksichtige nicht, ob die Unterbrechungen in der richtigen Reihenfolge eingehalten wurden und akzeptiere zum Beispiel auch zwei Unterbrechungen in der Dauer von 19 und 26 Minuten als ausreichend.

 

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine entsprechende Bestätigung der X GmbH vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, seine Beschwerde gegen Punkt 1 (wöchentliche Ruhezeit) zu begründen, dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 3.7.2013 das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Eine Kontrolle seiner Fahrerkarte um 16.54 Uhr auf der B137, bei Km 60 ergab folgendes:

 

Der Beschwerdeführer hat in der Woche vom 10. zum 16. Juni eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden und 8 Minuten eingehalten. Auch die vorherige wöchentliche Ruhezeit betrug nur ca. 26 Stunden.

Am 2.7. hielt er in der Zeit von 12.08 Uhr bis 19.44 keine ausreichende Lenkpause ein. Die Lenkzeit in diesem Zeitraum betrug 7 Stunden und 3 Minuten. Festzuhalten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor diesem Zeitraum von 11.38 Uhr bis 12.08 Uhr eine Lenkpause von 30 Minuten einhielt. Weiters hielt er von 15.01 Uhr bis 15.18 Uhr eine Lenkpause von 17 Minuten ein. Entsprechend der von ihm vorgelegten Bestätigung errechnete der Tachograph trotz der falschen Reihenfolge eine ausreichende Lenkpause, weshalb dem Beschwerdeführer die Überschreitung der Lenkzeit nicht auffiel.

 

Diese Daten ergeben sich aus der im Akt befindlichen Auswertung und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdruck seiner Fahrerkarte.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

                     

5.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen  Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach furchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.1.2. Der Beschwerdeführer hat bezüglich der wöchentlichen Ruhezeit seine Beschwerde trotz Aufforderung nicht begründet. Es fehlt ihr daher diesbezüglich ein wesentliches Element (§ 9 Abs.1 Z 3 VwGVG), weshalb sie in diesem Punkt gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – diese Übertretung tatsächlich begangen hat.

 

5.2.1. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.6 der Verordnung (EG) 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

-      zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

-      eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

 

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

5.2.2. Der Beschwerdeführer hat am 2.7.2013 vorerst eine Lenkpause von 30 Minuten und später eine solche von 17 Minuten eingehalten. Bei einer geteilten Lenkpause muss gemäß Art. 7 der VO (EG) 561/2006 jedoch der zweite Teil der Lenkpause mindestens 30 Minuten betragen. Der Beschwerdeführer hat daher die beiden Pausen in der falschen Reihenfolge eingelegt und damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Allerdings ist ihm zu Gute zu halten, dass auch die von ihm eingehaltene Reihenfolge bis vor wenige Jahre zulässig war. Berücksichtigt man weiters, dass auch der im LKW eingebaute Tachograph die Lenkpausen als ausreichend anzeigte, so ist sein Verschulden als sehr gering anzusehen. Würde man die von ihm eingehalten Reihenfolge der Lenkpausen akzeptieren, so wäre auch die Lenkzeit vor und nach der Lenkpause nicht zu lang. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Verletzung sind daher gering. Es kann daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, allerdings erscheint eine Ermahnung erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur genaueren Betrachtung dieser Bestimmung anzuhalten.

 

 

Zu III.: Die Vorschreibung der Kosten ergibt sich aus § 52 VwGVG bzw. § 64 VStG.

 

 

Zu IV.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungs-gerichtshofes zu den Lenk- und Ruhezeiten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l