LVwG-600284/3/Kof/SA

Linz, 08.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X,
geb. X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 08. April 2014, VerkR96-5032-2013 wegen Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.          

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:   Gemeinde W., S. Nr. ...

Tatzeit:  16.11.2013, 14:55 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen MN-....., PKW, Marke, Type, Farbe

 

„Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht
und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.

Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Das KFZ wurde im Juli 2013 (Erstmalige Feststellung durch den Meldungsleger) nach Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 82 Abs. 8  2.Satz KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 220 Euro  

falls diese  uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden

gemäß § 134 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

22 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ...... 242 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

 

 

 

Der Bf hat am 07. Mai 2014 beim LVwG OÖ. vor dem unterfertigten Richter folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Ich habe seit Herbst 2012 einen Hauptwohnsitz in PLZ W., S. Nr. ..

Zuvor habe ich Jahrzehnte in Deutschland bzw. Italien gelebt.

Ich habe noch regelmäßige Kontakte speziell nach Deutschland, ein Sohn von mir wohnt in München, ein weiterer in Berlin.

Meine geschiedene Frau wohnt im Bezirk M.

Auf meine geschiedene Frau ist auch der verfahrensgegenständliche PKW mit dem Kennzeichen X angemeldet.

 

Seit ich in Österreich wohne, fahre ich regelmäßig – zumindest einmal pro Woche – nach Deutschland und besuche entweder einen meiner Söhne oder meine geschiedene Frau.

Weiters habe ich sowohl in Deutschland, als auch in Italien einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.

Jedenfalls fahre ich zumindest einmal pro Woche in das Ausland.

 

Auch im Monat vor der gegenständlichen Tatzeit – somit 16. Oktober 2013 bis 16. November 2013 – bin ich regemäßig ins Ausland, nach Deutschland und nach Italien gefahren.“

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG (= „Rückwirkungsverbot“) ist im gegenständlichen Fall
§ 82 Abs.8 KFG nicht in der am 23. April 2014 kundgemachten Fassung
BGBl I Nr. 26/2014, sondern in der zur Tatzeit (16. November 2013) geltenden Fassung anzuwenden, welche auszugsweise lautet:

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

 

§ 82 Abs. 8 KFG stellt beim Beginn der Frist, innerhalb derer die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet zulässig ist, auf denselben Vorgang ab wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges.

Beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges beginnt die Frist mit der neuerlichen Einbringung;

VwGH vom 21.11.2013, 2011/16/0221.

 

 

 

 

 

Gemäß § 82 Abs.8 KFG idF vor der Novelle BGBl I Nr. 26/2014 ist eine Bestrafung nur dann möglich, wenn das betreffende Fahrzeug im Monat vor
der Tatzeit – im vorliegenden Fall: 16. Oktober 2013 bis 16. November 2013 – sich ununterbrochen im Bundesgebiet befunden hat.

Jede noch so kurze Fahrt ins Ausland bewirkt, dass nach neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges in das Bundesgebiet diese Monatsfrist neu beginnt.

 

Der Bf hat glaubwürdig dargelegt, dass er regelmäßig – auch im Monat vor der gegenständlichen Tatzeit – ca. ein Mal pro Woche nach Deutschland und/oder nach Italien fährt bzw. gefahren ist.

 

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug hat sich somit zur Tatzeit (16.11.2013) nicht ununterbrochen einen Monat lang in Österreich befunden.

 

Es war daher

·                    der Beschwerde stattzugeben,

·                    das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

·                    das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und

·                    auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe,

     noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Richter Mag. Josef Kofler