LVwG-300285/2/BMa/TO/TK

Linz, 25.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des x, vom 3. März 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land, vom 30. Jänner 2014, GZ: SV96-224-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die  verhängte Geldstrafe auf  5.000 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.       Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 500 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Jänner 2014, GZ: SV96-224-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit a AuslBG , BGBl. Nr. 218/1975, idgF, eine Geldstrafe von insgesamt 6.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 216 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 600 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der Bauschutz x, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 1.10.2013 den kroatischen Staatsangehörigen x, geb. x, als Arbeiter, indem dieser ua. am 1.10.2013 um ca. 14.18 Uhr auf der Baustelle "x", 50 m nordöstlich x, in  x, von Kontrollorganen des Finanzamts Grieskirchen, Wels bei Fassadenarbeiten betreten wurde, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", einen Niederlassungsnachweis oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" besaß.“

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass als straferschwerend einschlägige Verwaltungsvorstrafen zu werten gewesen seien.

 

I. 2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3. März 2014, in der Folgendes vorgebracht wird:

„Zu den Tatvorwürfen in den Aufforderungen zur Rechtfertigung am 30.01.2014 bekenne ich mich schuldig. Aber ich möchte angeben, dass ich aus einer Notsituation gehandelt habe. Ich hatte eine offene Baustelle und die musste unbedingt fertig werden, so habe ich Herrn x gebeten mir zu helfen. Ich hatte auch schon mehrmals versucht, eine Arbeitsgenehmigung für ihn zu bekommen, das blieb aber bis jetzt erfolglos.

 

Außerdem möchte ich die Behörde bitten, das Strafausmaß so gering wie möglich zu halten, da ich ein Einkommen von 660,00 € im Monat netto verdiene und vier Kinder zu versorgen habe.“

 

II.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 1. April 2014 vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

III. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

III.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung des Bezirkshauptmanns von Linz-Land auseinanderzusetzten.

 

III.2. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

III.3. Im gegenständlichen Fall wurde über den Bf als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Bauschutz x wegen unberechtigter Beschäftigung des genannten Arbeiters eine gem. § 28 Abs.1 Z 1 lit a AuslBG den Wiederholungsfall berücksichtigende Geldstrafe in der Höhe von 6.000 Euro verhängt.

 

Das Vorbringen der Beschwerde zu den Einkommensverhältnissen des Bf und seinen Sorgepflichten sind der Neubemessung der Strafe zugrunde zu legen, ergeben sich doch keine diesen Angaben widerstreitenden Anhaltspunkte.

 

Bei der Straffestsetzung ist die belangte Behörde – mangels Angaben des Bf - von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Der nunmehr festgesetzten Strafe liegt das vom Bf angegebene monatliche Einkommen von 660 Euro netto und Sorgepflichten für vier Kinder zu Grunde.

Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe, die den möglichen Strafrahmen von 20.000 Euro bei wiederholter illegaler Beschäftigung von höchstens drei Ausländern lediglich zu 25% ausschöpft,  konnte nicht erfolgen, hat der Bf doch bereits mehrere einschlägige Vorstrafen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen und entsprechend herabzusetzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem OÖ. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.

 

V.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann