LVwG-650122/3/Br/BD

Linz, 08.05.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des X, X, X, vertreten durch die X Rechtsanwälte GmbH, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 24.3.2014, GZ: VerkR21-487-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I.   Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben als die Entzugsdauer auf neun Monate und 2 Wochen ermäßigt wird. Dem entsprechend  ermäßigen sich auch zeitlich die darüber hinaus ausgesprochenen Verbote.

 

 

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Behörde (Bezirkshauptmannschaft Schärding) hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 30.10.2013, dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Ried am 30.3.2011, mit der Nr. x erteilte Lenkerberechtigung der Klasse(n) AM, A1, A2, A, B und EzB, für die Dauer von

12 Monaten und zwei Wochen,

gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, den 19.10.2013, bis einschließlich 1.11.2014, 24.00 Uhr, entzogen.

·         Ferner wurde angeordnet nach Zustellung dieses Bescheides seinen im Jahre 1994 ausgestellten Mopedausweis bei der Behörde oder der Polizeiinspektion seines Wohnsitzes abzuliefern;

·         weiters wurde ihm das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen;

Weiters wurde

      die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle;

·         die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker bei einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle und die

      die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung im Sinne § 8 FSG angeordnet.

 

 

 

I.1. Begründend wurde der Bescheid im Ergebnis auf § 24 Abs.1 Führerscheingesetz und die darin normierte Voraussetzung für Erteilung der Lenkberechtigung gestützt. Im Grunde vertrat die Behörde die Auffassung, dass es sich bei der verkehrszuverlässig einer Person um einen charakterlichen Wertbegriff handle. Diese sei wiederum ausgehend von den nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen zu beurteilen.

Diesbezüglich wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 88 Absatz und 3 StGB im Zusammenhang mit § 81 Abs. 1 Ziffer 2 StGB verwiesen, in dem der Beschwerdeführer schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 7.000 € verurteilt wurde wurde, weil er am 19.10.2013 in Zell an der Pram zwei Radfahrerinnen fahrlässig am Körper verletzt habe, wobei er sich vorher durch Genuss von Alkohol in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt gehabt habe, wobei der bei ihm festgestellte Blutalkoholwert in Umrechnung des Atemluftalkoholghelates 2,28 Promille betragen habe.

Bei der Bemessung der Entzugsdauer wurde insbesondere der massive Alkoholisierungsgrad für die Beurteilung bzw. die Prognose über die zeitliche Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ins Treffen geführt. Hinsichtlich der Verlängerung diese Entzugsdauer um 2 Wochen wurde auf ein diesbezügliches Vormerkdelikt und §  25 FSG (gemeint dessen Abs.3) verwiesen.

Insgesamt brachte die Behörde die Überzeugung zum Ausdruck, dass es zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dieser Zeitspanne eines Ausschlusses des Beschwerdeführers von der Verkehrsteilnahme bedürfe.

Abschließend wies die Behörde auch noch darauf hin, dass für die Beurteilung der verkehrszuverlässig (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, die mit der Entziehung der Lenkberechtigung einhergingen, kein wie immer geartetes Beweisthema wären und solche Einwände von der Behörde als nicht ausschlaggebend zu beurteilen wären.

 

 

 

II. Dem trat der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde entgegen. Der Anfechtungsumfang wurde ausdrücklich nur auf die ausgesprochene und als nicht angemessen erachtete Entzugsdauer eingeschränkt.

Zum Alkoholisierungsgrad wurde die Auffassung vertreten, dass diesbezüglich nicht gleich mehr als den doppelten Ausspruch der Mindestentzugsdauer rechtfertigen würde. Dies wäre völlig überzogen.

Behörde hätte ferner den Einwand in der Vorstellung im Hinblick auf die Beurteilung des Mitverschuldens der Unfallbeteiligten konkreter zu überprüfen gehabt. Diesbezüglich wäre die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen.

Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall durch einen entgegenkommenden Pkw geblendet worden sei und die Radfahrerin habe einen zu großen Abstand vom rechten Fahrbahnrand eingehalten.

Diese hätte demnach das Rechtsfahrgebot missachtet und er hätte, obwohl er sofort eine starke Bremsung eingeleitet und noch auszuweichen versucht habe, den Unfall nicht mehr verhindern können.

Insgesamt macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel mit Blick auf § 56 iVm § 60 AVG geltend.

Betreffend sein Wohlverhalten führt er weiter aus, dass die beiden am Fahrrad fahrenden Mädchen lediglich leicht verletzt worden wären. Die Verletzungen wären an sich ohne Folgen geblieben. Er habe sich um die Schadensgutmachung bemüht und habe für Fahrrad, Kleidung und Schmerzensgeld in Höhe von 500 € an eine und an die zweite Unfallbeteiligte 750 € an Schadensgutmachung bezahlt. Ebenfalls habe er sich unmittelbar nach dem Unfall und trotz seiner Alkoholisierung um die Fahrradlenkerin und deren Mitfahrerin gekümmert. Auch dies hätte bei der Beurteilung der Angemessenheit Entzugsdauer berücksichtigt werden müssen. Ferner sei dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er angesichts der geringen Unfallfolgen offenbar nur mit sehr geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein konnte. Er sei demnach wegen seiner Alkoholisierung betont vorsichtig gefahren und könne keinesfalls als Verkehrsrowdy abgeurteilt werden. Dies hätte  im Sinne des § 7 Abs.4 FSG in der Auslegung der Wertung zu einer erheblichen Reduzierung der Entzugsdauer, nämlich einer im angemessenen Ausmaß von bloß 7 Monaten führen müssen.

In diesem Umfang wurde die Korrektur des Bescheides beantragt und in eventu zumindest eine erhebliche Herabsetzung der Entzugsdauer begehrt.

 

 

 

III. Den Verfahrensakt hat die Behörde in einem losen und nicht durchnummerierten Konvolut mit Vorlageschreiben vom 28.4.2014 unter Hinweis auf den Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung und mit dem Begehren auf Abweisung der Beschwerde vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Diesem angeschlossen findet sich insbesondere die Anzeige gegen den Beschwerdeführer und das Beiblatt zu dieser Anzeige mit dem Ergebnis der Atemluftuntersuchung. Der abschließende Unfallbericht vom 27.11.2013. Die so genannte Strafkarte des Bezirksgerichtes Schärding mit den daran angeschlossenen Protokoll und der gekürzten Urteilsausfertigung. Ebenfalls dem Akt angeschlossen ist ein Auszug aus dem Führerscheinregister und aus der Verwaltungsstrafkartei.

Ergänzend wurde im Wege der Rechtsvertreterschaft Rücksprache gehalten, ob der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aufrecht gehalten werde. Dies unter Hinweis auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Bezirksgericht Schärding, GZ: 1 U208/13v-11 am 10.2.2014.

 

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war mit Blick auf die diesbezügliche Rücksprache mit dem Rechtsvertreter betreffend dessen Beweisrüge im Behördenverfahren gemäß § 24 Abs.2 VwGVG entbehrlich (AV ON 2).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung iSd § 28 Abs.2 Z2 VwGVG liegen vor. Eine öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.5 VwGVG unterbleiben.

 

 

 

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer legte am 19.10.2013 um 19:25 Uhr mit einem Pkw von Zell an der Pram kommend  in Richtung Riedau gefahren. In dieser Richtung war auch die Radfahrerin X und die ebenfalls auf diesem Fahrrad mitbeförderte X unterwegs gewesen. Laut Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen seiner polizeilichen Befragung erklärt dieser sein offenkundiges Übersehen des Fahrrades in der Dunkelheit, wegen des nicht sichtbaren oder fehlenden Rücklichtes.

Im Unfallbericht wurde dann auch festgehalten, dass durch die am Fahrrad mitfahrende Person das Rücklicht des Fahrrades verdeckt worden sei. Feststellungen über die konkreten Straßenbeleuchtungsverhältnisse und die Bekleidung der am Fahrrad hinten sitzenden Person (hell oder dunkel, Reflektoren) fehlen laut Anzeige.

Beim Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge die hochgradige Alkoholisierung festgestellt. Über das Fahrverhalten der Radfahrerin wurden letztlich weder von der Polizei und vermutlich auch nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens nähere Feststellungen getroffen.

Laut Angaben der Radfahrerinnen im Zuge deren Befragung durch die Polizei ist evident, dass X am Rad stehend die Pedale getreten hat, während die Mitfahrerin auf dem Sattel gesessen sein soll. Das damit eine eher wackelige Fahrt vermutet werden kann sollte daher nicht verwundern.

Aus dem Bild mit der Nr. 6 der Unfallanzeige ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar sein Fahrzeug unmittelbar vor der Streifkollision mit dem Fahrrad entweder sein Fahrzeug nach links verrissen haben dürfte, oder ist die Radfahrerin nach links gependelt, sodass es durch zu knappes Vorbeifahren zu der zum Sturz führenden Streifung gekommen sein dürfte.  Dies lässt sich etwa aus den rechtsseitigen Kratzspuren am vorderen Kotflügel des Beschwerdeführererfahrzeuges erschließen. Es ist daher durchaus nicht unrealistisch davon auszugehen, dass es im Falle eines funktionierenden bzw. sichtbaren Rücklichtes zu dieser Kollision nicht gekommen wäre.

Ein mögliches Mitverschulden der Radfahrerinnen kann einerseits aus der Doppelbesetzung des Fahrrades und andererseits ob des nicht sichtbaren Rücklichtes zumindest als nicht unrealistisch angenommen werden.

Seitens des Gerichtes wurde wohl die bisherige Unbescholtenheit und das reumütig abgelegte Geständnis des Beschwerdeführers  als strafmildernd gewertet. Nicht jedoch wurde in der gekürzten Urteilsausfertigung die Frage eines allfälligen Mitverschuldens berücksichtigt. Dieses wird jedoch im Rahmen dieses Verfahrens als gegeben angenommen was bei der Beurteilung der Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG und der Prognosebeurteilung über das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit nicht unberücksichtigt bleiben darf.

In diesem Punkt kommt der Beschwerde daher sehr wohl Berechtigung zu.

 

 

 

V.I. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Hier liegt der Sonderfall der Entziehung nach § 26 Abs.2 Z1 FSG iVm § 99 Abs.1 StVO (Alkoholisierungsgrad von mehr als 0,8 mg/l) gestützter Entzugstatbestand vor, wobei Letzterer zusätzlich zur gesetzlich determinierten Entzugsdauer in der Dauer von sechs Monaten als „bestimmte Tatsache“ und weitere zu wertende Tatsachen für die Erstellung einer Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigen sind.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs.1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls für Fälle nicht entgegen, in denen konkrete Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Dies ist hier in einem bereits neun Jahre zurückliegenden Entzug zu erblicken. Es bedarf jedoch nachvollziehbarer Gründe über eine die Verkehrszuverlässigkeit über einen jeweiligen Zeitraum die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Prognoseentscheidung (vgl. unter vielen VwGH 24.5.2003, 2004/11/0013).

Nicht übersehen darf werden, dass hier auch die an sich mit 7.000 Euro schon hohe Geldstrafe und die parallel zum Entzug zwingend anzuordnen gewesenen begleitenden Maßnahmen einen positiven Effekt auf einen Sinneswandel des Beschwerdeführers mit durchaus gutem Grund erwarten lassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Versagung oder Entziehung der Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, wohl um keine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen.

Die in § 26 FSG 1997 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs.1 und § 25 FSG 1997, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0227). Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in § 26 FSG 1997 geregelten Fälle, in denen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wurde und sich die Behörde mit der in § 26 Abs.2 FSG 1997 genannten Mindestdauer begnügt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 mit Hinweis auf VwGH 14.3.2000, 99/11/0075).

Die außerhalb dieses fixen Entzugstatbestandes liegenden Wertungstatsachen sind hier neben der vorzitierten Alkofahrt auch im Vormerkdelikt einer Minderalkoholisierung im ersten Halbjahr 2012, sowie im überdurchschnittlich hohen Alkoholisierungsgrad und nicht zuletzt in dem vom Beschwerdeführer jedenfalls mitverschuldeten Verkehrsunfall begründet.

Demnach hat die Behörde einerseits  durchaus zu Recht diese zusätzlichen Fakten über die mit fixen Entzugszeiten schon vom Gesetzgeber antizipativ vorgenommene Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu berücksichtigen gehabt, andererseits wirdem diese jedoch überbewertet.

Diese konnten sachlich betrachtet letztlich nicht zu einer Verdoppelung der Zeitspanne für eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose führen.  

Es gilt sämtliche personenbezogene Umstände, nämlich auch die der betroffenen Person – in Gesamtpersönlichkeitsbeurteilung -  positiven Wertungsfaktoren zu berücksichtigen und gegenseitig abzuwägen, um so zu einem möglichst sachlichen Ergebnis in der Prognosebeurteilung für das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit zu gelangen.

Diese können einerseits in dem mit guten Gründen anzunehmenden Mitverschulden der Radfahrerin und andererseits auch im durchaus korrekten Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall gesehen werden.

Wie schon gesagt, auch die Strafe und die begleitenden Maßnahmen lassen einen positiven Einfluss auf einen positiven Wertewandel betreffend Alkohol und Lenken eines KFZ erwarten.

Daher kann hier in sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes bereits nach neun Monaten vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden.

 

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r