LVwG-550179/6/KLE/BRe

Linz, 07.05.2014

IM  NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Mag. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde des x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013, GZ: LNO-100914/382-2013-Oh/Ko nach der am 7. Mai 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013, LNO-100914/382-2013-Oh/Ko, wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen. Mit diesem Bescheid wurden die Eigentumsverhältnisse einschließlich der entsprechenden Grunddienstbarkeiten neu geregelt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer - mit Schriftsatz vom 3. September 2013 - eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wie in der Begründung näher angeführt, abzuändern bzw. aufzuheben und neu zu verhandeln.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

1)   Für die Forstparzelle Grst.Nr x bestehe keine Zufahrt über die Forstparzelle Grst. Nr x zur Fahrtrechtsstraße.

2)   Durch den Bau des Wirtschaftsweges x x, sei die Hofparzelle Grst.
Nr x verkleinert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wo diese Fläche ausgeglichen worden sei.

3)   Die beantragte Löschung von x werde damit begründet, dass die Flächen x und x durch x getrennt werden würden. Es entstünden dadurch Erschwernisse in der Bewirtschaftung und Weidehaltung. Da die Fläche x über den x und den x ausreichend erschlossen werden könne, sollte im Sinne einer Grundzusammenlegung eine Löschung vorgenommen werden, weil drei Zufahrtsmöglichkeiten zu einer Fläche nicht nötig seien.

4)   Es sei nicht ersichtlich, wo die Fläche der Waldparzelle Grst. Nr. x ausgeglichen worden wäre, da diese Fläche an x gegeben worden wäre.

 

Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 17. März 2014, GZ LNO-100914/451-2014-Oh/Ko, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung. An der Verhandlung nahmen der Vertreter der belangten Behörde und der Amtssachverständige teil. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Erst nach Schluss des Beweisverfahrens und der Beratung ist der Beschwerdeführer erschienen.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaften EZ x, x, x und x je GB x x. Im rechtskräftigen Besitzstandsausweis ist eine Gesamtfläche von x (Vergleichswert x Euro) ausgewiesen. Nach Berücksichtigung der Sondervereinbarungen wurde eine Fläche von x mit einem Gesamtwert von
x Euro zugewiesen.

Die Grundstücke x und x liegen außerhalb des Flurbereinigungsgebietes x.

Der x wurde in  einer Länge von 90 lfm auf einem bestehenden Weg errichtet und trennt als öffentliches Gut die Hausliegenschaften x und x. Der Weg mündet in den x, welcher zur Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzflächen dient. Der Grund für die gemeinsamen Anlagen wurde von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufgebracht. Das Grundstück Nr. x ist zusammen mit weiteren Grundstücken im rechtskräftigen Besitzstandsausweis als Abfindungskomplex (Hofkomplex) x mit einer Fläche von x (x Euro) angeführt. Der neue Hofkomplex x wurde vergrößert und hat nun eine Gesamtfläche von x (+ 25 %) (x Euro).

Der Wirtschaftsweg x befindet sich im Eigentum von 6 Grundeigentümern und dient der Erschließung der südlichen Teile des landwirtschaftlich genutzten Abfindungskomplexes x (x). Die Erschließung der Abfindung erfolgt über 3 Zufahrten. Das ausgebaute öffentliche Gut x ermöglicht ein gefahrloses Zufahren zu x. Das südlich und westlich von x ausgewiesene öffentliche Gut x ist ein befestigter Wiesenweg und erlaubt das Ausfahren mit Wirtschaftsfuhren nur bei trockenen Verhältnissen. Die 3. Erschließung, der unbefestigte Wiesenweg x, ist in seiner Lage gegenüber dem Besitzstandsausweis in unveränderter Lage belassen worden und ist die kürzeste Verbindung der Liegenschaft x zum südlichen Teil des Abfindungskomplexes x.

Auf Grund der Steilheit des Geländes im Bereich des  Abfindungskomplexes x, insbesondere Wertabschnitte x sowie x, kann dieser Teil nur als Dauergrünland genutzt werden. Das Zufahren über den nördlichen Teil ist auf Grund der unterschiedlichen Nutzungseignung als Acker und Grünland nur eingeschränkt möglich.

Das Grundstück x (x, x) hat eine Fläche von x . Die Böschungfläche ist auf Stock gesetzt. Die Zuteilung erfolgte an den angrenzenden Grundeigentümer x (x). Bei der Zuteilung an den Beschwerdeführer wäre die Einräumung einer Dienstbarkeit notwendig geworden. Der Verlust für die Partei x ist im Geldausgleich berücksichtigt. Gemäß der Abfindungsberechnung beträgt die Unterabfindung x Euro.

Das Landesverwaltungsgericht gelangte daher zu seiner abweichenden Beurteilung der Sachlage.

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 1 Oö. FLG

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

 

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).

 

Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen, wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

 

§ 19 FLG schreibt die Anforderungen fest, an welchen die Übereinstimmung einer Abfindung mit dem Gesetz zu messen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.

Zufolge § 19 Abs. 7 FLG müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.

Nach § 19 Abs. 8 FLG hat das Verhältnis zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis zu einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

Gemäß § 19 Abs. 9 FLG ist der Bemessung der Abfindung der Abfindungsanspruch zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

 

Zu 1)

Die Grundstücke x und x liegen außerhalb des Flurbereinigungsgebietes. Es besteht daher keine Zuständigkeit der Agrarbehörde bzw. des Landesverwaltungsgerichts zur Einräumung einer Dienstbarkeit.

 

Zu 2) und 4)

Der alte Hofkomplex x hatte eine Fläche von x (x Euro).

Der neue Hofkomplex x wurde um 25% vergrößert und hat nun eine Gesamtfläche von x (x Euro). Das Argument des Beschwerdeführers, der Hofkomplex sei verkleinert worden, ist daher nicht nachvollziehbar.

 

Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist deren Gesamtvergleich mit dem gesamten Altbesitz entscheidend (vgl. VwGH 2004/07/0147 vom 23.2.2006). Es kommt daher auf eine Gesamtbetrachtung der Grundabfindungen im Vergleich zum Besitzstand und dabei die Erfüllung der gesetzlichen Parameter an.

Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5% des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Gemäß der Abfindungsberechnung beträgt die Unterabfindung x Euro. Dies entspricht einer Unterabfindung von
0,1 %, welche sich klar im gesetzlichen Rahmen von 5% des Wertes des Abfindungsanspruches bewegt.

 

Zu 3)

Hinsichtlich des Wirtschaftsweges x, der die Abfindungskomplexe x und x teilt, wurden keine Veränderungen im Vergleich zum Besitzstand vorgenommen. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht schlechter gestellt. Sowohl x als auch x haben für sich alleine eine ausreichend große Komplexfläche, um bereits eine starke Reduzierung der unproduktiven Fahrten und Aufwendungen zu erreichen. Der Wirtschaftsweg x dient der Erschließung der südlichen Teile des landwirtschaftlich genutzten Abfindungskomplexes x (x), ist für die Bewirtschaftung aufgrund der topografischen Verhältnisse notwendig und die kürzeste Verbindung der Liegenschaft x zum südlichen Teil des Abfindungskomplexes x.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Bleier