LVwG-600281/2/Py/Bb/CG

Linz, 29.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Dr.in Andrea Panny über den Antrag der X, X,     X, X, vom 20. März 2014, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. Februar 2014, GZ VerkR96-18044-2013, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.          Der Antrag wird gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG abgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1.  Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2014, GZ VerkR96-18044-2013, über X (die nunmehrige Antragstellerin), wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben. Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

Sie haben am 28.10.2013 um 21.02 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X in der Gemeinde Ried im Innkreis, Braunauerstraße –Ecke Gartenstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts, gelenkt und haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h  überschritten.“

 

I.2.  Mit schriftlicher Eingabe vom 20. März 2014 hat die Antragstellerin – innerhalb offener Frist - bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis per    E-Mail einen Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Sinne des   § 40 Abs. 1 VwGG eingebracht. Gründe für diesen Antrag hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Schreiben vom 16. April 2014, GZ VerkR96-18044-2013, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidungsfindung über diesen Antrag ergibt sich aus § 40 VwGVG. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe konnte ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden werden.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den übermittelten Verwaltungsstrafakt folgendes erwogen:

 

I.4.1. Rechtsgrundlage für Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist § 40 VwGVG.

 

Diese Bestimmung lautet (auszugsweise):

 

„§  40 Verfahrenshilfeverteidiger

 

(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.“

 

I.4.2. Das aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK resultierende Recht auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist an zwei Bedingungen (Tatbestände) geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Neben den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin verlangt das Gesetz die Erforderlichkeit der (kostenlosen) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung.

 

§ 40 VwGVG ist die Nachfolgebestimmung des § 51a VStG, die bis 31. Dezember 2013, also bis zur Einführung der Landesverwaltungsgerichte, in Geltung war. Diese Bestimmung ist bezüglich der Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe faktisch inhaltsgleich in das VwGVG übernommen worden. Somit kann diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden. Dieser hat zu § 51a Abs. 1 VStG beispielsweise im Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, 2001/02/0012, ausgesprochen, dass als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (etwa die Höhe der drohenden Strafe) zu berücksichtigen seien, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers jedoch nur dann vorgesehen ist, wenn beide genannten Voraussetzungen (unzureichende finanzielle Verhältnisse und Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen.

 

Hinsichtlich der Voraussetzung des Interesses der Rechtspflege ist demnach zu prüfen, ob die Komplexität der Sach- und Rechtslage oder das Ausmaß der verhängten Strafe die Beigebung eines Verteidigers gebieten. Geht es um die Beurteilung einfach gelagerter Sachverhalte und stehen keine wesentlichen Rechtsfragen zur Entscheidung an, ist das Vorliegen eines Interesses der Rechtspflege zu verneinen.

 

Im vorliegenden Fall wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 726 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden für den Fall der Nichteinbringung der verhängten Geldstrafe wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h ausgesprochen. Die Aktenlage zeigt eindeutig, dass weder der zugrundeliegende Sachverhalt noch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen besonders komplex sind und keine besonderen Schwierigkeiten erwarten lassen. Hinzu kommt, dass insbesondere zu den rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche durch technische Hilfsmittel festgestellt wurden, eine umfangreiche und klare höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert. Auch die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe lässt nicht erwarten, dass damit für die Antragstellerin eine besondere Tragweite des Falles verbunden wäre. Die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht so hoch, dass ein Rechtsbeistand erforderlich wäre.

 

Es darf letztlich auch nicht außer Acht gelassen werden, dass für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht grundsätzlich kein Vertretungszwang besteht und das Landesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ohnehin von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben.

 

Da im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzung des Interesses der Rechtspflege im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGVG nicht vorliegt, zur Gewährung von Verfahrenshilfe jedoch beide Tatbestände des § 40 Abs. 1 VwGVG kumulativ vorliegen müssen, konnte auf die Prüfung der persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin, zu denen sie in ihrem Antrag auch keine Angaben gemacht hat, verzichtet werden. Der entsprechende Antrag vom 20. März 2014 war daher abzuweisen.

 

I.4.3.  Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt gemäß § 40 Abs. 4 VwGVG die Beschwerdefrist mit Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

 

Dies bedeutet, dass der Antragstellerin, die offensichtlich bisher nur einen Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG gestellt hat, ab Zustellung dieses Beschlusses gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist offensteht.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Hinsichtlich der bereits ergangenen Rechtsprechung wird auf eindeutige und umfangreiche die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 40 VwGVG - auf § 51a VStG - hingewiesen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Drin.  Andrea  P a n n y