LVwG-500033/17/GK/AK

Linz, 21.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karl-Hansl über die Beschwerde x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von x vom 13. Jänner 2014, N96-13-2013, am
28. April 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, das Straferkenntnis hinsichtlich des im Spruch unter Punkt 2. genannten Tatvorwurfes sowie des Kostenaus­spruches zu diesem Punkt behoben und das Strafverfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

II.       Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafhöhe mit EUR 300,--, die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG mit 7 Stunden und die Kosten des Behördenverfahrens gemäß § 64 VStG mit EUR 30,-- festgesetzt werden.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz     (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 3 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, in der Fassung LGBl. Nr. 4 aus 1987 und 3.9.2 deren Anlage in Verbindung mit § 7 des Verwaltungsstrafgesetzes in der geltenden Fassung zwei Geldstrafen verhängt, da er Mitte Juli 2013 vorsätzlich veranlasst habe, dass x, x, x, am 25. Juli 2013

1.) auf rund 210 lfm von der Wehranlage für das Kleinkraftwerk x flussaufwärts aus der x (Oberlauf der x) Sohlsubstrat ausbaggerte und dieses Räumgut im unmittelbaren linken Uferbereich im Bereich der Parzellen x und x, KG x, Marktgemeinde x, auf rund 210 lfm ca. 50 cm auf- bzw. anschüttete und

2.) auf der Parzelle x, KG x, Marktgemeinde x, auf einer Länge von rund 100 lfm auf der bachabgewandten Seite der Anschüttung einen Entwässerungsgraben räumte/vertiefte

und somit im 50 m-Landschaftsschutzbereich der x (Oberlauf der x), außerhalb einer geschlossenen Ortschaft Eingriffe in das Land­schaftsbild getätigt hat, ohne dass hierfür der erforderliche naturschutz­behördliche Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 in Verbindung mit der Verordnung der Oö. Landesregierung vom
20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 in der Fassung LGBl. Nr. 4/1987 und 3.9.2. deren Anlage, dass durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag und obwohl für die x (x) und ihre Zubringer und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Gelände­streifen § 1 der genannten Verordnung in Verbindung mit 3.9.2. deren Anlage gilt und für die gegenständlichen Grundstücke kein rechtskräftiger Bebauungs­plan vorliegt.

 

Gemäß § 56 Abs. 3 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001, idF LGBl. Nr. 30/2010 iVm
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, idF LGBl. Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.2. deren Anlage iVm § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, wurden zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von
12 Stunden und zu 2. eine Geldstrafe von EUR 200,-- und eine Ersatz­frei­heitsstrafe von 5 Stunden verhängt.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt wurde.

 

Am 28. April 2014 wurde in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren
LVwG-550153 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie des Amts­sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz Mag. Stefan Guttmann durchgeführt.

 

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Maßnahmen gesetzt wurden, um einerseits eine Reparatur der Uferbefestigung durchzuführen - diese Uferbefestigung sei wasserrechtlich und naturschutzrechtlich mit Bescheid vom 19.6.1990 bewilligt worden - und auch die Entfernung des ange­schwemm­ten Materials durch Entnahme oder Flutung sei Teil eines Bescheides gewesen. Er habe im guten Glauben gehandelt.

Im Vergleich zu einer Gewässertrübung durch ein Hochwasser stelle die Gewässertrübung durch die Reparatur keine Belastung dar.

Eine Reparatur der Uferbefestigung sei auch deshalb dringend notwendig gewesen, um eine weitere drohende Überschwemmung des von ihm eingerichteten Naturschutzgebietes mit seltenen Tier- und Pflanzenarten hintan zu halten.

Er leiste einen Beitrag zur Energiewende durch die Wasserkraft, aufgrund der geringen Erlöse sei die Erhaltung der Anlage immer schwieriger. Er ersuchte um Aufhebung der Strafverfügung.

 

In der Verhandlung gab er an, er sei zur vollständigen Umsetzung der im Verfahren LVwG-550153 verhängten Wiederherstellungsmaßnahmen bereit - eine Beschwerde gegen den vom Bezirkshauptmann von Freistadt am 7. Jänner 2014 verhängten Bescheid zog der Beschwerdeführer zurück - weshalb er ersuchte, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.

 

Hinsichtlich der in Punkt 2. des gegenständlichen Bescheides genannten Maß­nahmen brachte er unter Berufung auf das im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Mag. Guttmann vor, es liege kein Eingriff in das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt und damit kein Verstoß gegen das Oö. NSchG 2001 vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde, Einholung und Erörterung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz
Mag. Stefan Guttmann, Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen aus dem Bereich der Wasserbautechnik Ing. Martin Reindl, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Amtssachverständige Mag. Stefan Guttmann anwesend waren.

Ausdrücklich einvernehmlich erfolgte die Verlesung des Gutachtens von
Ing. Martin Reindl in dessen Abwesenheit sowie der Verzicht auf Beischaffung der wasserrechtlichen Akten.

 

II.            Sachverhalt:

Als x wird jener Abschnitt der x bezeichnet, der flussauf der Einmündung der x liegt. Ab Zusammenfluss von x und x wird der Bach x genannt.

Der gegenständliche Bereich der x liegt ca. 2 km nord-westlich von x und rund 2,9 km flussauf von deren Zusammenfluss mit der x. Der Gewässerabschnitt bildet den Staubereich für die Wasserkraftanlage „x“, die von Herrn x zumindest seit 1984 betrieben wird. Die x wird zu diesem Zweck linksufrig in einen Teich ausgeleitet und dementsprechend auf einer Länge von ca. 350 m als Restwas­serstrecke geführt.

Das Gewässerumland ist rechtsufrig unmittelbar mit lockerem Baumbestand bestockt (Laubholz, Sträucher), der landeinwärts als Fichtenreinbestand dichter und höher wird.

Mitte Juli 2013 veranlasste x, dass x, x, x, am 25. Juli 2013 Material aus der x ausbaggerte und im unmittelbaren linken Uferbereich auf den Grundstücken
Nr. x und x, beide KG x, Marktgemeinde x, auf einer Länge von ca. 210 m mit einer Breite von etwa 3,5 m auftrug.

Diese Maßnahme stellt einen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

Durch die Entfernung von Sohlsubstrat (unter wie über dem Wasser­spiegel) erfolgte eine massive Störung der dortigen Lebensgemeinschaften. Gerade in Stauräumen spielt die Verlandung und damit Gestaltung des Rückstaubereiches (Tiefenvarianz, Sand- bzw. Schotterbänke) eine wesentliche Rolle in der Schaffung von Lebensräumen. Durch die Einengung des Fließquerschnittes entstehen vor allem im Stauwurzelbereich fließgewässer­ähnliche Sohlhabitate. Vergleicht man den Zustand vor Räumung mit dem aktuellen, so liegt eine Homogenisierung und Nivellierung der Habitatqualität nach unten vor.

Im Zuge der Kartierung der Lebensraumtypen im Natura 2000-Gebiet „x-x“ wurde im linksufrigen, flussab gelegenen Bereich des Stau­raumes der Lebensraumtyp „91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)“ auf einer Fläche von
318 kartiert. Die Beschreibung dieser 2004 aufgenommenen Fläche lautet wie folgt:

„Grauweidengebüsche an der x. Die kugeligen, dichten Sträucher lassen nur wenig Licht durch, daher besteht die Krautschicht aus wenigen, schatten­toleranten Stickstoffzeigern wie Giersch, Brennnessel oder Gefleckte Taubnessel. Der Wert dieser Biotope besteht in erster Linie in der positiven Prägung des Landschaftbildes, Sichtschutz und Pufferfunktion für angrenzende Flächen. Sie bieten für viele Tierarten einen willkommenen Lebensraum.“

Der vor den Maßnahmen vorhandene naturnahe Lebensraum (Ufergehölz, Hochstauden, Gräser)  wurde durch die Anschüttung auf der gesamten Fläche über­deckt, das Aufbringen des Kiesmaterials im Uferbereich bewirkte eine Vernichtung der zuvor vorhandenen Ufervegetation auf rund 730 , die gänz­lich überschüttet wurde.

Mit der Ausbaggerung und Anschüttung erfolgen sowohl Eingriffe in den Naturhaushalt der Gewässersohle als auch in den des Uferbereiches.

 

Unmittelbar landeinwärts befindet sich ein zunächst lediglich 0,5-1 m breiter relativ seichter Graben, der in Richtung flussab (zur Wehranlage hin) deutlich breiter und auch tiefer wird. Auf einer Länge von etwa 100 m auf der bachabgewandten Seite räumte bzw. vertiefte Herr x auf Veranlassung durch x auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Markt­gemeinde x, einen Entwässerungsgraben.

Die Räumung bzw. Vertiefung dieses Grabens stellt weder einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, noch kann mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein Eingriff in den Naturhaushalt erfolgte (Gutachten Mag. Guttmann).

 

Weiter nord-östlich anschließend besteht ein lockerer Baumbestand aus Weiden, Erlen, Birken und vereinzelten Fichten. Im nördlichen Teil des linksufrigen Vorlandes sind kaum Bäume zu finden, es handelt sich bei dieser Fläche um eine Feuchtbrache.

Der Bereich hinter der Uferbefestigung hat aufgrund des heterogenen Bestandaufbaues (Bäume verschiedener Altersstadien, inkl. Totholz), seiner geringen Nutzungsintensität und der Vielzahl an Wasserflächen (Gräben- und Tümpelstrukturen) eine hohe naturschutzfachliche Wertigkeit. Dies trifft vor allem für Amphibien und Vögel zu. Es handelt sich bei den Flächen um allgemeine bzw. v.a. tierökologisch wertvolle Flächen. Die Wirkung von Hoch­wasserereignissen auf die Uferbereiche bzw. dahinterliegende Feuchtgebiete ist in der Regel für die dort vorkommenden Arten positiv. Es liegt in der Qualität von naturnahen Flusslandschaften, dass sich durch die gestaltende Kraft des Wassers ständig neue Lebensräume bilden und bestehende wiederum verändert bzw. vernichtet werden.

Wird derartigen Systemen diese Dynamik genommen, so geht damit in der Regel eine Verarmung der Lebensgemeinschaften einher (Verlandung von Gewäs­sern, weniger Totholz, …). Eine Aufschüttung bzw. Fixierung des Dammes dient daher nicht dem Schutz der dahinterliegenden Naturräume. Eine Steige­rung der ökologischen Qualität des landeinwärts liegenden Bereiches wird durch die Fixierung nicht erreicht (Gutachten Mag. Guttmann).

 

Markante Uferanrisse oder Auskolkungen am linken Ufer entlang der Parzellen Nr. x und x sind nicht feststellbar, das Ufer vermittelt einen unbeschädigten Eindruck; ein wasserbautechnischer Sanierungsbedarf war nicht gegeben. Bei Normalwasserführung sind die Fließgeschwindigkeiten sehr gering, sodass keine größeren Verwerfungen bzw. Auskolkungen am Ufer zu erwarten sind. Bei Hochwasser wurde das 50 bis 100 m breite Tal breitflächig überflutet, sodass die zu erwartenden Erosionskräfte eher gering waren. Durch die Aufschüttungen am linken Ufer wird der Hochwasserabfluss zukünftig vermehrt am rechten Ufer auf Parzelle Nr. x (Waldparzelle des Beschwerdeführers) stattfinden (Gutachten
Ing. Reindl).

 

Auf dieser Waldparzelle befinden sich etwa 50 bis 100 Festmeter Fichte; der Beschwerdeführer befürchtete im Fall eines Hochwassers eine Beschädigung dieses Waldes. Der zu erzielende Verkaufserlös bewegt sich zwischen EUR 50 bis
100 pro Festmeter (Aussage x in der Verhandlung vom 28.4.2014).

 

Das Material, das angeschüttet wurde, stammt aus der x. Asphaltmaterial wurde nicht verwendet.

 

Bei den  Stauraumbaggerungen  entstanden mehr als geringfügige Trübungen (Gutachten Ing. Reindl).

 

Die vorgenommenen Maßnahmen sind nicht durch Bescheide gedeckt (beigelegte Urkunden, Gutachten Ing. Reindl).

 

III.           Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des im Wesentlichen unstrittigen Sachverhaltes gründen sich auf die in Klammern genannten Beweismittel. Nachvollziehbar waren die Ausführungen beider Sachverständiger zum Zustand des Ufers und der Naturlandschaft und den Rückschlüssen auf den Zustand vor der Sanierung; ebenso erscheint es denklogisch, dass es wie vom Sachverständigen Ing. Reindl ausgeführt, im Falle der Sanierung der linken Uferseite (und damit der Verringerung des Retentionsraumes) zu einem erhöhten Druck auf die rechte Uferseite kommt, wodurch die Waldparzelle des Beschwerdeführers eher von einem Hochwasser betroffen wäre als vor den Maßnahmen der Aufschüttung. Die Ausführungen zu den von ihm selbst als  Naturschutzgebiet bezeichneten Liegen­schaftsteilen des Beschwerdeführers und die Wertigkeit beschreibt der Sachver­ständige Mag. Guttmann nachvollziehbar und schlüssig.

 

IV.          Rechtliche Erwägungen:

§ 56 Abs. 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 idgF sieht vor, dass

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu
EUR 35.000,-- ist zu bestrafen, wer

....

2.

Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs. 2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;

......

§ 10 Oö. NSchG 2001 idgF sieht für den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer vor:

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

.....

2.

für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

 ....

 

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1.  in das Landschaftsbild und

2.  im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

 

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31
Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

In der in § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 idgF genannten Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl. Nr. 107/1982) ist die x dezidiert angeführt, als Zubringer zur x ist die x vom Schutzbereich umfasst.

 

Wie im Bescheid der Behörde zutreffend angeführt, wurde durch die im Spruchpunkt 1. des Bescheides genannten Maßnahmen der Ausbaggerung und Aufschüttung des Materials aus der x auf den Grundstücken
Nr. x und x, KG x, Marktgemeinde x, am Uferrand auf einer Länge von lfm 210 die Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs. 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 idgF verwirklicht, welcher eine Strafe von bis zu EUR 35.000,-- für denjenigen vorsieht, der ohne bescheidmäßige Feststellung Eingriffe ins Landschaftsbild oder den Naturhaushalt im Grünland im Schutzbereich von Gewässern gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 idgF vornimmt. Ebenfalls zutreffend wurde ausgeführt, dass es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei welchem sich das tatbildmäßige Verhalten in einer bestimmten Handlung erschöpft.

Gemäß § 7 VStG macht sich auch der strafbar, der vorsätzlich einen anderen dazu veranlasst, eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Unstrittig hat Herr x Herrn x den Auftrag zum Ausbaggern und Anschütten gegeben und gilt daher als Anstifter im Sinne des § 7 VStG.

Das tatbildmäßige Verhalten wurde verwirklicht und ist regelmäßig auch rechtswidrig (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 ), außer es wird ein Rechtfertigungsgrund verwirklicht, welcher sich gemäß § 6 2. Halbsatz VStG aus der gesamten Rechtsordnung ableiten lässt.

 

Nun macht der Beschwerdeführer geltend, er habe durch die Maßnahme einen Schaden von seinem Wald bzw. dem von ihm angelegten „Natur­schutz­gebiet“ hinter dem Ufer abwehren wollen.

Damit weist er auf die Rechtfertigungsgründe der Notwehr bzw. des übergesetzlichen Notstandes hin; Notwehr liegt vor, wenn durch die Tat ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff unter anderem auf das Vermögen abgewehrt werden soll. Eine Situation, in welcher ein Täter durch den übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt wäre, läge vor, wenn durch eine unmittelbar drohende schwere Gefahr ein deutlich höherwertiges Rechtsgut auf Kosten eines weniger wertvollen gerettet wird und keine anderen zumutbaren Mittel zur Verfügung stehen.

 

Angewendet auf den vorliegenden Fall fehlt es für eine Notwehrsituation am rechtswidrigen Angriff, den ein drohendes Hochwasser nicht darstellen kann (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2013, RZ 5f); für den rechtfertigenden Notstand bedarf es der unmittelbar drohenden schweren Gefahr für ein Individual­rechtsgut; ein solches sind Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen, das Vermögen aber nur, wenn die Gefahr die Lebensverhältnisse des Beschwerde­führers unmittelbar bedroht und einer Existenzbedrohung gleichkommt (stRsp, z.B. VwGH 3.3.1994, 93/18/0090). Dies ist  hinsichtlich des Waldes bei den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers nicht gegeben; die vermeintliche „Erhaltung des selbst angelegten Naturschutz­gebietes“ ist mangels des Schutzes eines Individualrechtsgutes ebenfalls nicht geeignet, als Rechtfertigung zu dienen.

 

Bei beiden Rechtfertigungsgründen fehlt es überdies an der Unmittelbarkeit des drohenden Angriffes - Auftragserteilung an Herrn x Mitte Juli 2013, Durchführung am 23. Juli 2013, auch ist die Aufschüttung nicht geeignet, den angestrebten Zweck zu erfüllen -, das selbst angelegte „Naturschutzgebiet“ verliert an Vielfältigkeit durch die Vermeidung der Überschwemmung und der Wald wird durch die fehlende Möglichkeit des Wassers, auf die linke Uferseite abzufließen, stärker gefährdet als vorher.

 

Der Beschwerdeführer gibt an, er habe im guten Glauben gehandelt, seine Tat wäre durch Bescheide gedeckt. Festgestellt wurde, dass die Bescheide keine Hinweise auf die Räumung mittels Bagger enthalten, auch die Aufschüttung des Dammes wie vorliegend ist nicht durch Bescheide gedeckt.

Wie ebenfalls im Behördenbescheid zutreffend angeführt, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 VStG). Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwider­handeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbe­stand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG ist ein Täter nur dann entschuldigt, wenn die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungs­vorschriften nicht einsehen konnte. Vorliegend war dem Beschwerdeführer aus unterschiedlichen Verfahren bekannt, dass natur- und wasserrechtliche Bewilli­gungen beim Betrieb des Kraftwerkes notwendig sind - es besteht schon auf­grund seiner Tätigkeit eine Erkundigungspflicht (siehe etwa VwGH 24.11.1987, 87/05/0126). Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, vor dem Eingriff Erkundigungen einzuziehen, was erlaubt, durch Bescheide gedeckt bzw. verboten ist. Damit ist der Irrtum über die Strafbarkeit vorwerfbar.

Der Beschwerdeführer hätte sich daher jedenfalls die behördlichen Zustimmungen einholen müssen, bevor er die Maßnahme der Dammauf­schüttung mittels Baggerung setzt.

Die vom Beschwerdeführer angesprochene fehlende Rentabilität des Kraftwerkes ist im gegenständlichen Verfahren nicht relevant und der  Beschwerdeführer ist mit diesen allenfalls relevanten privaten Interessen auf ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 zu verweisen. Einen Recht­fertigungsgrund stellt sie nicht dar.

 

V.           Stattgabe der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens:

Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. ist ein Eingriff in das Landschaftsbild nicht erfolgt bzw. in den Naturhaushalt nicht mit Sicherheit feststellbar; das Tatbild ist daher nicht verwirklicht, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang Folge gegeben wurde und das Verfahren wurde gemäß § 38 VStG eingestellt.

 

VI.          Strafbemessung:

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 56
Abs. 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 idgF eine Höchststrafe von EUR 35.000,-- vorsieht. Für den Fall der Uneinbringlichkeit kann gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von höchstens 2 Wochen verhängt werden.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwal­tungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen­den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was seitens der belangten Behörde zutreffend als Milderungsgrund bei Nichtbestehen von Erschwerungsgründen gewertet wurde. Zugrunde gelegt wurde der Strafbemessung ein Einkommen von zumindest etwa EUR 2.000,-- monatlich, keine Sorgepflichten und als Vermögen Liegenschaften mit 300 ha mit einem Einheitswert von EUR 78.000,--.

Die verhängte Strafe soll den Beschwerdeführer im eigenen Interesse in Zukunft von willkürlichen Eingriffen in das Natur- und  Landschaftsbild oder den Naturhaushalt abhalten.

Weitere berücksichtigungswürdige Milderungsgründe, welche im Behörden­bescheid noch keinen Niederschlag gefunden haben, sind die uneingeschränkte Bereitschaft des Beschwerdeführers, die im Parallelverfahren LVwG-550153 im ursprünglich angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen zur Wiederherstellung vollinhaltlich zu erfüllen. Ebenso wurde mildernd herange­zogen, dass der Beschwerdeführer zur Klärung der Situation und um weitere Rechtsirrtümer seinerseits zu vermeiden, bereits ein Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur Frage der Instandhaltungsmaßnahmen im Naturschutzbereich eingereicht hat.

Die verhängte Strafe wurde daher auf EUR 300,-- reduziert. Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht der erkennenden Richterin das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuld­gehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen. Aufgrund der massiven und nach außen in Erscheinung tretenden Maßnahmen konnte von der Verhängung einer Strafe nicht Abstand genommen werden.

Gemäß § 16 VStG ist für Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe festzu­setzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzu­messungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. Die von der ersten Instanz herangezogene Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe war ange­messen und diese Relation wurde beibehalten.

 

VII.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karl-Hansl