LVwG-570001/19/Wg/AK

Linz, 13.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerde des x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Steyr-Land vom 11. April 2012,
GZ: Wa10-150/42-2008, betreffend wasserrechtliche Überprüfung iSd § 121 Wasserrechtsgesetz (WRG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 28. April 2014 (mitbetei­ligte Partei: Gemeinde Aschach an der Steyr),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: die belangte Behörde) erteilte der Gemeinde x in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom
4. September 2009, GZ: Wa10-150/18-2008 N10-156/5-2008, unter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für x entsprechend dem Detailprojekt x (x, x, x). Aufzählungspunkt 2. des Auflage­punktes 1. lautet: „Der bestehende Weg kann, wie im Projekt vorgesehen um ca. 20-30 cm erhöht werden.“ Auflagepunkt 14. lautet: „Nach Baufertig­stellung ist von der Konsenswerberin die Grundbuchsordnung wiederherzustellen. Dazu ist die Vermessung und Vermarkung von einer dazu befugten Person oder Behörde vornehmen zu lassen.“

 

2.            Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 14. Juni 2010,
GZ: Wa-2010-20475/5-Gut, insoweit statt, als unter Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 4. September 2009 im Auflagepunkt 1. der Aufzählungspunkt 2. mit folgendem Wortlaut entfällt: „Der bestehende Weg kann, wie im Projekt vorgesehen um ca. 20-30 cm erhöht werden.“

 

3.            In der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 15. März 2012 erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch für seine Frau x: „Die in Punkt 14. des Bewilligungsbescheides geforderte Herstellung der Grundbuchsordnung wurde bislang nicht erfüllt und ist herzustellen. Die Auflage aus dem Bescheid vom 14. Juni 2010 wurde nicht erfüllt. Im Bewilli­gungsbescheid sowie im gesamten Verfahren war nie die Rede davon, dass es durch die Errichtung zweier Brücken mit einer Breite von 3,50 m zu einer Verschlechterung der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke kommt, da diese teilweise mit landwirtschaftlichen Erntemaschinen nicht zu befahren sind.“

 

4.            Mit Bescheid vom 11. April 2012, GZ: Wa10-150/42-2008, stellte die belangte Behörde auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik fest, dass die ausgeführten Baumaßnahmen mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmen und ordnete gemäß § 121 Abs. 1 WRG an, dass folgende Mängel noch bis 31. Dezember 2012 zu beheben seien: „Die Grenzsteine im Bereich der Eigentümer x, Herrn x und Frau x, welche durch die Bauarbeiten abhanden gekommen sind, sind wiederherzustellen und einvernehmlich mit den Grund­eigentümern zu situieren. Die Durchführung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich bekanntzugeben.“

 

5.            Dagegen erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Eingabe vom 26. April 2012 Berufung und stellte den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung dieses Bescheides. Er zitiert in der Berufung Auflagepunkt 14. und führt aus, die im Bescheid vom 11. April 2012 angeführte Einschränkung sei nicht angeführt. Zudem sei diese Einschränkung falsch, denn genau zwischen 4. September 2009 und 11. April 2012 habe die Gemeinde x das zuvor im Besitz von x befindliche Grundstück Nr. x, welches unmittelbar an sein Grund­stück angrenze, erworben. Ein weiteres Indiz, dass diese Einschränkung falsch sei, sei die Tatsache, dass hierzu ein Vermessungsversuch seitens des x stattgefunden habe, der Bescheid sei hierzu jedoch wegen Verfahrensfehlern aufgehoben worden. Die im Bescheid vom 14. Juni 2010 untersagte Aufschüttung des Weges sei nicht eingehalten worden. Da die Brücke projektsgemäß errichtet worden sei, habe die Fahrbahn zur Brücke aufgeschüttet werden müssen und da die Brücke wohl Teil des Weges sei, sei der Weg eben erhöht worden. Diese Erhöhung habe folgende Wirkung: Sie unterbreche das natürliche Gefälle des Weges, wodurch das Wasser entlang des Weges abfließe, nicht über die Brücke könne, sondern seitlich auf sein Grundstück ausgeleitet werde. Zur Ver­schlechterung der Bewirtschaftung sei im Bescheid nicht Bezug genommen worden. Dies sei insofern von Relevanz, da er dadurch, dass ihm die Parteistellung aberkannt worden sei, nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, eine Stellungnahme abzugeben. Die Aberkennung der Parteistellung sei aber auch insofern unbegründet gewesen, da nämlich anderen ebenfalls auf ihrem Grundstück vom Bau Betroffenen die Parteienstellung nicht aberkannt worden sei. Tatsache sei, dass sein Grundstück von Baumaßnahmen betroffen gewesen sei, wobei der Tatbestand der Besitzstörung gegeben gewesen sei. Eine endgültige Beurteilung des Sachverhaltes, ob nicht doch ein Teil des Projektes auf seinem Grundstück errichtet worden sei, könne erst nach erfolgter Herstellung der Grenzen beurteilt werden. Sollte dies der Fall sein, sei dies ebenfalls Teil der Begründung.

 

6.            Die belangte Behörde legte dem Amt der Landesregierung den Verfahrensakt mit Schreiben vom 4. Mai 2012 zur Entscheidung vor.

 

7.            Mit Eingabe vom 18. November 2012 brachte der Bf beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einen Devolutionsantrag ein.

 

8.            Mit 1. Jänner 2014 gilt die Berufung gegen den Bescheid vom
11. April 2012 als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zu entscheiden hat. Aus diesem Grund übermittelte das Bundesministerium dem LVwG den Verfahrens­akt.

 

9.            Das LVwG hat Beweis erhoben in der öffentlichen Verhandlung am
28. April 2014. In der Verhandlung wurden die Verfahrensakte mit dem Bf, der Gemeinde x und der belangten Behörde erörtert. Der Projektsvertreter des x, x, wurde einvernommen. Der Amtssach­ver­ständige für Wasserbautechnik erstattete Befund und Gutachten. Der Bf wurde befragt, ob noch weitere Beweismittel zu erheben sind. Er äußerte sich daraufhin zur schriftlich eingelangten Stellungnahme der x vom 13. Februar 2014. Weder die Gemeinde noch die belangte Behörde stellten einen Beweisantrag. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme. 

 

10.         Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

11.         Die - im gegenständlichen Verfahren relevanten -  baulichen Maßnahmen wurden auf den Grundstücken Nr. x, das ursprünglich im Eigentum des x stand und im Jahr 2012 von der Gemeinde x erworben wurde, sowie x und x (x und x) ausgeführt. Lediglich die linksufrigen Fundamente des Brückenbauwerkes befinden sich laut Kataster auf dem Grundstück Nr. x, das im Eigentum von x und x steht. Die x geht davon aus, dass sich insgesamt 1 m2 der linksufrigen Fundamente des Brückenbauwerkes auf Grundstück Nr. x befindet.  Die Nutzungsgrenze der Gemeindestraße stimmt in diesem Bereich nicht mit dem Kataster überein (Stellungnahme der x vom 13. Februar 2014 und angeschlossener Lageplan M 1:100/750).

 

12.         Der maßgebliche Grenzverlauf zwischen Gst.Nr. x und Gst.Nr. x, KG x, ist strittig. x und x konnten sich schon in der Grenzverhandlung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 24. Februar 2010 mit dem vormaligen Eigentümer x nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einigen. In weiterer Folge ordnete das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Bescheid vom 2. März 2010, Zl. A-1069-2010, Folgendes an: „x und x als Eigentümer des Grundstückes Nr. x der KG x werden aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites betreffend die Grenze zum Grundstück Nr. x, KG x, bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.“ Die Ehegatten x erhoben gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel. Sie machten kein gerichtliches Verfahren anhängig. In weiterer Folge stellte die Gemeinde x beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen den Antrag auf Umwandlungsmessung bezüglich des Grundstückes Nr. x, KG x. Mit Bescheid vom 7. Mai 2010 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde auf Grundlage des Planes GZ: A-x/2010 der Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.   Dagegen erhob der Bf Berufung, der das Bundes­amt für Eich- und Vermes­sungswesen mit Bescheid vom 22. November 2010, GZ: 3834/2010 -155, mit der Maßgabe Folge gab, dass der Antrag der Gemeinde x als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dies mit der Begründung, dass die Gemeinde nicht Eigentümer und daher nicht zur Stellung des Antrages berechtigt sei. Die Gemeinde erwarb erst im Mai 2012 das Eigentum an Gst.Nr. x, KG x, und ist mittlerweile als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Akt befindet sich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen errichtete Vermes­sungsurkunde.

 

13.         Es steht fest, dass das Projekt - soweit die Grundflächen des Bf betroffen sind - entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung vom 4. September 2009 und der Berufungsentscheidung vom 14. Juni 2010 errichtet wurde. Das Brückenbauwerk wurde in der bewilligten Höhe errichtet. Der zur Brücke führende Weg wurde entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich nicht erhöht. Lediglich die für die Auffahrt auf die Brücke unmittelbar erforderliche Fläche wurde im unbedingt erforderlichen Ausmaß angehoben, um eine Befah­rung zu ermöglichen. Die für die unmittelbare Befahrung der Brücke erforderliche Anrampung ist aus wasserbautechnischer Sicht als Teil der Brücke und nicht als Teil des Weges anzusehen (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Seite 3 und 4 der Niederschrift vom 15. März 2012, Befund und Gutachten des Amtssachver­ständigen für Wasserbautechnik Tonband­protokoll Seite 5f, Aussage x Tonbandprotokoll Seite 4f, Stellungnahme der x vom 13. Februar 2014).

 

14.         Beweiswürdigung:

 

15.         Die Feststellungen stützen sich auf die angeführten Beweismittel (s. Klammer) bzw. die angeführten Bescheide des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. In der Stellungnahme der x vom 13. Februar 2014 wird die Situation vor Ort, insbesondere bezüglich der betroffenen Grundstücke anschaulich und unter Anschluss eines Lageplanes M1:100/750 (samt Übersichtsplan M 1:750) beschrieben. Die x geht davon aus, dass sich insgesamt 1 m2 der linksufrigen Fundamente des Brückenbauwerkes auf Grundstück Nr. x befindet.  Der maßgebliche Grenzverlauf zwischen Gst. Nr. x und Gst.Nr. x ist aber strittig. Im Akt befindet sich eine Vermessungsurkunde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Der Bf wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen rechtskräftig auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die von der Gemeinde x beantragte Umwandlung in den Grenzkataster wurde vom Bundesamt aus Formalgründen behoben.

 

16.         Die Baumaßnahmen wurden - wie aus den schlüssigen Gutachten der Amts­sachverständigen für Wasserbautechnik laut Niederschrift vom
15. März 2012 und vom 28. April 2014 hervorgeht - jedenfalls, soweit die Grund­stücke des Bf betroffen sind, entsprechend der erteilten Bewilligung und der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich ausgeführt.

 

17.         Rechtliche Beurteilung:

 

18.         Mit 1. Jänner 2014 wurde der behördliche Instanzenzug neu geregelt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums und des Landeshauptmannes von Ober­österreich sind entfallen. Der Devolutionsantrag wurde damit gegenstandslos. Die Berufung gilt als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat. Der Bf hielt in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG fest, die Anträge in der Berufung vom 26. April 2012 aufrecht zu erhalten.

19.         Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

§ 121 Abs. 1 WRG lautet:

 

(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasser­anlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich geneh­migt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrück­lich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

 

20.         Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 und des dieses abschließenden Bescheides ist die Feststellung der Übereinstim­mung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung. Folglich kann mit Einwendungen in diesem Verfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausge­führten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden. Im Kollaudierungsverfahren kann weder das Konsensprojekt bekämpft werden, noch können Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vgl. VwGH vom 22. März 2012,
GZ: 2010/07/0038).

 

21.         Die Anlage wurde jedenfalls, soweit die Grundstücke des Bf betroffen sind, entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung und der vorliegenden Berufungs­entscheidung errichtet (s. Pkt. 13). Das Vorbringen des Bf zur projektskonformen Ausführung der Brücke und sein Argument, es sei auf die Verschlechterung der Bewirtschaftung nicht eingegangen worden, ist daher im Überprüfungsverfahren nicht relevant.

 

22.         In Auflagepunkt 14. des Bescheides vom 4. September 2009 wird die Wiederherstellung der Grundbuchsordnung angeordnet. Es liegt eine Vermes­sungsurkunde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vor. Die Ehegatten x wurden rechtskräftig auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Eine verbindliche Festlegung der Grundgrenzen kann im gegenständlichen Fall nicht mit den rechtlichen Mitteln des § 121 WRG, sondern - wie schon das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen rechtskräftig angeordnet hat - nur im Zivilrechtsweg erfolgen.  Ein über die Anordnungen des bekämpften Bescheides hinausgehender Beseitigungsauftrag iSd § 121 Abs. 1 WRG ist bei der festgestellten Sachlage in Anbetracht der bewilligungskonformen Errichtung jedenfalls nicht möglich und auch nicht gerechtfertigt (vgl. dazu auch VwGH vom 2. Juni 2005, GZ 2004/07/0024).

 

23.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

24.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes geklärt. Im Detail ging es va. um eine einzelfallbezogene Grenzstreitigkeit mit der Besonderheit, dass der Bf bereits rechtskräftig auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Weigl