LVwG-950014/2/Ki/MH/ME

Linz, 22.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde von Frau G K, X, vertreten durch RA Dr. H K, X, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Oberösterreich vom 22.1.2014, GZ: 1P-4650/060767/78-14,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            Erstmals wurde der 1.11.1987 als Vorrückungsstichtag mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 13.2.2002 festgesetzt und festgestellt, dass sich damit die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 7, mit der nächsten Vorrückung am 1.1.2002 ergibt.

 

Mit Antrag vom 6.12.2010 ersuchten Sie mittels Formular zu § 113 Abs 12 GehG um Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs 10 GehG und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls um Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.

 

Mit Bescheid 1P-4650060767/69-10 vom 24.6.2011 setzte der Landesschulrat für Oberösterreich daraufhin den Vorrückungsstichtag mit 26.10.1984 fest und stellte fest, dass sich für Sie daraus keine Änderung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergibt. Dieser Bescheid wurde in der Folge mangels Bekämpfung rechtskräftig.

 

Mit Antrag vom 17.12.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.12.2012, begehren Sie die besoldungsrechtliche Einstufung gemäß dem mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich 1P-4650060767/69-10 vom 24.6.2011 festgesetzten Vorrückungsstichtag. Gleichzeitig machen Sie auch alle sonstigen Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, die daraus resultieren, geltend.

 

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich 1P‑4650/060767/78-14 vom 22.1.2014 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.2.2014.

 

II.          § 113 Abs Abs 10 GehG besagt, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen erfolgt, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.

 

Mit Antrag vom 6.12.2010 ersuchten Sie um Neufestsetzung sowohl des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs 10 GehG als auch der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls um Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass. Die Angabe in der Beschwerde vom 10.2.2014, wonach Sie erst aufgrund des neuen Vorrückungsstichtages die besoldungsrechtliche Neueinstufung erstmals mit Antrag vom 17.12.2012 beantragten, ist somit unter Zugrundelegung des Wortlauts des Antrags vom 6.12.2010 („Ich beantrage gemäß § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956/§ 82 Abs. 10 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtages und meiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass […]“), den Sie mit dem in gem BGBl II Nr. 282/2010 dafür vorgesehenen Formular zu § 113 Abs 12 GehG eingebracht haben, unrichtig. Der Spruch des Bescheids 1P-4650060767/69-10 vom 24.6.2011 des Landesschulrats für Oberösterreich, der aufgrund dieses Antrags vom 6.12.2010 erging, lautet wie folgt:

 

„Ihr Vorrückungsstichtag wird mit 26.10.1984 festgesetzt.

 

Es ergibt sich für Sie daher keine Änderung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung“ (Hervorhebung im Original)

 

Diese Entscheidung wurde auf §§ 12 iVm 12a und 113 GehG 1956 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung gestützt.

 

Mit dem gegenständlichen Bescheid hat der Landesschulrat für Oberösterreich iSd § 113 Abs 10 des GehG sowohl über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtag als auch über die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung abgesprochen. Der Vorrückungsstichtag wurde mit 26.10.1984 festgesetzt und hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung wurde festgestellt, dass diese durch die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags unverändert bleibt.

 

Die im Spruch des gegenständlichen Bescheids enthaltene Feststellung, dass sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags keine Änderung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergibt, ist, entgegen der im Antrag vom 17.12.2012 und in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Argumentation kein bloßer „Hinweis“ auf die besoldungsrechtlichen Folgen der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Vielmehr handelt es sich dabei um einen bescheidmäßigen, verbindlichen Abspruch über die Neufestsetzung der sich aus dem neu festgesetzten Vorrückungsstichtag ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 113 Abs 10 GehG.

 

Der Antrag vom 6.12.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung wurde durch den Bescheid vom 24.6.2011 daher iSd § 59 AVG zur Gänze erledigt.

 

Dieser Bescheid wurde Ihnen nachweislich jedenfalls spätestens am 18.7.2011 zugestellt. Mangels Bekämpfung im Rechtsmittelweg wurde er daher spätestens mit Ablauf des 1.8.20111 rechtskräftig.

 

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 11. 12. 1990, 90/05/0167) zielen auch Anliegen, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits formell rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auf eine neuerliche Aufrollung iSd § 68 AVG ab, nicht nur Anbringen, mit denen expressis verbis die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt wird.

 

Mit Antrag vom 17.12.2012 begehren Sie die besoldungsrechtliche Einstufung gemäß dem mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24.6.2011 (GZ IP-4650060767/69-10) neu festgesetzten Vorrückungsstichtag.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, hat der Landesschulrat für Oberösterreich mit Bescheid vom 24.6.2011 (GZ IP-4650060767/69-10) über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung bereits formell rechtskräftig entschieden.

 

Bezieht sich ein Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache und deckt sich das Begehren im Wesentlichen mit dem früheren, so ist der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache geltend gemacht hat, der ihr nicht zusteht. Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Auch wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin gehend lautet, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, aber im Ergebnis darauf hinaus läuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG erfüllt (VwGH 11. 12. 1990, 90/05/0167; 25. 5. 2005, 2004/09/0198; 21. 6. 2007, 2006/10/0093). Ihr Antrag vom 17.12.2012, in dem Sie die besoldungsrechtliche Einstufung gemäß dem mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24.6.2011 (GZ IP-4650060767/69-10) neu festgesetzten Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung geltender oberstgerichtlicher Judikatur begehren, deckt sich im Kern mit dem dahin gehenden Antrag vom 6.12.2010. Der Antrag vom 17.12.2012 ist daher ein Anliegen im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der die erneute sachliche Behandlung einer bereits formell rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt und daher auf eine Aufrollung iSd § 68 AVG abzielt.

 

Wesentliche neue Umstände, die geeignet sind, die Rechtskraft des Bescheides vom 24.6.2011 zu durchbrechen, haben sie nicht geltend gemacht noch sind solche für das Landesverwaltungsgericht ersichtlich. Die Zurückweisung des Antrags vom 17.12.2012 wegen entschiedener Sache erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

 

III.        Zum Antrag im Beschwerdeschriftsatz, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, sei Folgendes betont: Wurde ein Antrag von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, so ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den den Antrag zurückweisenden Bescheid lediglich die verfahrensrechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht darf diesfalls nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung fällen. Eine Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichts in dem Sinne, dass es selbst durch Erkenntnis die besoldungsrechtliche Einstufung vornimmt, kommt daher nicht in Betracht.

 

IV.          Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG ab (siehe oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch