LVwG-550093/2/Wim/MaS/AK

Linz, 22.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Gemeinde L als F, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 4. Oktober 2013,
GZ: Wa10-355-15-2012, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von 4 Zäunen über den X im Bereich der Grenzsteine X und X sowie X und X, KG T, Gemeinde L, durch die X GmbH gemäß § 38 Wasser­rechtsgesetz 1959

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 16. Jänner 2013 suchte die X GmbH (im Folgenden: X) unter Vorlage von Projekt­unterlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von 4 Zäunen über den X im Bereich der Grenzsteine X, X und X, KG T, Gemeinde L, an.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 4. Oktober 2013, GZ: Wa10-355-15-2012, wurde diesem Ansuchen stattgegeben und die wasserrechtliche Bewilligung bei Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass bei Einhaltung der in Spruchpunkt I. des Bescheides angeführten Neben­be­stimmungen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt würden. Den seitens der F, der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf), im Verfahren geäußerten Einwendungen entgegnete die belangte Behörde, dass ein öffentliches Interesse gegeben sei, da die X neben dem Tierheim X die einzige Einrichtung im Bezirk X sei, die aufgefundene bzw. ausgesetzte Tiere aufnehme und nur eine einzige Einrichtung den ent­sprechenden Bedarf nicht decken könne.

 

Hinsichtlich der Einwendung, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Einfriedung das Fischereirecht auf einer Länge von ca. 320 m praktisch ausgeschlossen sei, äußerte die belangte Behörde, dass gemäß § 28 Abs. 3
Oö. Fischereigesetz der X berechtigt ist, das eingefriedete Grundstück zu betreten, sofern er dies dem Grundbesitzer anzeigt und das Betreten in zumutbarer Weise ermöglicht werden kann, was seitens der X zugesichert worden sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 fristgerecht Berufung und brachte zusammengefasst vor, dass die X im Rahmen eines baurechtlichen Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG in einer schriftlichen Eingabe mitgeteilt habe, dass ein Antrag für die Gebäude a), b) und d) zurückgezogen werde, da diese nicht als Tierheim genutzt werden würden und eine Verwendungszweckänderung nicht notwendig sei.

Das Gebäude c) werde, so die Bf weiter, im Erdgeschoß auf 162 m2 als Tierheim genutzt, im ersten Stock gebe es keine Tierhaltung. Da die Grundstücke als landwirtschaftlicher Betrieb genützt werden, sei es für den Betrieb „Tierheim“ nicht erforderlich, dass der Zutritt zum öffentlichen Gewässer im Bereich der Liegenschaft X aus „Tierheimgründen“ abgesperrt werden müsse, da vielmehr ein privates Interesse der Liegenschaftseigentümer vorliege. Die Bf stellte daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der X die Entfernung der Zaunanlage beim öffentlichen Gewässer im Bereich der Parzellen X und X, KG T, Gemeinde L, aufzutragen.

 

3.1. Mit Vorlageschreiben vom 14. November 2013, Wa10-355-17-2012, legte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungs­aktes dem Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich vor. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesver­waltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1
B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach der Geschäftsver­teilung zuständigen Einzelrichter.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt sowie die darin einliegenden Gutachten und Stellungnahmen.

 

Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Bf im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.3. Aufgrund der Aktenlage steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Die X betreibt in der Gemeinde L eine Einrichtung zur Aufnahme ausgesetzter und aufgefundener Tiere. Der X quert die im Besitz der X stehenden Grundstücke Nr. X und X, KG T. Zur Abgrenzung der Tiergehege wurden auf diesen Grundstücken 4 Holzlattenzäune errichtet. Durch diese Einfriedung wird der X zwischen Zaun 1 und 2 auf einer Länge von 30 m und zwischen Zaun 3 und 4 auf einer Länge von 60 m eingezäunt.

 

Per Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Oktober 2012, GZ: Wa10-335-2-2012, wurde die X aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einen wasserrechtlichen
Bewilli­gungsbescheid über die 4 gegenständlichen Zäune vorzulegen oder unter Vorlage entsprechender Projektunterlagen um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen.

 

Mit Eingabe vom 16. Jänner 2013 suchte die X, vertreten durch
Ing. X, unter Vorlage von Projektunterlagen um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von 4 Überquerungen des X mittels Holzlattenzäunen zur Abgrenzung der Tiergehege an.

 

Mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 20. März 2009, GZ: N10-104-2008-Ps, und vom 14. August 2013,
GZ: N10-19-2013-Ps, wurde festgestellt, dass durch die Errichtung von
4 Zaunüberquerungen über den X auf den Grundstücken Nr. X, X und X, alle KG T, Gemeinde L, solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Die antragsgegenständlichen Holzlattenzäune befinden sich im Hochwasser­abflussbereich des X. 

 

Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan äußerte zum beantragten Vorhaben aufgrund dessen Geringfügigkeit keine gewichtigen Bedenken.

 

Auch aus wasserbautechnischer Sicht bestehen unter Voraussetzung der Einhal­tung von Nebenbestimmungen keine Einwände gegen die wasserrechtliche Bewilli­gung der 4 Holzlattenzäune.

 

Die Bf ist Inhaberin von Fischereirechten am X.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten, den Projektunterlagen und insbesondere aus der im Verfahrensakt einliegenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen Ing. X und der fischereifachlichen Stellungnahme von Ing. X. Aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans geht hervor, dass aufgrund der Geringfügigkeit des gegenständlichen Vorhabens „keine gewich­tigen Bedenken“ zum Projekt bestehen. Der wasserbautechnische Sachver­ständige äußert, dass gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Zäune keine Einwände bestehen, da das Gefährdungspotenzial trotz der Lage im Überschwemmungsgebiet als „verschwindend klein“ angesehen wird.

Die Aussagen der Sachverständigen wurden im Übrigen seitens der Bf im Verlauf des Verfahrens nicht in Frage gestellt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 38 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unter­führungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzu­holen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

 

Eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (VwGH 29.6.2000, 2000/07/0029; 20.5.2010, 2008/07/0127).

 

In einem Bewilligungsverfahren gemäß § 38 WRG 1959 haben die Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 und damit das Recht, Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung einer rechtmäßig geübten Wassernutzung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese durch die Auswirkungen einer durch das einem Dritten bewilligte Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, weil der von den
Wasser­rechtsbehörden herangezogene Bewilligungstatbestand nur zusätzliche Hochwas­ser­gefahr oder Schäden verhindern soll (2.7.1998, 98/07/0042).

 

Es ist demzufolge ex lege nicht eine Interessenabwägung zwischen einem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Anlagen iSd § 38 WRG 1959 und anderen Rechten vorzunehmen, sondern vielmehr darauf Bedacht zu nehmen, ob bestehende öffentliche Interessen bzw. Rechte Dritter dem Vorhaben entgegen­stehen.

 

§ 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren (Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz2, K12
zu § 38). Schutzzweck der (gegenüber den §§ 9, 32 und 41 subsidiären) Bewilligungspflicht nach § 38 ist die Sicherung eines möglichst ungehinderten Hochwasser-Ablaufes und der Vermeidung zusätzlicher Hochwasser-Gefahren oder Schäden. Bewilligungsfähigkeit ist nur gegeben, wenn öffentliche Interessen durch die Anlage nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt werden. Aus dem Schutzzweck ergeben sich auch die für eine Parteistellung Dritter maßgeblichen Gesichtspunkte (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 38 Rz 2).

 

Ob ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Zäune besteht, ist im Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 nicht von Belang. Hier ist lediglich zu prüfen, ob öffentliche Interessen bzw. Rechte Dritter dem Vorhaben entgegenstehen. Konkret käme hier der Versagungsgrund des § 105 Abs. 1 lit. b WRG in Betracht.

 

Aus den auf Basis der Gutachten bzw. Stellungnahmen des wasserbau­technischen Sachverständigen bzw. des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans getroffenen Feststellungen ist ersichtlich, dass aufgrund der 4 verfahrens­gegenständlichen Zäune kein zusätzliches Gefahrenpotenzial durch ein Hoch­wasser-Abflusshindernis entsteht, da keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer zu erwarten ist.

 

4.2. Die Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2, seit der WRG-Novelle 1990 auch die F, sind im Verfahren gemäß § 38 WRG 1959 Partei. Auch eine Verletzung ihrer Rechte kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese durch die Auswirkungen einer durch das bewilligte Projekt bedingten Änderung der Hochwasser-Abfuhr größere Nachteile im Hochwasser-Fall erfahren würden (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 38 Rz 16 mwN).

 

In § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. wird der Parteistellung der Träger wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. jene der F nach § 15 Abs. 1 leg. cit. an die Seite gestellt, woraus hervorgeht, dass die Fischereiberechtigung nicht der Bestimmung des § 12 Abs. 2 leg. cit., sondern der Sondervorschrift des § 15 leg. cit. unterliegt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/07/0124; ferner etwa die in Oberleitner/Berger, WRG3, zu § 15 WRG 1959 E 5 zitierte Judikatur).

 

Fischereirechte gehören zwar zu den „fremden Rechten“ iSd § 15 WRG 1959, nicht aber zu den „bestehenden Rechten“ iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasser­rechtsgesetz2, K1 und K2 zu § 12). Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist allerdings in einem wasserrechtlichen Bewilli­gungs­verfahren nur auf die mögliche Verlet­zung „bestehender Rechte“ Bedacht zu nehmen. Nur solche können einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehen. Im gegenständlichen Verfahren besitzt die Bf also eine auf die Geltendmachung von Nachteilen hinsichtlich der Fischereiberechtigung beschränkte Parteistellung. Fischereiberechtigte haben lediglich einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen für die Fischerei (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasser­rechtsgesetz2, K3 zu
§ 15).

 

Durch die Einfriedung des X mit den gegenständlichen Zäunen wird das Fischereirecht der Bf nicht beeinträchtigt. Lediglich der Zugang zur Ausübung dieses Rechtes wird erschwert.

 

Hier könnte aber mit einer Vereinbarung zwischen der X und der Bf, in welcher der ungehinderte Zugang zum durch die in Rede stehende Einfriedung abgetrennten Bereich seitens der X zugesichert wird, Abhilfe geschaffen werden. Dazu wurde vom Fischereisachverständigen beispielsweise die Herstel­lung von Durchgängen mit verschließbaren Türen für die F angeregt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, wären entsprechend § 28 Oö. Fischereigesetz entsprechende Maßnahmen auch hinsichtlich des Zuganges durchzusetzen.

 

Eine Entschädigung für etwaige Nachteile wurde im Wasserrechtsverfahren nicht begehrt und wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher auch nicht über eine Entschädigung abgesprochen.

 

Jedenfalls kann die wasserrechtliche Bewilligung nicht allein wegen der bloßen Behinderung der Bf am Zugang zum X versagt werden, da es am erforderlichen Bewilligungshindernis der durch das Bestehen der Zäune bedingten nachteiligen Auswirkungen aufgrund einer Veränderung der Hoch­wasser-Abfuhr mangelt und die Bf als F überdies nur eine eingeschränkte Parteistellung iSd § 15 WRG 1959 innehat. Derartige Nachteile wurden nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch tatsächlich nicht zu erwarten.

 

4.3. Zusammengefasst war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 4. Oktober 2013, GZ: Wa10-355-15-2012, zu bestätigen.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer