LVwG-550116/25/Wg/AK

Linz, 08.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerde des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. November 2010, GZ: Wa10-82-2008-Rc, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbetei­ligte Partei: Gemeinde x), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 1. April 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Auflagepunkte G)/ 1. und 2. abgeändert werden und nunmehr wie folgt lauten: „Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung ist so auszuüben, dass dem Objekt x (vulgo x) die von der x geschüttete Wassermenge - soweit sie in einer 5/4“-Leitung abgeleitet werden kann, reduziert um den Bedarf des Objektes x (vulgo x) - entsprechend dem tatsächlichen Bedarf, maximal aber im Ausmaß von 12,636 m3/d (= 0,15 l/s bzw. 8,78 l/min), zur Verfügung steht.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: die belangte Behörde) erteilte der Gemeinde x in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 29. November 2010, GZ: Wa10-82-2008-Rc, die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Ortswasserversorgungsanlage x durch Errichtung und Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage. In Spruchabschnitt A) wurde das Maß der Wasserbenutzung für die Quellwassernutzung zur Versorgung der Hochzone entsprechend dem zukünftigen Jahresbedarf mit
3800 m3/a (entspricht einer durchschnittlichen Entnahme von 10,2 m3/d bzw. 0,11 l/s) festgelegt. Das Maß der Wasserbenutzung für die Notversorgung der Tiefzone wurde mit dem bewil­ligten Maß der Wasserbenutzung gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.5.1980,
Wa-692/5-1980/Spe, festgesetzt. Die wasser­rechtliche Bewilligung wurde bis 31.12.2070 befristet erteilt und mit dem Grundstück Nr. x, KG x, verbunden. Als Zweck wurde in Spruchabschnitt I./C) angegeben: „Ständige Versorgung der Hochzone bzw. Notversorgung der Tiefzone mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser“. Unter Spruchabschnitt „G)“ wurden mehrere Auflagen vorgeschrieben. Auflagepunkt G)/1. lautet:

„Zur Sicherstellung der Wasserversorgung für das Objekt x - x - und Hintanhaltung einer Wasserverschwendung ist ein Mengenbegrenzungsventil in der jetzigen Anschlussleitung im Pumpenschacht einzubauen. Dadurch kann eine entsprechende Wasserversorgung für das Objekt x zu jeder Zeit sichergestellt werden. Dieses Ventil ist je nach Bewirtschaftung des Objektes (Fremdenbetten, landwirtschaftliche Nutzung -Viehhaltung) auf nachstehende Durchflussmenge einzustellen:

gegenwärtig mittlerer Tagesbedarf: 4.200 l/d

gegenwärtig größter Tagesbedarf: 6.300 l/d = 4,4 l/min

zukünftig mittlerer Tagesbedarf: 5.250 l/d

zukünftig größter Tagesbedarf: 7.900 l/d = 5,5 l/min“

Auflagepunkt G)/2. lautet: „Die Wasserversorgung für das Objekt x ist entsprechend Punkt 1. abzuändern. Für die Durchführung der Maßnahmen wird eine Frist bis spätestens 30. April 2011 festgesetzt.“

 

2.           Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erhob dagegen mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 Berufung und stellte den Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid vom 29. November 2010 ersatzlos aufheben. Er argumentierte, die Antragstellerin habe lediglich um eine Notwasser­ver­sorgung angesucht, jedoch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf habe eine ständige Versorgung bewilligt. Dies bedeute, dass die belangte Behörde mehr zugesprochen habe, als die Antragstellerin tatsächlich beantragt habe. Bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Unter Hinweis auf Auflagepunkt 1. und 2. führte der Beschwerdeführer aus, die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers Objekt x (vulgo x) besitze seit ca. 150 Jahren ein unbegrenztes Wasserrecht an den „x“. Das Wasserrecht sei um ein sogenanntes „x“ von den damaligen Eigentümern x des benachbarten x gekauft worden. Das dingliche Recht des unbeschränkten Wasserbezugsrechtes für das Objekt x Nummer x bestehe bereits seit 1890. Vor dem Kauf der Quelle von Herrn x und Herrn x durch die Gemeinde x sei ein 5/4“-Schlauch zum Haus x Nummer x verlegt worden und habe dieser Schlauch die Liegenschaft x Nummer x seit Oktober 1968 unbegrenzt mit Wasser versorgt. Mit dem angefochtenen Bescheid beschränke die belangte Behörde dieses Recht der Liegenschaft x Nummer x. Sowohl die Gemeinde als auch der Einschreiter vermeinen, dass lediglich bei einem Wassermangel das Mengenbegrenzungsventil auf max. bzw. mind. 8 m³ täglich einzuschränken sei. Diese teilweise Enteignung des Einschrei­ters sei nicht gerechtfertigt.

 

3.           Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Amt der
Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Mit 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) über. Die Berufung gilt als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht hat in der öffentlichen Verhandlung am
1. April 2014 Beweis erhoben. In der mündlichen Verhandlung hielten die anwesenden Verfahrensparteien einvernehmlich fest, dass der gesamte Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes, der belangten Behörde und des Amtes der Landesregierung einschließlich aller darin befindlichen Beweismittel einvernehmlich als verlesen gilt. Auf eine wortwörtliche Verlesung wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde als Partei einvernommen. Herr x (Vater des x) wurde als beteiligter Parteien­vertreter,  Herr x (Vater des Beschwerdeführers) wurde als Zeuge einvernommen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ein Lokal­augenschein durchgeführt, x (Wassermeister der Gemeinde x) informativ befragt und erstattete der Amtssachverständige für Wasserversorgung Befund und Gutachten. Abschließend verzichteten die anwesenden Verfahrens­parteien auf eine weitere Beweisaufnahme.

 

5.           Das LVwG übermittelte den Verfahrensparteien Bf und Gemeinde x das Tonbandprotokoll und kündigte eine Abänderung der Auflagepunkte G)/1. und 2. wie folgt an: „Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung ist so auszuüben, dass dem Objekt x (vulgo x) die von der x geschüttete Wassermenge - soweit sie in einer 5/4“-Leitung abgeleitet werden kann, reduziert um den Bedarf des Objektes x (vulgo x) - entsprechend dem tatsächlichen Bedarf, maximal aber im Ausmaß von 12,636 m3/d (= 0,15 l/s bzw. 8,78 l/min), zur Verfügung steht.“

6.           Mit Eingabe vom 16. April 2014 beantragte der Bf, auch Punkt C) des Bescheides insofern abzuändern, dass eben lediglich eine Notversorgungsanlage genehmigt wird.

 

7.           Die Gemeinde x bestand in der Eingabe vom 30. April 2014 darauf, dass der Einbau eines Mengenbegrenzungsventils unbedingt vorgesehen werde, da nur mit einer Wassermengenbegrenzung der Bedarf für die Bevölkerung und den weiteren an die Wasserleitung angeschlossenen Abnehmern garantiert und erfüllt werden könne. Die Berechnungsänderung für den tatsächlichen und den maximal notwendigen Bedarf nach den aktuellen Normen könne nur dann von der Gemeinde akzeptiert werden. Außerdem halte sie nochmals ausdrücklich fest, dass der Bf nicht wie die anderen Anrainer in Form von Anschlussgebühren seinen Beitrag zur Errichtung der Anlage geleistet habe. Deshalb bestehe die Gemeinde anlässlich der Formulierung der wasserrechtlichen Bewilligung darauf, dass der Bf kein Bezugsrecht aus den x ableiten könne, wenn die x verschmutzt wäre oder entfalle.

 

8.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

9.           Die Gemeinde x beantragte mit Eingabe vom 30. Juni 2008 bei der belangten Behörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer „Notwasserversorgung“ als zweites Standbein für die Wasserversorgungsanlage x. Gegenstand dieses Projektes ist die Erschließung und Fassung der sogenannten „x“. Laut dem technischen Bericht befindet sich die Quellfassung auf Grundstück Nr. x, KG x. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Ehegatten x und x. Zum Versorgungsbereich wird im zugrundeliegenden technischen Bericht vom 30. April 2008 ausgeführt: „Die x wird über eine neue Zuleitung DN 100 mm zum bestehenden Leitungsnetz in den bestehenden Hochbehälter x eingeleitet und kann in Zeiten geringer Quellschüttung oder Ausfall der x zur Versorgung des ganzen Ortsgebietes herangezogen werden. Über ein neues eigenes Leitungsnetz DN 80 mm werden die bereits bisher an die x angeschlossenen Häuser im x über eine Drucksteigerungsanlage versorgt.“ Unter „4.9 Notwasserversorgung“ wird im technischen Bericht ausgeführt: „Im gegenständlichen Projekt kann im Falle eines Gebrechens an der Zuleitung von der x eine Notversorgung für  das gesamte Leitungsnetz so lange aufrecht erhalten werden, bis die im Quellsammelschacht gespeicherte Wasserreserve (V max. = 5 m3) aufgebraucht ist. Zusätzlich wird im Druckreduzierschacht des Verbindungsstranges x eine Anschluss­möglichkeit für eine mobile Pumpe geschaffen, um den HB x auch durch Wasser aus der x zu versorgen (z.B. bei zu geringer Quellschüttung der x).“ Im Folgenden werden die an die Druck­steigerungsanlage angeschlossenen Objekte als „Hochzone“ bezeichnet. Als beantragtes Maß der Wasserbenutzung aus der x werden 2 l/s angegeben (technischer Bericht vom 30.4.2008, Antrag vom 30.6.2008, Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserversorgung Seite 2 der Niederschrift vom 11. Mai 2009).

 

10.        In den dem Antrag zugrundeliegenden Plänen sind drei Quellaustritte eingezeichnet. Wie sich im Verfahren herausstellte, handelt es sich dabei einerseits um die - ursprünglich auf dem Grundstück der Ehegatten x Nr. 801, KG x, erschlossene - sogenannte „x“, zum anderen um zwei  - ursprünglich auf dem Grundstück der Ehegatten x Nr. x, KG x, erschlossene - sogenannte „x“. Die belangte Behörde führte über den Antrag der Gemeinde x am 11. Mai 2009 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde festgestellt, dass auf dem - mittlerweile im Eigentum der Gemeinde x stehenden - Grundstück Nr. x, KG x, im November 2007 die erwähnten drei Quellaustritte in Form von Tiefdrainagen erschlossen worden waren. Die Gemeinde x hatte von den Grundeigentümern x und x sowie den Ehegatten x ein Wasserbezugsrecht im Ausmaß von 3 l/s käuflich erworben (Befund des Amtssachverständigen für Wasserversorgung Seite 2 der Niederschrift vom 11. Mai 2009, Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie Seite 10 der Niederschrift vom
11. Mai 2009, einleitendes Vorbringen der Ehegatten x und des x Tonbandprotokoll Seite 2f, Lagepläne).

 

11.        Der Bf ist Eigentümer des Objektes x (vulgo x). Das Anwesen x wurde faktisch seit 100 Jahren aus der sogenannten x versorgt. Es bestand immer schon eine Wasserleitung von der am Grundstück der Ehegatten x (vulgo x) befindlichen „x“ zum Anwesen x. Vom Anwesen x bestand immer schon eine Leitung zum Anwesen x. Abgesehen von den Fällen, wenn die Leitung störhaft oder einen Schaden aufgewiesen hat, wurde das Anwesen x immer aus der x versorgt (Aussage x TBP Seite 5). Es liegt kein schriftlicher Vertrag über den Wasserbezug vor. Ursprünglich war das aber so geregelt, dass seitens des Anwesens x eine gemeinsame Erhaltung bzw. Finanzierung der Wasserleitung zur in Rede stehenden x gehandhabt wurde. Das Anwesen x wurde ursprünglich aus derselben Leitung versorgt, wie das Anwesen x (einleitendes Vor­bringen x TBP Seite 3). Im Jahr 1968 wurde die Quellfassung im Einvernehmen der Grundeigentümer saniert. Damals wurden die Holzleitungen durch Kunststoffleitungen ersetzt (Aussage des Bf TBP Seite 5).

 

12.        Bereits in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am
11. Mai 2009 wurde anlässlich der Projektsbesprechung festgestellt, dass die Versorgung des Objektes x direkt aus der Pumpenzuleitung über eine bestehende Rohrleitung zum Objekt x erfolgte. Beim Versorgungsobjekt besteht ein Wasserspeicher mit rd. 15 m³ Nutzinhalt. Das nicht benötigte Trink- und Nutzwasser aus der ständigen Zuleitung wird durch ein geöffnetes Absperrventil in einen Betongrander eingeleitet und fließt letztendlich in einen namenlosen Zubringer zum Dambach. Die Rohrleitung vom Pumpenschacht zum Wasserspeicher besteht aus PE-Rohrmaterial 5/4“ (Befund des Amtssachver­ständigen für Wasserversorgung Niederschrift vom 11. Mai 2009). In der 5/4“- Leitung kann eine Wassermenge im Ausmaß von 0,5 l/s abgeleitet werden (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserversorgung TBP).

 

13.        Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserversorgung äußerte in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2009 Bedenken, es komme zu einer Wasserverschwendung im Objekt x. Im Befund des Amtssachverständigen für Wasserversorgung wird dazu ausgeführt: „Bei entsprechend niedriger Quellschüttung unter 3 l/s wird die Wassermenge für die Gemeinde um 0,5 l/s vermindert. Dies ist einerseits aus wasserbau- bzw. wasserwirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar. Zur Sicherstellung der Wasserver­sorgung für das Objekt x und Hintanhaltung einer Wasserverschwen­dung werden zwei Möglichkeiten vorgeschlagen:

1.  Herstellung eines Wasserleitungsanschlusses im Hochbehälter rd. 3 cm unterhalb des max. Wasserspiegels. Dadurch ist gewährleistet, dass nur Überlaufwasser zum Versorgungsobjekt jedoch in entsprechender Menge abgeleitet wird.

2.  Einbau eines Mengenbegrenzungsventils in der jetzigen Anschlussleitung im Pumpenschacht. Dadurch kann eine entsprechende Wasserversorgung für das Objekt x zu jeder Zeit sichergestellt werden. Dieses Ventil wäre je nach Bewirtschaftung des Objektes (Fremdenbetten, landw. Nutzung - Viehhaltung) auf nachstehende Durchflussmenge einzustellen:

gegenwärtig mittlerer Tagesbedarf:

5 Personen a 120 l/d =    600 l/d

15 Fremdenbetten a 120 l/d = 1.800 l/d

30 GVE a 60 l/d = 1.800 l/d

4.200 l/d

gegenwärtig größter Tagesbedarf:

gegenwärtig mittlerer Tagesbedarf 4.200 l/d

+ 50 % Zuschlag 2.100 l/d

6.300 l/d = 4,4 l/min

zukünftig mittlerer Tagesbedarf:

gegenwärtig mittlerer Tagesbedarf 4.200 l/d

+ 25 % Zuschlag 1.050 l/d

5.250 l/d

zukünftig größter Tagesbedarf:

gegenwärtig größter Tagesbedarf 6.300 l/d

+25 % Zuschlag rd. 1.600 l/d

7.900 l/d = 5,5 l/min“

 

Der Amtssachverständige für Wasserversorgung führte in seinem vom
11. Mai 2009 protokollierten Gutachten des Weiteren aus: „Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversor­gungs­anlage x durch Erschließung der x samt zugehörigen Anlagenteilen und den Betrieb der gegenständlichen Anlage bestehen bei Einhaltung nachstehender Auflagen und Fristen keine Bedenken:

1.   Das Maß der Wasserbenutzung für die Quellwassernutzung zur Versorgung der Hochzone wird entsprechend dem zukünftigen Jahresbedarf mit 3.800 m3/a (entspricht einer durchschnittlichen Entnahme von 10,2 m3/d bzw. 0,11 l/s) festgelegt. Das Maß der Wasserbenutzung für die Notversorgung der Tiefzone wird mit dem bewilligten Maß der Wasserbenutzung gemäß Bescheid des Landes­haupt­mannes von OÖ. vom 29.5.1980, Wa-692/5-1980/Spe, festge­setzt.

...

4.  Die Wasserversorgung für das Objekt x ist befundgemäß abzuändern. Für die Durchführung der Änderungsmaßnahmen wird eine Frist bis längstens 30.6.2010 festgesetzt.“

 

14.        Der Bf erklärte in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2009 vor der belangten Behörde, es werde bis spätestens 30.6.2009 eine schriftliche Stellungnahme ergehen, in der festgelegt sei, welche Variante zur Sicherstellung der Wasserversorgung für das Objekt x hergestellt werden solle. Es kam aber keine Einigung zustande. Mit Eingabe vom 12.11.2010 wandte sich der Bf an die belangte Behörde und legte nähere Bedingungen für den Einbau eines Mengenbegrenzungsventils fest. So ua: „Im Falle eines Wassermangels wird die Gemeinde über das Mengenbegrenzungsventil im Zulauf des 5/4“-Rohres auf mindestens (nicht maximal) 8 m³ täglich einschränken.“ Die belangte Behörde erließ daraufhin den bekämpften Bescheid.

 

15.        In der mündlichen Verhandlung des LVwG am 1. April 2014 ergab sich zudem Folgendes: Das in Spruchabschnitt I./A) des bekämpften Bescheides festgesetzte Maß der Wasserbenutzung entspricht dem Stand der Technik im Bereich der Wasserversorgung (Befund und Gutachten des Amtssachverstän­digen für Wasserversorgung TBP Seite 10). Die Schüttung aller drei Quellen betrug am 1. April 2014 2 l/s. Die Schüttung der x betrug 0,5 l/s. Die Schüttung der x lässt sich problemlos gesondert messen, da sie gesondert in den Hochbehälter eingespeist wird (Aussage x TBP Seite 7, Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserversorgung TBP Seite 7).

 

16.        Nach der einschlägigen ÖNORM B 2538 sind für das Objekt x nach dem Stand der Technik im Bereich der Wasserversorgung höhere Werte als vom Amtssachverständigen für Wasserversorgung in der mündlichen Verhand­lung am 11. Mai 2009 angenommen, anzusetzen. Der gegenwärtig mittlere Tagesbedarf des Objektes x ist mit 5,4 m3/d anzusetzen, der gegenwärtig größte Tagesbedarf mit 9,72 m3/d, für den zukünftig mittleren Tagesbedarf ist der Faktor 1,3 anzusetzen, was einem zukünftig mittleren Tagesbedarf von 7,02 m3/d entspricht. Der zukünftig größte Tagesbedarf ist mit 12,636 m3/d anzusetzen. Dies entspricht einer Schüttung von 0,15 l/d bzw. 8,78 l/min (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasser­versorgung TBP Seite 8f).

 

17.        Im Bassin des Objektes x kam am 1.4.2014 eine Ableitungsmenge von 0,27 l/s an (Aussage Bf TBP Seite 8). Nach dem Stand der Technik im Bereich der Wasserversorgung ist das unbeschränkte Fließenlassen von Quellwasser nur bei einer Einzelanlage erforderlich. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber nicht um eine Einzelanlage, sondern um eine Gemein­schaftsanlage, bei der das Quellwasser im Hochbehälter gesammelt wird. Es kann insoweit zu keinem problematischen Rückstau kommen, weil das nicht benötigte Überwasser in einem eigenen Rohr abgeleitet wird. Infolge dieser zentralen Ableitung des Überwassers ist kein ständiges Fließenlassen des Wassers auf einer einzelnen Liegenschaft erforderlich (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserversorgung TBP Seite 9).

 

18.        Der Einbau eines Mengenbegrenzungsventils ist nach dem Stand der Technik an und für sich nicht unbedingt erforderlich, da die Situation beim Lokalaugenschein am 1. 4.2014 gezeigt hat, dass die Anlage grundsätzlich auch im derzeitigen Zustand funktioniert. Zurzeit ist kein Mengenbegrenzungsventil eingebaut. Im Fall des Einbaues eines Mengenbegrenzungsventils würde das im Überlauf des Bassins auf dem Objekt x ablaufende Überwasser sich reduzieren und gleichzeitig im Überlauf der Zentralanlage mehr Wasser abfließen (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserversorgung TBP Seite 10).

 

19.        Beweiswürdigung:

 

20.        Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstrittig aus den angeführten Aktenbestandteilen und Beweismitteln (s. die in Klammer genannten Beweismittel).  Bei der „x“ handelt es sich um die sogenannten x. Das Projekt bezieht sich zudem auf die sogenannte x, über die ursprünglich - vor Errichtung der beantragten Anlage - die Anwesen x (vulgo x) und x (vulgo x) mit Wasser versorgt wurden. Die drei Quellen sind in den dem Projekt angeschlossenen Lageplänen eingezeichnet.

 

21.        Zu Art und Umfang der Wassernutzung des Objektes x werden die unstrittigen Angaben des x den Feststellungen zugrunde gelegt. Diese stimmen grundsätzlich mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Dass das Wasserbenutzungsrecht im 19. Jahrhundert um ein „x“ gekauft wurde, konnte aber mangels ausreichender Beweise und weil darüber keine schriftliche Vertragsurkunde vorhanden ist, nicht festgestellt werden. Es handelt sich laut Angaben des Bf um eine Überlieferung in seiner Familie. Fest steht aber, dass die Wassernutzung im Einvernehmen der jeweiligen Grund­eigentümer der Anwesen x und x erfolgte. So wurde auch die Wasserleitung im Jahr 1968 im Einvernehmen saniert.

 

22.        In der Eingabe vom 4.2.2013 räumte der Bf ein, die Gemeinde dürfe im Falle eines Wassermangels den Zulauf auf mindestens 12 m³ Wasser täglich ein­schränken. Dem ist die schlüssige - auf der einschlägigen ÖNORM basierende - Bedarfsberechnung des Amtssachverständigen für Wasserversorgung in der münd­lichen Ver­hand­lung vom 1.4.2014 entgegenzuhalten, dessen Ausführungen den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

 

23.        Zur von der Gemeinde x geforderten Wassermengenbegrenzung mittels Mengenbegrenzungsventil (vgl. Pkt. 7) ist auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserversorgung in der mündlichen Verhandlung am 1. April 2014 zu verweisen. Der Einbau eines Mengenbegrenzungsventils ist nach dem aktuellen Stand der Technik nicht erforderlich, da die Anlage auch ohne Begrenzungsventil funktioniert (vgl. TBP Seite 10). Die Gemeinde ist den schlüssigen gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasser­ver­sorgung in der mündlichen Verhandlung am 1. April 2014 - auch betreffend die Bedarfsberechnung für das Objekt x - nicht wirksam entgegen­getreten.

 

24.        Rechtliche Beurteilung:

 

25.        § 12 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) lauten:

 

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungs­befugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

26.        Die Gemeinde x bestand in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2014 (s. Pkt. 7) anlässlich der Formulierung der wasserrechtlichen Bewilligung darauf, dass der Bf kein Bezugsrecht aus den x ableiten könne. Der Bf verlangt demgegenüber die Wahrung eines bestehenden Bezugsrechtes an der x. Er wendet damit das Bestehen eines dinglichen Wasserbezugsrechtes ein (s. Pkt. 2 und 14).

 

27.        Die verbindliche Feststellung einer Dienstbarkeit kann nur im Verhältnis zwischen dem Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstückes erfolgen und obliegt den Zivilgerichten.  Die Wasserrechtsbehörde und das LVwG haben dessen ungeachtet als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen, ob eine Nutzungsbefugnis in Form einer Dienstbarkeit vorliegt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt Folgendes: Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt. Solche Nutzungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 2 WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obliga­torische Nutzungsberechtigung, wohl aber eine Dienstbarkeit. (vgl. VwGH vom
8. April 1997, GZ 96/07/0195).

 

28.        Bei der Beurteilung der Vorfrage, ob zugunsten des „x“ eine Dienstbarkeit vorliegt, war zunächst zu berücksichtigen, dass der Bf keinen schriftlichen Vertrag über den Erwerb eines Wasserbezugsrechtes vorlegen konnte.  Es ist aber zwischen ihm und den Eigentümern des x unstrit­tig, dass das x faktisch seit 100 Jahren aus der x versorgt wurde und schon immer eine Wasserleitung zum x bestand (s. Pkt. 11). Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der „Bestellung“ im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei der ersessenen Dienstbarkeit kommt es daher darauf an, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte. Der Inhalt der ersessenen Dienstbarkeit bestimmt sich deshalb nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde. Zudem kommt es auf die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung an (vgl. OGH vom 29. Jänner 2014, 7 Ob 228/13z).

 

29.        Infolge der jedenfalls seit 100 Jahren einvernehmlichen bzw. geduldeten gemeinsamen Nutzung der x durch die Anwesen x und x geht das LVwG bei Beurteilung der beschriebenen Vorfrage von der Ersitzung einer Dienstbarkeit aus. Bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilli­gung war daher darauf zu achten, dass diese Dienstbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Sowohl die derzeitige als auch die maximale zukünftige Nutzung des Bf sind mit dem im bekämpften Bescheid zugesprochenen Maß der Wasserbenutzung vereinbar. Eine gemeinsame Wassernutzung durch die Gemeinde und den Bf ist möglich, da ausreichend Wasser zur Verfügung steht (s. Pkt. 16, 17, 18). Das festgelegte Maß der Wasserbenutzung ist mit der Dienstbarkeit vereinbar.

 

30.        Soweit sich die Gemeinde auf eine mögliche Verschmutzung der x bezieht, ist festzuhalten, dass dies auf das Bestehen der Dienstbarkeit des Bf - die sich freilich nur auf einen Anteil der jeweils von der x geschütteten Wassermenge bezieht - keine Auswirkungen hat. Die Auflagepunkte G)/1. und G)/2. waren zu korrigieren, als sie von einer zu niedrigen Bedarfsberechnung ausgehen. Zur Vermeidung von Wasserver­schwendung iSd § 105 Abs. 1 lit. h WRG ist der Einbau eines Begrenzungsventils nach dem Stand der Technik nicht erforderlich (s. Pkt. 18). Es konnte mit Beschreibung des als Vorfrage beurteilten Umfanges der Dienstbarkeit das Auslangen gefunden werden (s. Pkt. 5). Bei solcher Sachlage besteht derzeit kein Anlass für die Durchführung eines Verfahrens zur Einräumung eines Zwangs­rechtes.

 

31.        Der Bf beantragte die Abänderung von Punkt C) des bekämpften Bescheides dahingehend, dass nur eine Notwasserversorgungsanlage genehmigt wird (s. Pkt. 6). Nun entspricht das festgesetzte Maß der Wasserbenutzung dem Stand der Technik im Bereich der Wasserversorgung (s. Pkt. 15). Der Bf hat insoweit keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides, da bereits durch die Abänderung der genannten Auflagepunkte eine Beeinträchtigung seiner Dienst­barkeit verhindert wird.

 

32.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

33.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes geklärt. Im Detail ging es va. um einzelfallbezogene Ermittlungen und Fragen der Beweiswürdigung.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. November 2014, Zl.: E 716/2014-7

Beachte:

Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.