LVwG-600250/7/Kof/SA/BD

Linz, 23.05.2014

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass das behördliche Straferkenntnis am
22. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen zwei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach der StVO Geldstrafen – Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 22. Mai 2014 wurde bei LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf und der Zeuge Herr C. R. teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bf die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

-      die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

-      das Beschwerdeverfahren einzustellen und

-      festzustellen, dass das behördliche Straferkenntnis

 am 22. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei
diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 


 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler