LVwG-000017/2/KLi/CG

Linz, 09.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des H B, X, vertreten durch Dr. M K, Rechtsanwalt, X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 31. Jänner 2014, GZ: SanRB96-3-2012-Pre, wegen Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde, noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, noch einen Ersatz der Barauslagen für die Untersuchungskosten zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31.01.2014, GZ: SanRB96-3-2012-Pre wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als strafrechtlich Verantwortlicher der X GmH, X zu verantworten, dass es bei der am 05.10.2011 in der M W AG in Villach entnommenen Probe von „X“ zu Beanstandungen gekommen sei. Dies deshalb, weil nach dem Ergebnis der Beprobung das Produkt „X“ von der Verbrauchererwartung abweichende Geruchseigenschaften (Geruch merklich abweichend: säuerlich, stechend, käsig, unrein) aufgewiesen habe und somit für den menschlichen Verzehr ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen gewesen und dem Verbot des Inverkehrbringens unterlegen sei.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Rechtsvorschriften des § 90 Abs.1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs.1 Z 1 und Abs.5 Z 2 LMSVG verstoßen. Über ihn werde deshalb eine Geldstrafe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 06.03.2014, mit welcher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

 

Der Beschwerdeführer schildert zunächst den Herstellungsprozess der Fischfilets und dass er ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem implementiert habe. Außerdem habe der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44a VStG eine Angabe der Zeit und des Ortes der Begehung zu enthalten. Ist dem Spruch des Straferkenntnisses – wie im gegenständlichen Fall – nur zu entnehmen, wann und wo die dem Beschuldigten angelastete Tat festgestellt wurde, so hat die Behörde der ihr durch § 44a VStG auferlegten Verpflichtung zur unmissverständlichen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nicht entsprochen, weil er weder eine Aussage über die Tatzeit noch über den Tatort enthält.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens X GmbH mit Sitz in X. Dieses Unternehmen stellt u.a. Fischfilets von Meeresfischen frisch oder tiefgekühlt her. Das Unternehmen des Beschwerdeführers beliefert die M W AG in Villach. Geliefert werden X und X.

 

II.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31.01.2014, GZ: SanRB96-3-2012-Pre wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als strafrechtlich Verantwortlicher der X GmH, X zu verantworten, dass es bei der am 05.10.2011 in der M W AG in Villach entnommenen Probe von „X“ zu Beanstandungen gekommen sei. Dies deshalb, weil nach dem Ergebnis der Beprobung das Produkt „X“ von der Verbrauchererwartung abweichende Geruchseigenschaften (Geruch merklich abweichend: säuerlich, stechend, käsig, unrein) aufgewiesen habe und somit für den menschlichen Verzehr ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen gewesen und dem Verbot des Inverkehrbringens unterlegen sei.

 

II.3. Am 06.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. Der darin erhobene Tatvorwurf lautete: „Sie haben es als strafrechtlich Verantwortlicher der X GmbH, X, zu verantworten, dass es bei den am 05.10.2011 in der M W AG in Villach entnommenen Proben von „X“ und „X“ zu Beanstandungen gekommen ist.“

 

II.4. Der genaue Standort der M W AG wurde weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis genannt. In Villach gibt es drei Standorte der M W AG unter den Adressen X, X und X.

 

II.5. Die Entnahme der Probe erfolgte am 05.10.2011. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurden die in Rede stehenden Fischfilets aber bereits am 03.10.2011 in den Verkehr gebracht; nach den Angaben im Akt wurden diese am 04.10.2011 von der M W AG bezogen. Im angefochtenen Straferkenntnis wird als Tatzeit der 05.10.2011 angegeben.

 

 

III. Beweiswürdigung:

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SanRB96-3-2012-Pre. Dass in Villach drei Filialen der M W AG existieren, lässt sich für jedermann im Wege einer Standortsuche auf der Homepage X herausfinden. Weitergehende Ermittlungen waren insofern nicht erforderlich.

 

Zwar beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung der Zeugin DI D R zum Beweis des in seinem Unternehmen eingerichteten Kontrollsystems; allerdings ergaben bereits rechtliche Erwägungen zu § 44a VStG (dazu sogleich unter Punkt V.), dass der Beschwerde Folge zu geben war und dass deshalb zum Sachverhalt selbst keine weiteren Erhebung notwendig waren, weshalb von der Einvernahme der Zeugin Abstand genommen werden konnte.

 

 

 

IV. Rechtslage:

Gemäß § 5 Abs.1 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen. Gemäß Abs.5 Z 2 leg. cit. sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist.

 

Gemäß § 90 Abs.1 Z 1 LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Tatbestand oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:

 

V.1. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass (1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird, (2.) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

V.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Tatort nicht unverwechselbar umschrieben. Als Tatort wird lediglich die M W AG in Villach genannt, ohne deren Standort zu konkretisieren. Nachdem es in Villach aber drei Standorte der M W AG gibt, wäre dies für eine unverwechselbare Zuordnung unbedingt geboten gewesen, zumal ansonsten nicht gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfene Tat nicht neuerlich – an einem anderen Standort der M W AG in Villach – belangt wird.

 

Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.02.2011 wurde der Standort der M W AG nicht genau bezeichnet, sondern als Tatort lediglich Villach angegeben, sodass sich auch daraus der genaue Standort nicht ableiten lässt. Nachdem in Villach allerdings drei Standorte der M W AG etabliert sind, wäre eine genauere Umschreibung geboten gewesen, um dem Beschwerdeführer seine Verteidigungsmöglichkeiten zu gewährleisten.

V.3. Auch die Tatzeit wurde im Spruch nicht ausreichend konkretisiert, zumal der Zeitpunkt der Entnahme der Probe angegeben wurde und nicht der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Ob dies nun der 03.10.2011 (wie in der Beschwerde vorgebracht) oder der 04.10.2011 (wie im Akt der belangten Behörde) war, kann dahin gestellt bleiben. Außerdem war bereits der Tatort nicht hinreichend konkretisiert, sodass der Spruch schon deshalb mangelhaft ist.

 

V.4. Nachdem der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses somit nicht den Kriterien des § 44a VStG entspricht, war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Als Konsequenz hat der Beschwerdeführer auch keine Beiträge zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer