LVwG-400019/11/MS/TK

Linz, 25.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Oktober 2013, GZ: VerkR96-4847-2013, wegen der Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Oktober 2013, VerkR96-4847-2013, wurde über Frau x eine Geldstrafe in der Höhe von € 36 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, da diese am 27. Juni 2013 um 15:40 Uhr im Stadtgebiet von Schärding, x, vor dem Haus x, den PKW der Marke x mit dem amtlichen Kennzeichen x, und somit in einen Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22. März 2011, Zl. Verk-5-317-11-Si, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und somit die Parkgebühr hinterzogen.

Als Kosten für das erstinstanzliche Strafverfahren wurde ein Beitrag in Höhe von € 10 vorgeschrieben.

 

Begründend führt die Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Anzeige ist schlüssig und nachvollziehbar. Zudem werden die darin enthaltenen Angaben durch die im Ermittlungsverfahren einvernommene Anzeigenlegerin bzw. Zeugin bekräftigt. Diese Angaben wurden unter Wahrheitspflicht gemacht.

 

Der tatgegenständliche Pkw wurde zur Tatzeit am Tatort abgestellt. Dieser Tatort befindet sich in einer verordneten und entsprechend durch Straßenverkehrs-zeichen kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Dies steht unbestritten fest.

 

Ihre Lenkereigenschaft ist auch zu bejahen. Der Pkw mit dem Kennzeichen x ist laut KZA Flensburg auf Sie zugelassen. Wegen ihrer Mitwirkungspflichten Strafverfahren hätten Sie nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften der Behörde bekannt geben müssen, welche konkret andere Person das Fahrzeug gelenkt hat um glaubhaft zu machen, dass Sie nicht selbst Lenker waren. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs. 3 AFG 1967, welche analog auf § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 aufgrund der nahezu ähnlichen Bestimmung anzuwenden ist, hat eine Auskunft in der Form erfolgen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Sie darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (E vom 16. Juni 2003,202/02/0271). Indem Sie dies unterlassen haben, wird im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass Sie den auf sich zugelassenen Pkw selbst gelenkt haben. Zudem haben Sie in der Einspruchsbegründung sich selbst nicht als Lenker des Kfz ausgeschlossen. Zur Eigenschaft als Lenker ist festzuhalten, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat und einen Akt der Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG handelt (vergleiche E vom 28.5.2019, 92/17/0248 mit weiteren Nachweisen). Zudem entspricht es auch der eigenen Erfahrung, das Fahrzeug in der Regel von jenen gelenkt werden, denen sie überlassen werden.

 

Ihrer Behauptung, wonach am tatgegenständlichen Pkw keine Organstrafverfügung angebracht war, steht die Aussage bestrafen Aufsichtsorgan Wasenbelz, gegenüber. Diese gab im Zuge Einvernahme dezidiert an, am Kfz mit dem Kennzeichen x eine Organstrafverfügung und zwar konkret mit der Kennzahl 140001581756, hinterlassen zu haben. Dies wurde auch mittels eines angefertigten Lichtbildes dokumentiert. An Kfz war somit eine Organstrafverfügung angebracht, welche nicht einbezahlt wurde, weshalb die diesem Verfahren zu Grunde liegende Anzeige erfasst wurde. Ihre Behauptung dazu kann als bloße Schutzbehauptung abgetan werden. Dass ein unbeteiligter Dritter in böswilliger Absicht der Kfz angebrachte Organ Strafverfügung entfernt wird von behördlicher Seite als unwahrscheinlich erachtet.

 

Das Vorbringen, wonach vom Parkscheinautomaten „das“ Geldstück nicht angenommen worden sei und Sie sich in ein Geschäft begeben mussten, um entsprechendes Kleingeld zu besorgen, ist zwar grundsätzlich glaubwürdig, jedoch sind Sie diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Parkometergesetz (VwGH vom 26. 1. 1998, 96/17/0354) hinzuweisen. Entsprechend dieser Rechtsprechung besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr sofort mit dem „Abstellen“ des Fahrzeuges. Der Verwaltungsgerichtshof erblickte bereits darin Fahrlässigkeit, dass der damalige Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne sich bereits vorher den für dieses Abstellen (nach der Wiener Regelung) erforderlichen Parkschein zu beschaffen. Er wäre bereits vor Antritt der Fahrt in die Wiener Innenstadt verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, dass er genügend Parkscheine mitführe. Diese durchaus strenge Rechtsprechung ist auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 2 OÖ. Parkgebührengesetz 1988 ist die Parkgebühr bereits zu Beginn des Abstellens - ähnlich zum Wiener Parkomentergesetz - fällig. Jeder Fahrzeuglenker muss damit rechnen, dass im innerstädtischen Bereich auch in kleineren Städten das Abstellen von Fahrzeugen gebührenpflichtig ist. Entsprechend der angeführten (strengen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jeder Fahrzeuglenker, welcher beabsichtigt, sein Fahrzeug in einer solchen Innenstadt abzustellen, bereits davor dafür sorgen, dass er entsprechende Münzen (und nicht wie im gegenständlichen Fall nur ein Geldstück) für den Parkautomaten mit sich führt. Stellt er nach dem Abstellen fest, dass dies nicht der Fall ist, so wäre es ihm auch zumutbar, wiederum aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hinauszufahren und sich außerhalb dieser Zone entsprechende Münzen zu besorgen.

Auch hätten sie die Möglichkeit gehabt, zunächst ein so genanntes Gratisticket (für 10 Minuten) zu lösen, um sich sodann zwischenzeitlich entsprechendes Münzgeld zu besorgen.

 

Bei der Verrichtung der Notdurft kann von einem Notstand im Sinn des § 6 VStG 1991, welche eine schwere, die Lebensmöglichkeiten unmittelbar drohende Gefahr voraussetzt, nicht die Rede sein.

 

Die Behörde sieht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens in der freien Beweiswürdigung die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich die Hinterziehung der Parkgebühr, somit als erwiesen an. Ihre Vorbringen waren daher nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist der Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder den Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass Ihnen der verletzende Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche ihr Verschulden an der verletzten gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht gegeben. Hinsichtlich der Parkgebühren Hinterziehung ist jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Im Verwaltungsvorstrafenregister der BH Schärding sind gegen Sie keine Vorstrafen evident. Verwaltungsstrafrechtlich gelten Sie daher als unbescholten und stellt dies einen Milderungsgrund dar. Erschwerungsgründe vermochte die Behörde keine finden.

 

Zu Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist auszuführen, dass der primäre Zweck des OÖ. Parkgebühren 1988 die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, als die bessere Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraums auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen, ist. Durch das gesetzwidrige Verbleiben des in Rede stehenden Kfz an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit liegt eine Schädigung der Interessen zumindest eines übrigen Benutzers einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone insofern vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereiches ohnedies knapp bemessenen Platzangebotes entgegensteht. Die Erteilung einer Ermahnung empfindest § 45 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit 4 VStG 1991 war daher nicht möglich.

 

Auch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (geschätzt: monatliches Nettoeinkommen von € 1200, keine Sorgepflichten kein Vermögen) ist die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht als überhöht zu betrachten, sondern tat- und schuldangemessen und auch notwendig, um Ihnen Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen Übertretung vor Augen zu führen.

 

Mit Fax vom 15. Jänner 2014, ergänzt durch Fax vom 14. April 2014 hat Frau x gegen diese Straferkenntnis, das am 04. Jänner 2014 im Rechtshilfeweg zugestellt worden ist, rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Ankunft in Schärding dringend die Toilette aufgesucht werden musste, dass bei der Ankunft auf dem Marktplatz versucht wurde ein Ticket zu lösen, dass der Geldautomat das Geldstück nicht annahm, dass es nicht mehr ausgehalten werden konnte und eine Toilette aufgesucht wurde und dass anschließend in einem Geschäft Kleingeld eingewechselt wurde. Als der Parkschein ins Auto gelegt wurde sei keine Benachrichtigung vorgefunden worden und daher der Parkschein nicht aufgehoben worden.

 

Es wurde beantragt das Straferkenntnis zurückzunehmen bzw. als rechtswidrig abzuweisen.

 

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2014 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 3 VwGVG konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch den durch die belange Behörde mit Schreiben vom 24. Jänner 2014 übermittelten verfahrensgegenständlichen Akt, aus dem sich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei ermitteln lies.

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Juni 2013 um 15.40 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x im Stadtgebiet von Schärding, Oberer Stadtplatz, vor dem Haus Nr. X ab, ohne zu Beginn des Abstellens die Parkgebühr durch Lösen eines Parkscheins zu begleichen, da die von der Beschwerdeführerin, die auch die Lenkerin des Fahrzeuge war, bei sich habende Münze vom Parkautomaten nicht akzeptiert wurde und vor dem Wechseln von Kleingeld erst die Toilette aufgesucht werden musste.

 

 

III.           Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1998 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen im Kurzparkzonen (im Folgenden: Oö. Parkgebührengesetz) ist der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr mit dem Beginn des Abstellens fällig.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltung Übertretung, wer durch Handlungen oder Unterlassen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt oder zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220 zu bestrafen.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Aufgrund der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung ist die Parkgebühr mit dem Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu entrichten. Dies kann dem Sinn nach nur bedeuten, dass unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeuges dafür zu sorgen ist, dass die Parkgebühr durch Erwerb eines Parkscheines bei den dafür vorgesehenen Automaten beglichen wird. Aufgrund der im Akt aufliegenden Zeugeneinvernahme des Organs der Straßenaufsicht und des einliegenden Fotos ist festzustellen, dass im geparkten gegenständlichen Fahrzeug im Zeitpunkt des Fotografierens dieses Fahrzeuges durch das Organ der Straßenaufsicht kein Parkschein auflag. Weiters wird auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angegeben, dass nicht unmittelbar nach dem Abstellen die Parkgebühr beglichen wurde, sondern nach einem misslungenen Versuch bei einem Parkautomaten, erst die Toilette aufgesucht wurde bevor weiteres Kleingeld eingewechselt wurde. Daher ist davon auszugehen, dass das ggst. Fahrzeug in Schärding am Oberen Stadtplatz vor der Hausnummer 11 abgestellt war, ohne dass zu Beginn des Abstellens die fällige Parkgebühr entrichtet wurde. Das objektive Tatbild ist somit erfüllt.

 

Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde begründend an, dass der Parkautomat, an dem versucht wurde, einen Parkschein zu lösen, die Münze nicht angenommen hat und dass aufgrund eines unaufschiebbaren Toilettenbesuchs erst danach in einem Geschäft Kleingeld eingewechselt werden konnte, um einen Parkschein zu lösen. Ein Parkschein sei auch in der Folge gelöst worden, jedoch habe man beim Wegfahren kein Organmandat hinsichtlich fehlenden Parkscheins vorgefunden, sodass der gelöste Parkschein nicht aufgehoben wurde.

 

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass es nachvollziehbar ist, dass ein dringendes menschliches Bedürfnis vorliegt, dass zuerst befriedigt werden muss, bevor Kleingeld eingewechselt werden kann für die Bezahlung der Parkgebühr. Jedoch ist dies, wie bereits von der Erstbehörde ausgeführt wurde, nicht als Notstand im Sinn des § 6 VStG zu werten, der schuldbefreiend Wirkung haben würde.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Verpflichtung für das Abstellen von Fahrzeugen, vor allem in Städten, eine Gebühr entrichten zu müssen, heutzutage derart weit verbreitet ist, dass ein Fahrzeuglenker damit rechnen muss, Kleingeld für die Bezahlung eines Parkticket zu benötigen und entspricht es der Sorgfaltspflicht eines Fahrzeuglenkers, dieses auch bereit zu halten.

Weiters hätte in Schärding auch die Möglichkeit bestanden, ein Gratis-Ticket für 10 Minuten zu lösen, wofür dem Namen nach schon keine Kleingeld von Nöten gewesen wäre.

Von einem sorgfältigen Fahrzeuglenker ist zu erwarten, dass er entweder mehrere Münzen für die Lösung eines Parkscheines mit sich führt, da ihm bekannt sein muss, dass es immer wieder vorkommt, dass Münzen von Automaten nicht akzeptiert werden oder auch, dass auf ein Gratis-Tickte zurückgegriffen wird, um dann Zeit zu haben, Kleingeld einzuwechseln, ohne eine Verwaltungsübertretung begehen zu müssen.  

Die Beschwerdeführerin hat Ihren Angaben nach nur eine einzige Münze mit gehabt, mit der Sie einen Parkschein lösen hätte können, wenn der einzig benutzte Automat diese akzeptiert hätte und zum anderen hat Sie es unterlassen, ein Gratis-Ticket zu lösen

Letzteres Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass auf dem Auto keine Organstrafmandat angebracht war und daher das Parkticket weg geworfen wurde, erscheint unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage, die Durschrift des Organmandats im vorliegenden Akt und auf das im aufliegende Foto, dass eben zeigt, dass kein Parkschein im Auto lag, aber sehr wohl auf der Frontscheibe ein dem Format nach entsprechendes Organstrafmandat angebracht war, grundsätzlich nicht nachvollziehbar und glaubhaft und wäre auch nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der erforderliche Parkschein rechtzeitig, nämlich mit dem Abstellen des Fahrzeuges erworben wurde, wie oben ausführlich dargelegt.

 

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe sind daher in Summe nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass diese an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft und ist daher auch das subjektive Tatbild als erfüllt zu betrachten.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde abzuweisen.

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß