LVwG-750028/2/MB/Spe

Linz, 05.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, geboren am X, X, vertreten durch die X, X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 7. Juni 2013, GZ: Sich40-3407-2012,

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 144/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

            E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 7. Juni 2013, GZ: Sich40-3407-2012,  wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) verpflichtet, die Kosten für die Vollziehung der Schubhaft in der Zeit vom 7.11.2012 bis 12.12.2012 in der Höhe von 1.118,88 Euro, die Kosten für die Stornierung eines Flugtickets vom 22.11.2012 von Wien nach Norwegen (Oslo) in der Höhe von  52,57 Euro sowie die Kosten für den Ankauf eines Flugtickets von Wien nach Norwegen (inklusive Kosten für Flughafen- und Sicherheitsgebühren) in der Höhe von 571,00 Euro (Summe: 1.742.45 Euro) gemäß § 76 AVG iVm § 113 Abs.1 und Abs.6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG und § 19 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. II-450/2005 zu ersetzen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ua. wie folgt aus:

„Im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.12.2012, rechtswirksam zugestellt am 31.12.2012, wurden Ihnen die der Behörde entstandenen Unkosten zum Ersatz vorgeschrieben. Der zitierte Bescheid wurde wie folgt begründet:

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-West, ZI.: 12 14.804 vom 07.11.2012 wurde Ihr Asylantrag vom 15.10.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichgehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung Ihres Asylantrages Norwegen zuständig ist. Ferner wurden Sie mit gleichen Bescheid gemäß § 10 AsylG. 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Norwegen ausgewiesen. Der zitierte Bescheid ist seit 15.11.2012 rechtskräftig.

 

Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 07.11.2012, ZI.: Sich40-3407-2012, wurde über Sie zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Schubhaft verhängt. Zwischen 07.11.2012 und 12.12.2012 (an diesem Tag wurde Ihre Abschiebung am Luftweg nach Norwegen terminisiert) befinden Sie sich in vorläufiger Verwahrung (Schubhaft) im Polizeilichen Anhaltezentrum der Bundespolizeidirektion WIEN-Hernals. Die Kosten dieser Verwahrung belaufen sich pro Tag auf Euro 31,08, somit gesamt auf Euro 1.118,88.

 

An Kosten bei der Durchsetzung der Ausweisung bzw. Ihrer Abschiebung nach Norwegen fallen an:

       Kosten für die Stornierung eines Flugtickets vom 22.11.2012 von Wien nach Norwegen (Oslo) in der Höhe von EURO 52,57

       Kosten für den Ankauf eines Flugtickets von Wien nach Norwegen (Oslo) incl. Kosten für Flughafen- u. Sicherheitsgebühren in der Höhe von Euro 571,00

Die Gesamtkosten belaufen sich demzufolge auf Euro 1.742,45

 

Dagegen erhoben Sie mit Schriftsatz vom 13.12.2012, ha. eingelangt am selben Tag, fristgerecht Vorstellung. Dazu führten Sie wie folgt aus:

Gegen den Bescheid vom 10.12.2012, zugestellt am 13.12.2012, erhebt der Vorstellungswerber fristgerecht nachstehende Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG.

 

Aus dem Legalverweis in § 10 Abs. 2 Satz 1 FrPolGDV 2005 auf jenen Betrag, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben, folgt die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 54d Abs. 2 VStG zur Gänze. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzugs in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten, für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Diese Regelung steht im Einklang mit § 16Abs.2 AnhO 1999, wobei der dortige Verweis wohl richtig § 54dAbs. 2 VStG zu lauten hätte. Die zu §103 FrG 1997 ergangene Judikatur, der Legalverweis in § 10 Abs. 2 FrPolGDV 2005 könne nur als solcher auf die betragliche Höhe des Kostenersatzes verstanden werden (Hinweis E 22. März 2002, 2001/02/0129), kann somit zur neuen Rechtslage (§ 113 Abs. 1 FrPolG 2005) nicht aufrecht erhalten werden. (Hier hat die belBeh zwar den Kostenbeitrag der

Seite 2 von 4 derHöhe nach richtig ermittelt, jedoch nicht geprüft, ob den Fremden daran, dass er nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistete, ein vorsätzliches oder ein grob fahrlässiges Verschulden traf.) (VwGH 24.11.2009, 2008/21/0599).

 

Der Vorstellungswerber war stets arbeitsbereit und nicht in Hungerstreik. In der Zeit als der BF krank war traf ihn weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden daran, dass er keine nützliche Arbeit im Interesse einer Gebietskörperschaft verrichten konnte.

 

Die Vorschreibung der Kosten der Vollziehung der Schubhaft ist daher nicht rechtmäßig.

 

Abschließend soll die Behörde darauf hingewiesen werden, dass die Kosten seit BGBl. II Nr. 204/2011 nicht mehr in § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 sondern in §19 leg. cit. zu finden sind.

 

Mit Schriftsatz vom 20.12.2012, rechtswirksam zugestellt am 27.12.2012 leitete die BH Vöcklabruck das ordentliche Verfahren ein.

 

Mit Schreiben vom 29.04.2013, rechtswirksam zugestellt am 30.04.2013, wurde Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme lautete wie folgt:

 

Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 10.12.2012 - per RSa gesendet an Ihre rechtsfreundliche Vertretung X, am 13.12.2012-wurden Ihnen die im fremdenpolizeilichen Verfahren entstandenen Kosten in der Höhe von insgesamt 1.742,45 Euro vorgeschrieben; dieser Gesamtbetrag setzt sich aus den Kosten der Vollziehung der Schubhaft, Kosten für den Ankauf eines Flugtickets von Wien nach Norwegen und Kosten für die Stornierung eines Flugtickets vom 22.11.2012, zusammen.

 

Mit Schriftsatz vom 13.12.2012 - zugestellt am selben Tag durch Faxübermittlung -erhoben Sie innerhalb offener Frist Vorstellung. Dabei gaben Sie an, dass Sie stets arbeitsbereit und nicht in Hungerstreik gewesen seien. Als Sie krank gewesen wären, hätten Sie weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verschulden daran, keine nützliche Arbeit im Interesse einer Gebietskörperschaft zu verrichten.

 

Mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 20.12.2012 wurde Ihnen mitgeteilt, dass das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde.

 

Sie können innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben.

 

Eine abschließende Stellungnahme brachten Sie nicht vor.

 

Nach Beurteilung rechtlicher Wertung der Sachlage ist die BH Vöcklabruck nun zu dem Ergebnis gekommen, dass die mit Bescheid vom 10.12.2012 vorgeschriebenen Kosten zu Recht vorgeschrieben wurden. Hingewiesen wird weiters darauf, dass Sie im Rahmen der Verhängung der Schubhaft durch die BH Vöcklabruck dahingehend belehrt wurden, dass Sie sich selbst für Arbeiten während Ihrer Anhaltung deklarieren müssen.

 

Sie deklarierten sich jedoch weder im PAZ Wien, noch vor der BH Vöcklabruck eine Arbeitsbereitschaft. Daraus folgend wird keine Arbeitswilligkeit erkannt. Da keine Arbeitswilligkeit erkannt wurde, spielt auch die Deklaration einer Krankheit keine Rolle.

 

Bei der Prüfung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ist hervorgekommen, dass im Erstbescheid vom 10.12.2012 ein Verfahrensmangel festgestellt wurde. Im Spruchpunkt des Mandatsbescheides vom 10.12.2012 ist irrtümlich der Schubhaftzeitraum 13.11.2012 bis 12.12.2012 angeführt, weswegen im ordentlichen Verfahren der Mangel zu beheben und der Spruch somit zu korrigieren war.

 

Die der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angefallenen Unkosten belaufen sich gesamt auf Euro 1.742,45.

 

Die Vorschreibung der Kosten stützt sich auf die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen. In Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes war letztlich kein Grund erkennbar, der die Vorschreibung der die der BH Vöcklabruck angefallenen Unkosten mindern oder einen Aufschub der Vorschreibung zulassen würde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch die X, X, X, rechtzeitig die als Beschwerde zu wertende Berufung, welche – im Hinblick auf die §§ 9, 27 VwGVG – wie folgt begründet wird:

„Aus dem Legalverweis in §. 10 Abs 2 Satz 1 FrPolGDV 2005 auf jenen Betrag, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben, folgt die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 54d Abs 2 VStG zur Gänze. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leistqn, für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Diese Regelung steht im Einklang mit § 16 Abs 2 AnhO 1999, wobei der dortige Verweis wohl richtig § 54d Abs 2 VStG zu lauten hätte. Die zu § 103 FrG 1997 ergangene Judikatur, der Legalverweis in § 10 Abs 2 FrPolGDV 2005 könne nur als solcher auf die betragliche Höhe des Kostenersatzes verstanden werden (Hinweis E 22. März 2002, 2001/0270129), kann somit zur neuen Rechtslage (§113 Abs 1 FrPolG 2005) nicht aufrecht erhalten werden. (Hier hat die belBeh zwar den Kostenbeitrag der Höhe nach richtig ermittelt, jedoch nicht geprüft, ob den Fremden daran, dass er nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistete, ein vorsätzliches oder ein grob fahrlässiges Verschulden traf.) (VwGH 24.11.2009, 2008/21/0599).

 

Der BW war stets arbeitsbereit und nicht in Hungerstreik. Die Vorschreibung der Kosten der Vollziehung der Schubhaft ist daher nicht rechtmäßig. Außerdem war der BW krank und daher grundsätzlich nicht arbeitsfähig. Aus diesem Grund musste auch der Flug vom 22.11.2013 storniert werden. Die Krankheit des BW ist aktenkundig.

 

Der Ansicht der belangten Behörde der BW müsse seine „Arbeitswilligkeit" aktiv bekannt geben kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des § 16 AnhO „jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten herangezogen werden" ist passiv formuliert. Daraus folgt, dass der, Vorstellungswerber sich nicht aktiv um Hausarbeit bemühen muss. Außerdem wäre eine „Zustimmung" sinnlos, wenn der Vorstellungswerber aktiv seine „Arbeitswilligkeit" bekannt geben müsste. Die „Arbeitswilligkeit" liegt also solange vor bis der BW die Hausarbeit gem. § 16 AnhO verweigert bzw. dazu seine Zustimmung nicht abgibt.

 

Nicht nur aus den oben ausgeführten Überlegungen, sondern auch aus den folgenden, ist der BW nicht verpflichtet die Kosten für die Unterbringung in Schubhaft zu tragen. § 54d Abs. 2 VStG normiert, dass eine Verpflichtung einen Beitrag zu den Kosten des Vollzugs zu leisten, entfallt, wenn de|r Häftling nützliche Arbeit im Interesse der Gebietskörperschaft leistet, oder soweit jhn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches oder ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Der BW wusste nicht, dass er seine „Arbeitswilligkeit der Behörde oder dem Leiter des Anhaltezentrums bekannt geben sollte. Der diesbezügliche Hinweis im Schubhaftbescheid vom 25.01.2013 wurde in diesem nicht in eine dem Vorstellungswerber verständliche Sprache übersetzt' und ihm auch nicht mündlich übersetzt. Dem Vorstellungswerber ist daher jedenfalls kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden an der .unterlassenen Bekanntgabe und an der daraus resultierenden unterbliebenen Hausarbeit anzulasten.

Die Vorschreibung der Kosten für die Unterbringung in Schubhaft erfolgte d.h. zu Unrecht.“

 

Der Bf stellt daher nachfolgende Anträge:

„Beantragt wird daher,

1.    den Bescheid ersatzlos zu beheben,

2.    in eventu die auferlegten Kosten herabzusetzen,

3.    in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.“

II.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich unstrittig aus dem Akt ergab.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1. und I. 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

Lediglich in jenem Punkt, indem die Beschwerde ausführt, dass dem Bf der Hinweis, dass er seine Arbeitswilligkeit bekannt zu geben habe, im Schubhaftbescheid nicht übersetzt worden sei, ist ergänzend festzustellen, dass dieser Einwand zutreffend aber nicht entscheidungsrelevant ist, denn im Schubhaftbescheid selbst findet sich ein derartiger Hinweis in deutscher Sprache nicht.

 

Lediglich in der Übernahmebestätigung für den Schubhaftbescheid ist jener Passus vorzufinden. Der Bf wurde jedoch – wie durch seine Unterschrift am 7. November 2012 ausdrücklich dokumentiert wird – ausdrücklich über die Deklarationspflicht hinsichtlich seiner Arbeitswilligkeit unter telefonischer Beiziehung eines Dolmetschers (Herr X) belehrt. Der Bf hatte zu dieser Belehrung auch keine Fragen oder Anmerkungen.

 

Die jeweiligen Schriftsätze sowie die im Akt befindlichen Unterlagen ergaben sohin ein widerspruchsfreies Bild betreffend den Sachverhalt, weshalb eine weitere vertiefte Beweiswürdigung hier unterbleiben kann.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 125 Abs. 23 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

1.1. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

1.3. Gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in  der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen.

 

2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten (s §§ 9 iVm 27 VwGVG), dass über den Bf Schubhaft vom 7. November 2012 bis zum 12. Dezember 2012 verhängt wurde. Die Schubhaft wurde mit Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 15. November 2012 vollinhaltlich bestätigt und war sohin Rechtskraft gegeben. Zudem ist unstrittig, dass ein Flugticket vom 22. November 2012 storniert und ein Flugticket wiederum erworben wurde. Der Betrag in Summe von 1742,45 € ist sohin unstrittig als zutreffend festzustellen.

 

Gem. § 113 FPG iVm § 19 Abs. 2 FPG-DV und § 54d Abs. 2 VStG ist vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang von Relevanz, ob dem Bf an der Nichterbringung einer im Interesse einer Gebietskörperschaft nützlichen Arbeitsleistung ein Verschulden in der Form der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes trifft (s statt vieler VwGH vom 17. Oktober 2013, Zl. 2012/21/0220).

 

Da nun der Bf nach Aufklärung über die Bekanntgabe, ob er arbeiten wolle, diese Frage nicht beantwortete, kann zumindest von einer groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verhinderung der Arbeitsmöglichkeit ausgegangen werden. Das Verhalten des Bf stellt sich im Vergleich zu einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Bf (ausgestattet mit dessen Sonderwissen = Belehrung) als erheblich abweichend dar.

 

Der Umstand der Krankheit ist – vor dem Hintergrund der Form der Zurechenbarkeit der Kosten über die subjektiven Tatbestandselemente des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – in dieser Konstellation nicht entscheidungsrelevant, da eben der Bezugspunkt der Fahrlässigkeitsprüfung nur die voluntative Komponente der Arbeitsleistung ist – nicht die grundsätzliche Fähigkeit zu arbeiten; der Grundsatz „ultra posse nemo obligatur“ greift insofern an anderer – nicht entscheidungsrelevanter – Stelle Platz.

 

3. Daraus folgt aber im Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg führen kann. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter