LVwG-600246/6/Kof/BD/CG

Linz, 13.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X, geb. X, X, X, Deutschland gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. November 2013,
VerkR96-11879-2013 wegen Übertretung der StVO, nach der am 12. Mai 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
12 Euro zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 31.07.2013 um 15:17 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) auf der B148 bei Straßenkilometer 8.416, Gemeinde
St. Georgen bei Obernberg am Inn gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 13 km/h überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich ist,                                     gemäß

                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

  60 Euro                                   14 Stunden                                     § 99 Abs.3 lit.a StVO

                                                                                                                       

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

(10% der Strafe, mindestens aber 10,00 Euro).

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............ 70 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 13. Februar 2014 - hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 10. März 2014 erhoben und vorgebracht, er wisse nicht wer gefahren sei und die Behörde würde es auch nicht wissen. Die Behörde habe keine Beweise, welche belegen, dass der Bf mit dem PKW gefahren sei. Er sei nicht verpflichtet, sich selbst oder Angehörige
zu belasten. Eine automatische Haftung des Fahrzeughalters sei nach deutschem Recht unzulässig. Die Strafe widerspreche deutschen Rechtsgrundsätzen.

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

 

 

 

 

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung – Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – wurde in Österreich begangen und unterliegt daher nicht dem deutschen, sondern dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht;

VwGH vom 27.06.2007, 2005/03/0140.

 

Anders ausgedrückt: Der Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt nicht in Deutschland, sondern in Österreich. –

Somit ist nicht deutsches, sondern österreichisches Recht anzuwenden.

VwGH vom 26.05.1999, 99/03/0074 mit Vorjudikatur.

 

Am 12. Mai 2014 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

 

Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;  

v. 30.01.2004, 2003/02/0223; v. 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146; v. 20.10.2010, 2009/02/0292;

    

Der Bf ist Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKW.

 

Vom Zulassungsbesitzer, welcher das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat,

wird erwartet, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet;

VfGH vom 22.09.2011, B1369/10.

VwGH vom 27.05.2011, 2010/02/0129 und vom 20.09.1996, 96/17/0320.

 

Der Bf hat im gesamten Verfahren weder einen anderen Lenker bekanntgegeben, noch Beweismittel dafür vorgelegt, dass er nicht selbst der Lenker war.

 

Aufgrund der zitierten Judikatur der Höchstgerichte (Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) kommt das LVwG OÖ. zum Ergebnis, dass der Bf selbst zur Tatzeit und am Tatort den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. ...... 20% der verhängten Geldstrafe (= 12 Euro).

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung
des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Richter Mag. Josef Kofler