LVwG-750085/2/MB/WU

Linz, 05.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des O C, geboren am X, StA von Gambia, vertreten durch den X, gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 17. Dezember 2013, GZ: Sich40-3161-2013,

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 144/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 17. Dezember 2013, GZ: Sich40-3161-2013, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) verpflichtet, die Kosten für seine Unterbringung im gelinderen Mittel, X  in der Zeit vom 4. September 2013 bis 26. November 2013 in der Höhe von 2268 € und die Kosten für den Ankauf eines Flugtickets von X nach X in der Höhe von 207,72 € (Summe: 2475,72 €) gemäß § 113 Abs.1 und 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG und § 19 der Verordnung  des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. II-450/2005 zu ersetzen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ua. wie folgt aus:

„Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes, AIS-ZI.: 13 11.479, vom 16.09.2013 Ihr Asylantrag vom 08.08.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Mit gleichem Bescheid wurden Sie zudem gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach ITALIEN ausgewiesen.

 

Ebenso steht außer Frage, dass die von Ihnen gegen diesen zitierten Bescheid im Asyl- und Ausweisungsverfahren eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: S2 438.194-1/2013/2E vom 31.10.2013 - rechtskräftig seit 05.11.2013- in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde.

 

In diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist zudem folgender -wörtlich zitierter- Hinweis zur gesetzlichen Ausreiseverpflichtung beinhaltet:

 

Die gegen Sie angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist durchsetzbar. Sie haben daher gemäß § 10 Abs. 7 zweiter Satz AsylG 2005

unverzüglich Auszureisen.

 

Wenn Sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen, kann die Ausreiseverpflichtung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Abschiebung gemäß § 46 FPG) zwangsweise durchgesetzt werden.

Sie haben auch die Möglichkeit, zum Zweck der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Zitat Ende

 

Von Seiten der bescheiderlassenden Behörde wird dazu - von Ihnen unbestritten festgehalten, dass Sie bis zum Zeitpunkt Ihrer behördlich veranlassten Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005, welche konkret am 26.11.2013, um 09:40 Uhr, am Luftweg via dem Flughafen X in den für die Prüfung Ihres Asylbegehrens Zuständigen Dublinstaat ITALIEN (Zielflughafen: X) durchgeführt wurde, Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur zeitgerechten freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen sind.

 

Demzufolge war die bescheiderlassende Behörde dazu angehalten, Ihren irregulären Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich zu beenden und Ihre behördliche Abschiebung zu veranlassen.

 

Die Ihnen zum Ersatz vorgeschriebenen Kosten sind der bescheiderlassenden Behörde - im Verfahrensakt dokumentiert und nachweisbar - im Rahmen Ihres fremdenpolizeilichen Verfahrens tatsächlich in der ausgewiesenen Höhe entstanden. Die geringfügige Reduzierung der tatsächlichen Kosten um 0,08 Euro - gemessen an der ursprünglichen Vorschreibung im Mandatsbescheid - ist bedingt durch eine kurzfristige Änderung der Flugtaxen.

 

In den im Mandatsbescheid angeführten, und in diesem Bescheid wortwörtlich wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ist eindeutig geregelt, welche Kosten die Behörde vorzuschreiben hat. Ihre Ausführungen über die fehlende Rechtsgrundlage sind somit zweifelsfrei zu entkräften. Auch ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen, dass eine besondere Mitwirkung des Betroffenen Ihn von diesen Bestimmungen ausnehmen würde. Vielmehr unterlag er als Asylwerber den Mitwirkungsverpflichtungen nach dem AsylG (§15 AsylG) sowie nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens der unverzüglichen Ausreiseverpflichtung nach § 10 Abs 7 zweiter Satz AsylG.

 

Nachdem der maßgebende Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren soweit klar gegeben ist (§ 56 AVG) und es lediglich darum geht eine Rechtsfrage zu beurteilen, konnte ein gesondertes Ermittlungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AVG entfallen.

 

Gemäß dem gesetzlichen Auftrag war demzufolge von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den X rechtzeitig die als Beschwerde zu wertende Berufung, welche – im Hinblick auf die §§ 9, 27 VwGVG – wie folgt begründet wird:

 

„Vorab wird ausgeführt, dass bereits gegen Entscheidung der BH Vöklabruck vom 26.11.2013 Vorstellung eingebracht wurde. Die Begründung, welche auch zur Begründung der gegenständlichen Berufung erhoben wird, lautete (auszugsweise) wie folgt:

 

Der Vorstellungswerber stammt aus Gambia und ist aufgrund im Asylantrag näher genannter persönlicher Umstände besonders vulnerabel.

Beweis:

Nachsicht im Akt des BAA.

Befragung des zuständigen Referenten des BAA in einer mündlichen Verhandlung.

 

Gemäß der Dublin II VO wurde seitens des BAA entschieden, dass Italien für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei.

 

Der AsylGH hat der Beschwerde nicht stattgegeben sondern diese schließlich abgewiesen. Die Entscheidung des VfGH ist noch ausständig (weil ein begründeter Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß dem Willen des Flüchtlings eingebracht wird).

Die auch gegenständlich belangte Behörde hatte die Schubhaft verhängt. Der UVS hat der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und die Festnahme, Inschubhaftnahme und die gesamte Dauer der Schubhaft als rechtswidrig erklärt. Daraufhin wurde der Flüchtling ins gelindere Mittel genommen. Er hat alle Anweisungen befolgt, es wird auch seitens der Behörde gegenteiliges nicht behauptet

 

Der gegenständlich bekämpft Bescheid schreibt nun den Kostenersatz für das (1) Flugticket nach Italien und (2.) die Kosten für die Unterbringung in der Unterkunft in der X vor.

 

1.

Der Vorstellungswerber hat sich der Überstellung nach Italien nie entzogen. Es gibt keinen Grund, ihm die Kosten für das Fluchtticket vorzuschreiben. Das BAA ist zu der Entscheidung gekommen, die Zuständigkeit Italiens zu bestimmen und nicht der Flüchtling selbst. Er hat sich stets kooperativ gezeigt. Es gibt keine gesetzliche oder sonstige Grundlage, die Kosten für das Flugticket vorzuschreiben. Tatsächlich kann der Bescheid auch keine Gründe nennen.

 

2.

Der Vorstellungswerber hatte als Asylwerber Anspruch auf die Grundversorgung, dies ergibt sich aus der EU Richtlinie und der Grundversorgungsvereinbarung. Es gibt keinen gesetzlichen oder sonstigen Grund, die Kosten für die Grundversorgung dem Betreffenden selbst vorzuschreiben. Angemerkt sei, dass der Vorstellungswerber trotz Vulnerabiliät immer den Willen zur Teilnahme an nützlicher gemeinnütziger Arbeit gezeigt hat und nie gegenteiligen Willen demonstriert hat.

Beweis:

Befragung des Zuständigen des Quartiers X.

Befragung des Vorstellungswerbers in einer mündlichen Verhandlung.

Nachsicht im Akt der Fremdenpolizei

 

Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise den Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen.

 

Weiters wird noch ausgeführt:

Beim BW handelt es sich unbestritten um einen mittellosen Fremden, daraus ergibt sich sein Anspruch auf die Grundversorgung. Der BW wurde frühestens am 04.09.2013 aufgrund der Entscheidung des UVS, welche die Festnahme und Schubhaftnahme sowie Anhaltung in Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt für rechtswidrig erklärte, entlassen. Er wurde sodann in das gelindere Mittel in die X gebracht, wo er bis zu seiner Abschiebung zubrachte und sich so verhielt, dass es von keiner Seite Anlass zu einer Rüge gab.

 

Die Entscheidung des BAA, mit der der Asylantrag gem. § 5 AsylG zurückgewiesen wurde, ist am 24.09.2013 zugestellt worden. Über die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde durch den Asyl GH mit am 06.11.2013 zugestellten Erkenntnis entschieden.

 

Die BH Vöcklabruck als belangte Behörde versucht nunmehr zu argumentieren, dass die Entscheidung des AsylGH mit 05.11.2013 rechtskräftig geworden wäre (und irrt sich hierbei „geringfügig" um einen Tag, siehe oberer Absatz), sowie in dieser Entscheidung noch die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise enthalten sei.

(Siehe Seite 3, unten, im bekämpften Bescheid.)

 

Der BW wäre seiner „gesetzlichen Verpflichtung zur zeitgerechten freiwilligen

Ausreise nicht nachgekommen“1.

(Seite 4, oben, im bekämpften Bescheid.)

 

Der bekämpfte Bescheid vermag nicht darzulegen, warum dem BW als unbestritten gebliebenen bedürftigen Asylwerber bzw. Fremden der Ausschluss aus der Grundversorgung betreffen könnte. Weiters kann der Bescheid nicht erklären, warum die Kosten für die Unterbringung ab dem 04.09.2013 vorgeschrieben werden - der BW war ja von 04.09.2013 bis zum 24.09.2013 noch ohne Entscheidung des BAA und somit im Genuss eines Abschiebeschutzes.

 

Nach der Entscheidung des BAA hatte der BW eine Woche Zeit, um ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er auch getan hat. Nach dem Eintreffen der Beschwerde und des Aktes beim AsylGH hatte der BW noch eine weitere Woche Schutz vor einer Abschiebung-

 

Unverständlich ist daher, wenn die belangte Behörde dem BW die Kosten ab dem 04.09.2013 vorschreibt. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Ausreiseverpflichtung. Weiters hat der BW deutlich auf seine besondere Vulnerabilität hingewiesen. Aufgrund der schlechten Gesundheit und dem Mangel an entsprechenden Fähigkeiten wäre es dem BW nicht möglich gewesen, selbst eine Ausreise von Österreich nach Italien zu organisieren.

Die österreichische Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, von Italien die Zusicherung einzuholen, dass der vulnerable und medizinisch behandlungsbedürftige BW einen ausreichenden Quartierplatz, medizinische Betreuung bekommt. Aus eigenem hätte sich der BW darum nicht Kümmern können. Tatsächlich wäre es dem BW nicht einmal möglich gewesen, nach Italien ohne entsprechende Dokumente einzureisen.

Beweis:

Befragung des zuständigen Dublin-Referenten in einer mündlichen Verhandlung. Befragung des zuständigen verfahrensführenden Referenten des damaligen Bundesasylamtes in einer mündlichen Verhandlung. Befragung des BW in einer mündlichen Verhandlung.

 

 

Dem BW blieb somit nicht anderes übrig, als im Quartier der X die weiteren Schritte der Behörde abzuwarten. Dieses Zentrum in der X ist zu dem Zweck eingerichtet worden, um zeitnahe Abschiebungen vorzubereiten.

 

Tatsächlich wäre es dem BW als Entziehung aus dem gelinderen Mittel ausgelegt worden, wenn er das Quartier selbstständig verlassen hätte, um sich um eine Ausreise zu kümmern. Die Behörden hatten ja die Abschiebung nach Italien längst in Planung.

Beweis:

Befragung des zuständigen Dublin-Referenten in einer mündlichen Verhandlung. Befragung des zuständigen verfahrensführenden Referenten des damaligen Bundesasylamtes in einer mündlichen Verhandlung. Befragung des Betreuers im Quartier X in einer mündlichen Verhandlung.“

 

Der Bf stellt daher nachfolgende Anträge:

„Beantragt wird daher,

die bekämpfte Entscheidung nach mündlicher Berufungsverhandlung und Durchführung der beantragten Beweise ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen.“

 

 

II.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unbestritten geklärt und bloß eine Rechtsfrage zu erörtern war.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1. und I. 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

Die jeweiligen Schriftsätze sowie die im Akt befindlichen Unterlagen ergaben ein widerspruchsfreies Bild betreffend den Sachverhalt, weshalb eine vertiefte Beweiswürdigung hier unterbleiben kann.

 

 

III.

 

1. Gemäß §§ 2, 5 Abs. 1 Z 5 iVm 113 FPG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013 (in der Folge: FPG) obliegt der Landespolizeidirektion Oberösterreich die Vorschreibung der Kosten als Behörde. Gem. § 9 Abs. 1 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen das Landesverwaltungsgericht. Vor diesem Hintergrund ist gem. § 6 Abs. 2 FPG auch die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gegeben.

 

1.1. § 125 Abs. 23 FPG findet mangels Anhängigkeit bei der Landespolizeidirektion keine Anwendung, da die „Berufung“ (wohl gemeint: Beschwerde) mit 2. Jänner 2014 bei der nunmehrigen alleinigen Behörde eingebracht wurde.

 

2. Gem. § 113 Abs. 1 FPG sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,

2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

4. Dolmetschkosten.

 

2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass über den Bf im hier relevanten Zeitraum von 4. September 2013 bis 26. November 2013 ein gelinderes Mittel angeordnet war. Dieser Maßnahme lag ein Bescheid der Fremdenpolizeibehörde vom 4. September 2013 zugrunde, der dem Bf noch am selben Tag zugestellt wurde. Eine diesbezügliche Berufungsfrist (von 2 Wochen) endete am 18. September 2013. Es ist aus der Aktenlage ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht anderes behauptet, dass gegen diesen Bescheid keine Berufung eingebracht wurde. Es ist also zunächst davon auszugehen, dass – auch im übertragenen Sinne des Fehlerkalküls – vom rechtlichen Bestand der Verhängung des gelinderen Mittels auszugehen ist.

 

Eine Prüfung ist dem LVwG sohin im Rahmen des § 113 FPG verwehrt (instruktiv VwGH vom 30. April 2009, Zl. 2007/21/0458). Ob und wie lange dem Bf die Grundversorgung zukam ist im Rahmen der Prüfung des § 113 FPG nicht entscheidungsrelevant, da § 113 Abs. 1 Z 3 FPG klar davon spricht, dass die Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen vom Fremden zu ersetzen sind. Teleologisch besehen liegt die Begründung für den Kostenersatz in der zu Grunde liegenden Annahme des gelinderen Mittels, welches in seiner Wirkung, aber nicht seiner Begründung – im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Rahmen des Grundrechtes auf persönliche Freiheit – abgeschwächt ist.

 

2.2. Auf die vom Bf behauptete Mittellosigkeit ist im Rahmen der Prüfung der Kriterien des § 113 FPG nicht einzugehen (vgl. VwGH vom 24. November 2009, Zl. 2008/21/0599).

 

2.3. Der Bf bringt zum Kostenersatz für das Flugticket vor, dass er sich der Überstellung nach Italien nie entzogen hätte.

 

Als Prüfungsmaßstab ist § 113 Abs. 1 Z 1 FPG heranzuziehen. Der Bf spricht in diesem Zusammenhang mit seinem Einwand die Prüfung der Notwendigkeit der Kosten für das Flugticket an.

 

Bei dieser Entscheidung muss zunächst erkannt werden, dass der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen ist (vgl. VwGH vom 24. November 2009, Zl. 2008/21/0599). Auch ist zu erkennen, dass die Voraussetzungen für den dahinter stehenden Vorgang der Außerlandesbringung bzw. des dahinterstehenden Titels nicht entscheidungsrelevant sind.

 

An dieser Stelle gilt es zu bemerken, dass der Bf selbst angibt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Ausreise nach Italien selbst zu organisieren (s dazu „Berufung“ S 4). Insofern waren die Flugkosten für die Außerlandesbringung notwendige Aufwendungen für die Effektuierung der dahinterstehenden fremdenpolizeilichen Maßnahme.

 

3. Daraus folgt aber im Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg führen kann. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter