LVwG-600240/9/Sch/KR

Linz, 27.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön  über die Beschwerde des Herrn B H, S,
N, Deutschland, vertreten durch D S S P, Rechtsanwälte GesbR, R, D vom 28. Februar 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. Jänner 2014, VerkR96-19235-2013, betreffend eine Übertretung des KFG 1967, zu Recht   

 

 

 

e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das an-gefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom
30. Jänner 2014, VerkR96-19235-2013, über Herrn B H, geb. 04.04.1969, wohnhaft S, N, Deutschland,  vertreten durch D S S P Rechtsanwälte GesbR, R, D, wegen folgender Verwaltungsübertretung eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

Er habe mit dem Kraftwagenzug mit dem Anhängerkennzeichen X die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Aistersheim, Aistersheim A8 bei km 33.130 in Fahrtrichtung Wels, Tatzeit: 10.10.2013, 02.10 Uhr.

 

Somit wurde ihm eine Verwaltungsübertretung gemäß § 98 Abs.1 KFG 1967 iVm § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfallen.

Gemäß § 2 VwGVG hat die Entscheidung durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

 

3. Zur Vorbereitung einer vorerst in Aussicht genommenen Beschwerdeverhandlung in der Angelegenheit wurde die polizeiliche Anzeige samt Lichtbildbeilage dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen H zur Begutachtung zugeleitet. Hierauf hat dieser nachstehendes Gutachten erstellt:

 

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Radarfotos ist aus technischer Sicht zu der gegenständlichen Radarmessung folgendes festzustellen.


 

 

 

Gutachten:

 

 

Von der Polizei wurde das A + B Foto der gegenständlichen Radarmessung übermittelt. Auf Grund der beiden Fotos , die in einem Zeitabstand von 0,5 s aufgenommen wurden kann die Fahrgeschwindigkeit des Kraftwagenzuges nachgerechnet werden.

Die fotogrammetrische Auswertung der vorliegenden Nachtaufnahmen ( Messung um 02.10 Uhr) ergab bei der Auswertung eine Abweichung von der vorgehaltenen Geschwindigkeit von über 27 %.

 

Da die fotogrammetrische Auswertung ungenauer ist als die geeichte Radarmessung, darf sich die fotogrammetrische Auswertung von der Radarmessung um max. 10 % unterscheiden.

 

Da im gegenständlichen Fall ein Auswerteunterschied von über 27 % vorliegt und sich dieser Unterschied bei mehreren durchgeführten Auswertungen ergab, kann die gegenständliche Radarmessung nicht bestätigt werden.“

 

In Anbetracht dieser eindeutigen und schlüssigen Aussage des verkehrstechnischen Amtssachverständigen war der Beschwerde ohne weiteres Verfahren Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in der Bestimmung des § 52 Abs.9 VwGVG begründet.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Schön