LVwG-300062/4/GS/KR

Linz, 22.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn x, gegen den Bescheid  (Vollstreckungsverfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 2013, Gz. 0024942/2013, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe (wegen Übertretung des AÜG)

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsbarkeitsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid vollinhaltlich bestätigt

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit der in der Präambel angeführten Vollstreckungsverfügung hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer die Vollstreckungsverfügung vom 25.11.2013
(GZ: 0024942/2013) im Zusammenhang mit der Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.10.2013, GZ: 0024942/2013 BzVA Verwaltungsstrafen, wegen Übertretung des AÜG, erlassen, wobei ein Gesamtbetrag von 1.500 Euro vorgeschrieben wurde. Als Zahlungsfrist wurde der Zeitraum innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Vollstreckungsverfügung angeführt.

 

I.2. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Vollstreckungsverfügung mit E-Mail vom 4. Dezember 2013, ausgeführt durch JUDr. x, Beschwerde erhoben. Begründend wird darin ausgeführt, dass weder die Strafverfügung noch die Vollstreckungsverfügung rechtmäßig wären. Aus nicht erklärbaren Gründen wären weder die Rechtfertigung des Mandanten vom 12.7.2013 noch der Einspruch vom 29.10.2013 gegen die erlassene Strafverfügung vom 15.10.2013 berücksichtigt worden: Die Rechtfertigung habe der Mandant per Brief (jedoch nicht als Einschreiben, sodass ein Nachweis nicht geführt werden könne) an die zuständige Behörde verschickt. Das Rechtfertigungsschreiben findet sich jedoch noch einmal im Anhang. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.10.2013 wäre durch den Mandanten am 29.10.2013 elektronisch, das heißt per E-Mail, versendet worden. Hier könne deshalb sehr wohl ein Nachweis geführt werden; die einschlägige E-Mail finde sich auch im Anhang. Es werde daher im Namen der Mandantschaft ersucht, die Sache zu prüfen.

 

I.3. Das Bezirksverwaltungsamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung / Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 dem damaligen UVS des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Artikel 130 Abs.1 Z.1 B-VG.

 

I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme den Verfahrensakt.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Herrn x zu Handen x zur Kenntnis gebracht, dass die mit E-Mail vom 4.12.2013 fristgerecht gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.11.2013, GZ: 0024942/2013, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro eingebrachte Beschwerde das Oö. LVwG zu bearbeiten habe. Erläuternd wurde ausgeführt, dass die angeführte und nicht berücksichtigte Rechtfertigung vom 12.7.2013 nicht das gegenständliche Verfahren, sondern das Verfahren GZ: 0024958/2013 – Übertretung des AVRAG – Übertretungstatbestand § 7i Abs.2 iVm § 7d AVRAG betreffe. Der der Vollstreckungsverfügung vom 25.11.2013, GZ: 0024942/2013, zu Grunde liegende Titelbescheid sei die Strafverfügung vom 15.10.2013,
GZ: 0024942/2013 BzVA, Verwaltungsstrafen, wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Wie aus dem Akt nachweislich durch Übernahmebestätigung belegt (siehe Anhang) wäre dieser Titelbescheid am 28.10.2013 an den Empfänger x ordnungsgemäß ausgefolgt worden. Der laut Ihren Angaben per E-Mail am 29.10.2013 gegen die Strafverfügung vom 15.10.2013, GZ: 0024942/2013, eingebrachte Einspruch, wäre laut Nachforschungen beim Magistrat Linz jedoch dort nie eingegangen. Zur vorgelegten Sendebestätigung vom 29.10.2013, 2:48 Uhr, und dem korrespondierenden E-Mail werde angemerkt, dass diese nicht das verfahrensgegenständliche Verfahren, sondern das Verfahren nach dem Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) betreffend. Laut dem vorliegenden Beweisergebnissen sei beim Magistrat Linz somit kein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.10.2013, GZ: 0024942/2013, eingegangen. Sollte dennoch ein Gegenbeweis für das gegenständliche Einbringen eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 15.10.2013 (Übertretung des AÜG) erbracht werden können, werde ersucht, diesen dem Oö. LVwG innerhalb einer Frist von zwei Wochen – ab Erhalt dieses Schreibens – vorzulegen. Weiters werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hingewiesen wurde, dass auf Grund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass der der Vollstreckungsverfügung vom 25.11.2013 zu Grunde liegende Titelbescheid rechtskräftig sei.

 

I.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und überdies eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

I.6. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), die Strafverfügung vom 15.10.2013, GZ: 0024942/2013, erlassen. Laut Übernahmebestätigung wurde diese Strafverfügung am 28.10.2013 an den Empfänger x ordnungsgemäß ausgefolgt.

Die Strafverfügung vom 15.10.2013, GZ: 0024942/2013, betreffend Übertretung des AÜG erwuchs in Rechtskraft, da dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingebracht wurde.

 

Mit der Vollstreckungsverfügung vom 25.11.2013, GZ: 0024942/2013, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer die Vollstreckungsverfügung im Zusammenhang mit der Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Oktober 2013, GZ: 0024942/2013, erlassen.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs teilte das Oö. LVwG dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass der der Vollstreckungsverfügung vom 25.11.2013 zu Grunde liegende Titelbescheid, die Strafverfügung vom 15.10.2013, GZ: 0024942/2013 – Übertretung des AÜG – rechtskräftig ist. Die dem Beschwerdeführer gewährte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Beweismitteln.

 

Auf Grund des Akteninhaltes ist nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer angeführte und angeblich nicht berücksichtigte Rechtfertigung vom 12.7.2013 nicht das gegenständliche Verfahren, sondern das Verfahren GZ: 0024958/2013 – Übertretung des AVRAG – Übertretungstatbestand § 7i Abs.2 iVm § 7d AVRAG betrifft.

Auf Grund des Akteninhaltes ist ebenfalls erwiesen, dass die vorgelegte Sendebestätigung vom 29.10.2013, 2:48 Uhr (betreffend Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 15.10.2013) ebenfalls das genannte Verfahren nach dem AVRAG(!) und nicht das verfahrensgegenständliche betrifft. Dies ist anhand der angeführten Geschäftszahlen und des angeführten „Verstoßes gegen das AVRAG“ eindeutig zuordenbar.

 

Auf Grund der Aktenlage steht somit eindeutig fest, dass der der Vollstreckungsverfügung vom 25.11.2013, Gz. 0024942/2013, zu Grunde liegende Titelbescheid (Strafverfügung vom 15.10.2013,
GZ: 0024942/2013 – Übertretung des AÜG) in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

 

 

 

 

 

III. Rechtslage:

 

   

Laut § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 Z.1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei-sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet-auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

 

Vom Begriff „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ sind auch die Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung umfasst (Übernahme des bisherigen weiten Verständnisses).

 

Gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz(VVG) hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

 

 

IV. Erwägungen.

 

Im konkreten Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtskraft des der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Titelbescheides (Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.10.2013, Gz. 00249942/2013, betreffend Übertretung des AÜG).

Wie im Sachverhalt und in der Beweiswürdigung dargelegt, ist diese der Vollstreckungsverfügung zu Grund liegende Strafverfügung unstrittig bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

 

V. Ergebnis:

 

Aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Titelbescheides ist die mit Vollstreckungsverfügung vom 25.11.2013 zu GZ. 0024942/2013 angeordnete Vollstreckung zulässig.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

VI: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger