LVwG-650058/8/MS/CG

Linz, 28.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine/ Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwälte, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Jänner 2014, GZ: VerkR21-9-2014/LL,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid vom 10. Jänner 2014, VerkR21-9-2014, wurde Herrn X, X, X, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, Av, A und B für den Zeitraum von 12 Monaten, beginnend ab 29. Dezember 2013 entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf sowie verfügt, dass sich der Bf vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrs-psychologischen Untersuchungsstelle zu beizubringen ist und dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung diese Anordnung endet.

II.             

Begründend führt die Behörde im Wesentlichen an:

Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z. 7 FSG sei die Entzugsdauer mit mindestens 6 Monaten festzusetzen gewesen, da von 13. August 2013 bis 13. Dezember 2013 die Lenkberechtigung schon einmal wegen eines Alkoholdeliktes in Folge einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a StVO habe entzogen werden müssen. Entsprechend des Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG könne die Verkehrszuverlässigkeit des Bf nicht als positiv beurteilt werden. Das Auslangen habe mit der Verhängung der Mindestentzugsdauer nicht gefunden werden können, da der Bf seit der Begehung des letzten Alkoholdelikts (vor 4 Monaten und 16 Tage) nur 16 Tage im Besitz seiner Lenkberechtigung gewesen sei. Die verstrichene Zeit sei sohin als äußert kurz zu bewerten. Der letzte Führerscheinentzug inklusive der angeordneten Maßnahme habe den Bf offenbar nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung bewegen können und stehe dieser den rechtlich geschützten Werten weitgehend gleichgültig gegenüber uns sie nicht gewillt, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

Bei der Bemessung der Entzugsdauer falle ebenfalls als besonders verwerflich die Wiederholung solcher Delikte ins Gewicht. In Summe handle es sich beim Bf bereits um das vierte Alkoholdelikt innerhalb von 15 Jahren. Daher sei von einer wiederkehrenden, rechtswidrigen Verhaltensweise, einer Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten und einer besonders rücksichtslosen und gefährlichen Einstellung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auszugehen. Daher könne keine günstigere Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abgegeben werden. Darüber hinaus sei die Absolvierung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung sowie zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen gewesen. Weiters liege aufgrund der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten und der Tatsache, dass der Bf  die Lenkberechtigung bereits zweimal nur befristet mit Code 104 erhalten habe, der Verdacht nahe, dass der Bf in alte Muster falle.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf, durch seinen Rechtsvertreter innerhalb der Beschwerdefrist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der gegenständlichen Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem angefochtenen Umfang statt zugeben. Der Umfang der Anfechtung wird unter III Begründung folgendermaßen angegeben:

Der Bf erachte sich dadurch beschwert, als

a)   von einer Entzugsdauer von 12 Monaten ausgegangen wird, obwohl eine solche von 6 Monaten hinreichend und gesetzmäßig ist.

b)   als begleitende Maßnahme nicht nur eine Nachschulung angeordnet wurde, sondern darüber hinaus auch eine amtsärtzliche Untersuchung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

Begründend wird wie folgt ausgeführt:

Es sei vorauszuschicken, dass die Behörde zwar die Rechtfertigung des Beschwerdeführers angehört habe – im Rahmen der Befragung - diese aber offensichtlich nicht protokolliert habe und offenbar auch nicht in die Beurteilung im Bescheid Berücksichtigung gefunden habe. Jedenfalls finde sich diesbezüglich nichts von dem im gegenständlichen Bescheid.

Aus diesem Grund sei es auch geboten, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abzuhalten, weil es das Recht des Beschwerdeführers sei, die Vorfälle, die zu dieser Übertretung geführt haben, dazulegen und seien hier Umstände zu berücksichtigen, die es durchaus gerechtfertigt erscheinen lassen würden, die Entzugsdauer entsprechend geringer zu gestalten.

Es werde durchaus zugestand, eine Alkoholisierung sei vorhanden gewesen und sei der Bf auch im Begriff gewesen, mit dem Fahrzeug weg zu fahren und sei dabei gegen eine Laterne gestoßen. Es habe dann das Fahrzeug stehen gelassen und sei zu Fuß weg gegangen.

Als Hintergrund wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe eine Feier im Freundeskreis besucht. Dabei habe er überhört, dass sein Handy geläutet hat. Er habe im Nachhinein gesehen dass es sich um einen Anruf seiner Exfreundin gehandelt habe, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe, welches sich zuletzt am Arm verletzt habe aus diesem Grund habe er befürchtet, dass sich sein Sohn weiteren Verletzungen zugezogen habe oder etwas anderes schlimmes passiert sein könnte. Da er seine Exfreundin nicht erreichen habe können sei er zugegebenermaßen völlig unüberlegt, aber angesichts der Sorge um seinen Sohn ins Auto gesprungen, habe wegfahren wollen und sei dabei eine Laterne angefahren. Dies sei wohl dadurch bedingt gewesen, dass er aufgeregt gewesen sei und habe es nicht mit Alkoholisierung zu tun gehabt. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Anruf nicht von der Exfreundin selbst gekommen sei, sondern dass das Kind mit dem Telefon gespielt habe und dabei offensichtlich auf den Knopf gedrückt habe Anruf zu Stande gekommen sei.

 

Es müsse durchaus eingeräumt werden, dass erschwerend hinzu komme, dass wegen Alkohol am Steuer bereits ein Verfahren anhängig gewesen sei und ein geringer zeitlicher Abstand zum gegenständlichen Vorfall bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei erst 16 Tage im Besitz der Lenkberechtigung gewesen. Man könne ihn jedoch nicht unterstellen er habe diesen Schritt gesetzt, da er keine Lehren daraus gezogen habe oder weil e s ihm schlichtweg egal gewesen wäre. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei nur im Zusammenhang mit der Sorge um seinen Sohn passiert.

 

Es gebe kein Alkoholproblem, was sich auch dadurch bestätigen ließe, als der Beschwerdeführer aus früheren Zeiten regelmäßig Gesundheitswerte (Leberwerte) abgeben habe müssen, die unbedenklich seien. Auch habe er schon verkehrspsychologische Stellungnahmen einholen müssen, die allesamt attestiert hätten, er sei durchaus geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Unter Berücksichtigung all diese Sachverhaltselemente bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, es sei ein Delikt nach § 99 Abs. 1 lit b StVO (im Schriftsatz mit § 9 Abs. 1 lit. b StVO bezeichnet) zu Grunde zu legen. Aus dem Bescheid sei klar zu entnehmen, dass der Alkoholisierungsgrad 0,55 mg/l Atemluft, sohin umgerechnet 1,1 Promille betrug. Es handele sich um kein Kraftfahrzeug der Klassen C oder D. Der Sachschaden an der Laterne sei gering und sei es zu keinen Verkehrsunfall mit gravierenden Folgen gekommen.

Berücksichtige man den Umstand, dass innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Delikts eine “Vortat“ zu Buche schlage, dann sei eine höhere Entzugsdauer vorgesehen, jedoch gerade aufgrund der geschilderten Umstände, die hier zu berücksichtigen seien, gebe es keine Gründe anzunehmen, dass die neuerliche Übertretung auf einen bösen Willen oder ein bewusstes Zuwiderhandeln zurückzuführen sei. Daher sei mit dem Mindestausmaß das Auslangen zu finden. Natürlich übersehe der Beschwerdeführer nicht, dass gerade angesichts diese Umstände (Rückfallstat) eine Nachschulung anzuordnen gewesen ist

 

Es sei jedoch weder davon auszugehen, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit bestehe, noch dass die gesundheitliche Eignung infrage zu stellen sei. Zumindest könne die Prognose aufgestellt werden, dass in den 6 Monaten eines Entzuges keine Einwände gegen die Aushändigung der Lenkberechtigung sprechen würden und sei der Alkoholisierungsgrad unter 0,8 Atemluft bzw. 1,6 Promille gelegen, so dass weitere begleitende Maßnahmen, (amtsärztliche Untersuchung/Gutachten sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gerne geschlossen zur Dokumentierung der gesundheitlichen Eignung nicht geboten und auch nicht im Sinn des Gesetzes seien.

 

III.        Beweis erhoben durch den mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Jänner 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt sowie der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2014.

 

Das O. Ö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer nahm am 29. Dezember 2013 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X in Betrieb und  verursachte einen Auffahrunfall, indem er auf eine Laterne auffuhr, wodurch ein Sachschaden entstand. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (0,55 mg/l).

Die Lenkberechtigung war ihm vom 13. August 2013 bis zum 13. Dezember 2013 entzogen worden. Ursächlich dafür war ebenfalls ein Alkoholdelikt (ab inkl. 0,6 mg/l bis exkl. 0,8 mg/l). Eine weiter zurück liegender Entzug der Lenkberechtigung fand 2007 wegen eben desselben Delikt (ab. inkl. 0,6 mg/l bis exkl. 0,8mg/l) statt.

IV.         Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997-FSG, BGBl. Nr. 120/1997 idgF. Ist Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Absatz 1 Z2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, wirkliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Dies alles ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das lenken von 4 rädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig (…). Absatz eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 dann als Verkehrs zuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichterten Umstände, die beim lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Absatz 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hielt bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 ist Abs. 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/ 1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmitteln beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

§ 26 FSG lautet wie folgt:

(1) Wird beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Absatz 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Absatz 3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretungen der Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens 3 Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens 6 Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 2. Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist der Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begegnung eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Absatz 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begegnung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist der Lenkberechtigung auf mindestens 8 Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Absatz 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung haftet davon mindestens 4 Monate zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Absatz 1a StVO 1960 begangen, ist der Lenkberechtigung auf mindestens 10 Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begegnung eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens 8 Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Delikts gemäß Paragraph 99 Absatz 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens 6 Monate zu entziehen.

§ 25 Abs. 3 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung wegem Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Gemäß § 24 Absatz 3 FSG kann die Behörde einer Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer 2. in § 7 Abs. 3 Z4 genannten Übertretungen innerhalb von 2 Jahren oder

3. wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 begangen wurde.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Absatz 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zu bewusst machen der besonderen Gefahren des lenken von Kraftfahrzeugen unter Alkohol Einfluss und dessen Folgen, der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Absatz 1b StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 82 Abs. 2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung  oder Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Lenkberechtigung drei Mal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO bestraft wurde.

 

 

III.        In der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden Beschwerdeinhalt und Inhalt des Straferkenntnisses wiedergegeben und führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus, dass er deshalb so in Sorge um seinen Sohne gewesen sei, da der damalige Lebensgefährte seien Ex-Freundin seiner Meinung nach nicht der richtige Umgang für seinen Sohn gewesen sei.

 

 

IV.         Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Private und berufliche Umstände haben hingegen bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 30.05.2001, 2001/11/0081, 23. 04.2002, 2000/11/0182).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um einen administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern.

Die Entziehungsdauer stellt zugleich die Zeit der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers dar.

 

Bei der Festlegung der Entzugsdauer in § 26 Abs. 2 FSG handelt es sich nach dem Wortlaut nach um eine jeweilige Mindestentzugsdauer. Der Gesetzgeber hat für typische Alkoholisierungsfälle eine Mindestdauer der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung festgelegt. Die ändert auch nichts daran, dass im Rahmen der Wertung auch eine längere Entzugsdauer verhängt werden kann, wenn sich zusätzliche Elemente ergeben, welche dies erfordern. 

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen die Entziehung der Lenkberechtigung als solches, sondern hat seine Beschwerde auf die Entziehungssdauer eingeschränkt. 

Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung schon vom 13. August 2013 bis zum 13. Dezember 2013 entzogen und war der Beschwerdeführer vor dem jetzt zur Beurteilung vorliegenden Anlassfall gerade einmal 16 Tage wieder in Besitz der Lenkberechtigung. Eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung fand 2007 statt ebenfalls aus dem Grund der Alkoholisierung.

Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine Handlungsweise mit der Sorge um sein Sohn, der bei der Ex-Lebensgefährtin wohnt und sich vor kurzem einen Armbruch zugezogen hat. Im ggst. Fall fand die Fahrt, die jedoch schon an der nächsten Laterne am Parkplatz endete, in der Stadt Linz statt. Es wäre dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, in zumutbarer Zeit ein Taxi zu rufen oder auch aufgrund der Tageszeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu verwenden, um sich ein Bild von der Situation am Wohnort des Sohnes bzw. der Ex-Lebensgefährtin zu machen.

Ein Zeitraum von 16 Tagen, nach Erhalt der Lenkberechtigung nach erfolgter Entziehung derselben wegen des Lenkens eines KFZ im alkoholisiertem Zustand, nach dem wieder derselbe Entziehungsgrund gesetzt wird, ist als erschwerendes Kriterium zu werten, das dazu führt, dass mit der in der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung vorgesehenen Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann..

Ein Entzug der Lenkberechtigung über diesen festgesetzten Mindestzeitraum hinaus ist jedenfalls dann geboten, wenn innerhalb dieses Zeitraumes mehrere Wiederholungen gesetzt werden oder auch zwischen den Wiederholungen kurze Zeiträume liegen. Letzteres ist im ggst. Fall eingetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Begehung von zwei Alkoholdelikten innerhalb relativ kurzer Zeit als besonderes verwerflich beurteilt. Bei zwei Alkoholdelikten innerhalb von 6 Monaten hat der Verwaltungsgerichthof sogar eine Entzugsdauer von 18 Monaten bestätigt.

Unter Berücksichtigung der Umstände erscheint daher die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monaten gerade noch angemessen und erforderlich, bis der Beschwerdeführer seine Verkehrs-zuverlässigkeit wiedererlangt hat.

 

§ 24 Abs. 3 FSG sieht die Verhängung von begleitenden Maßnahmen dem ggst. Festgestellten Alkoholisierungsgrad von 0,55 mg/l nicht zwingend vor. In Abs. 1 des § 17 FSG-GV wird allgemein geregelt, wann auch von der Behörde die Beibringung des verkehrspsychologischen Gutachtens verlangt werden kann.

Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird in der FSG-GV nicht definiert, aus Abs. 1 zweiter Satz ergibt sich jedoch hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es darauf an, ob die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen.

Aus der Aktenlage und der Ausführung der Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass vor dem Vorfall des 29. Dezember 2013, der zum gegenständlichen Entziehungsverfahren geführt hat, bereits 2012 ein Kraftfahrzeug in einem alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, was zu einem Entzug von 4 Monaten und zu Anordnung einer Nachschulung geführt hat. Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die einschlägigen Straftaten hervorgehoben, dass im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung 2013 eine vom Beschwerdeführer absolvierte Nachschulung nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat, weil der Beschwerdeführer knapp nach Ausfolgung der Lenkberechtigung, nämlich nur 16 Tage, wiederrum in alkoholisiertem Zustand ein KFZ gelenkt hat. Entsprechend § 17 Abs. FSG–GV ist mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (mit der Konsequenz der Notwendigkeit der Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) „jedenfalls“ dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c STVO bestraft wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde zwar innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung „nur“ zweimal entzogen, jedoch mit so einem geringen zeitlichen Abstand, nach nämlich nur 16 Tagen seit der Wiederausfolgung der Lenkberechtigung, dass von einer mangelnden Bereitschaft der Verkehrsanpassung auszugehen ist.

 

Da gemäß § 8 Abs.2 FSG, wenn im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen ist, war dem Beschwerdeführer auch eine amtsärztliche Untersuchung vorzuschreiben, in deren Rahmen das Ergebnis der VPU als Grundlage für die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen ist. Gemäß § 24 Abs.3 6.Satz FSG endet die Entziehungsdauer  nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

 

V.           Aus diesen Gründen war die Beschwerde zur Gänze abzuweisen.

 

 

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß