LVwG-300148/9/Kü/Ba/TK

Linz, 14.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn x, vom 26. März 2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. März 2013, Gz. 0025933/2012, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der auf das Strafausmaß eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.       Gemäß § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 300 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. März 2013, Gz. 0025933/2012, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Aus­länderbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 6.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Der Beschuldigte, x, geb. x, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x, welche für die Erfüllung der Einhal­tung der gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keinen Bevollmächtig­ten bestellt hat und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Übertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

 

Sie haben als Arbeitgeber zu den angeführten Zeiten nachstehende Person mit nicht österreichi­scher Staatsbürgerschaft beschäftigt, obwohl Ihnen für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäfti­gungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' oder einen Aufenthaltstitel 'Dauer­aufenthalt - EG' oder einen Nieder­lassungsnachweis besitzt.

 

Herr x, Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina, wohnhaft: x, vollbeschäftigt von 21.05.2012 bis 25.05.2012, als Hilfsarbeiter (Baustelle aufräumen, Material ins Auto transportieren, Schleifarbeiten), gegen Entgelt 1.200,00 netto pro Monat."

 

 

I.2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde verweist der Bf zunächst auf die mangelhafte Bescheidbegründung durch die belangte Behörde. Zudem verweist der Bf darauf, dass ihm die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht zugegangen sei. Zur Rechtfertigung führe der Bf an, dass es sich bei dem angeblich unberechtigt eingesetzten Arbeiter um den Ehegatten seiner Cousine gehandelt habe, der beim Bf auf Besuch gewesen sei. Am 21. Mai 2012 habe sich dieser in Abwesenheit des Bf im Büro des Unternehmens befunden, als zwei Arbeiter des Bf auf eine Baustelle fahren wollten und der irrigen Annahme gewesen seien, dass x eine Arbeitstätigkeit aufnehmen sollte. Sie hätten ihn aufgefordert, auf die Baustelle mitzukommen, dem der Betreffende auch nachgekommen sei. Bei der Kontrolle habe sich dieser dann auf der Baustelle mit den beiden Arbeitern befunden. Dies jedoch ohne Wissen und Willen des Bf.

 

Die Erstbehörde habe in der Begründung ihres Bescheides die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und Erwägungen nicht insoweit aufgezeigt, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich gewesen wäre. Es liege daher eine Ermessensüberschreitung vor. Die festgesetzte Verwaltungsstrafe sei deutlich überhöht.

 

I.3. Mit Wirkung 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungs­gerichts­barkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzel­richter. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2014, an welcher der Bf persönlich sowie Vertreter der belangten Behörde und der Finanzpolizei teilgenommen haben.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde vom Bf nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, nach Eingestehen des fehlerhaften Verhaltens durch den Bf von diesem auf die Strafhöhe eingeschränkt. Aufgrund dieser Einschränkung konnte daher auf die beantragte Einvernahme der Zeugen x und x, welche in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen sind, verzichtet werden.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

II.1. Da sich die Beschwerde aufgrund der Einschränkung durch den Bf ausschließlich gegen die Strafhöhe der angefochtenen Entscheidung richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht Oö. keine Feststellung zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen.

 

II.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

II.3. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, wonach dem Bf vorsätzliches Handeln anzulasten ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, welches vom Bf auch im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargestellt wurde, dass dieser keine Kenntnis davon hatte, dass der Ausländer von zwei Mitarbeitern auf die Baustelle mitgenommen wurde und dort Arbeitsleistungen erbracht hat. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist dem Bf vielmehr fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, zumal von diesem kein wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung illegaler Ausländerbeschäftigung eingerichtet ist. Dem Bf ist auch zugute zu halten, dass er sich im Zuge der mündlichen Verhandlung geständig und einsichtig gezeigt hat und von sich aus den wahren Sachverhalt dargestellt hat. Dem gegenüber steht, dass der Bf bereits wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden ist, was zur Folge hat, dass der erhöhte Strafrahmen des § 28 Abs.1 AuslBG zur Anwendung gelangt. Zudem zeigen einschlägige Vorbelastungen wegen der Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, dass der Bf durch ein über der Mindeststrafe liegendes Strafmaß anzuhalten ist, arbeitsrechtlichen Vorschriften mehr Augenmerk zu schenken. Als mildernd ist dem Bf die lange Verfahrensdauer zugute zu halten. Das nunmehr festgesetzte Strafmaß entspricht somit dem Verschulden des Bf und steht überdies mit dem vom Strafantrag stellenden Finanzamt beantragten Strafmaß in Einklang. Insgesamt konnte daher das von der belangten Behörde festgesetzte Strafmaß – wie im Spruch ersichtlich – reduziert werden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger