LVwG-850050/13/Wim/Bu LVwG-850051/13/Wim/Bu LVwG-850052/13/Wim/Bu LVwG-850053/13/Wim/Bu LVwG-850054/13/Wim/Bu LVwG-850055/13/Wim/Bu LVwG-850056/13/Wim/Bu

Linz, 25.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer  über die Beschwerden der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2.4.2012, Verk-630062/70-2012-Kö, Verk-630014/41-2012-Kö, Verk-630166/27-2012-Kö, vom 29.5.2012, Verk-630049/71-2012-Haf/Eis, vom 30.7.2012, Verk-630051/54-2012-Hai/Eis, vom 25.7.2012, Verk-630003/54-2012/Hai-Eis und vom 27.7.2012, Verk-630092/42-2012-Hai/Eis, jeweils wegen eingeschränkter Konzessionswiedererteilung nach dem Kraftfahrliniengesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. April 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden der Beschwerdeführerin die Konzessionen für die näher beschriebene Kraftfahrlinien auf den näher beschriebenen Strecken wiedererteilt jedoch für die Kraftfahrlinie x bis zum 13.12.2015 und für die Kraftfahrlinien x,  bis 8.12.2019 befristet. Als Begründung wurde dazu von der Erstbehörde angeführt, dass gemäß § 15 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 3 KflG zur Erreichung der Ziele der Landesverkehrsplanung die Konzessionsdauer entsprechend beschränkt wurde.

 

2. Gegen die verkürzte Wiedererteilung der Konzessionen hat die Beschwerde­führerin rechtzeitig Beschwerden erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend ge­macht und zusammen­gefasst im Wesentlichen gleichlautend vorgebracht:

 

Die Planungen des Landes Oberösterreich würden lediglich eine rechtlich unverbindliche Empfehlung darstellen und nicht als Kriterium für die Konzessionserteilung bzw. einer allfälligen Befristung heranzuziehen sein.

 

Der im jeweiligen erstinstanzlichen Stellungnahmeverfahren im Schreiben der Oö. Verkehrsverbundgesellschaft angeführte Beschluss der Landesregierung zur Linienbündelung sei der Beschwerdeführerin nicht zu Kenntnis gebracht worden. Auch hinsichtlich der Planungsgrundlagen seien der Beschwerdeführerin keine Unterlagen zur Kenntnis gebracht worden.

 

Ein Verweis auf Planungen des Landes sei nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung und als Kriterium für eine allfällige Befristung nicht heranzuziehen.

 

Die Kraftfahrlinien würden eigenwirtschaftlich betrieben werden und daher auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Einschränkung der Konzessionsdauer fehlen.

 

Dem Land Oberösterreich bleibe es völlig unbenommen für zusätzliche Verkehrsleistungen auf den verfahrensgegenständlichen Kraftfahrlinien­kon­zessionen eine etwaige durch die Bestimmungen des Vergaberechts gebotene (europaweite) Ausschreibung vorzunehmen. Eine Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin im gesetzlich vorgesehen Höchstausmaß stehe einer solchen Ausschreibung nicht entgegen.

 

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 KflG sehe für den Fall, dass über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt werden, vor, dass der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbund­organisations­gesellschaft die anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts zu berücksichtigen habe. Im § 23 Abs. 1 zweiter Satz nehme der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Fallkonstellation Bezug bei welcher ein anderer Personenkraftverkehrsunternehmer als der bisherige Konzessionsinhaber mit der Durchführung der Kurse betraut werde. Das KflG sehe für den Fall einer aus § 23 resultierenden etwaigen wirtschaftlichen Konfliktsituation ein geradezu gegenteiliges Ausstiegsszenario für den bisherigen Konzessionsinhaber vor. Gemäß § 24 Abs. 1 KflG könne der Konzessionsinhaber einen Antrag auf Enthebung seiner Betriebspflicht stellen dem die Konzessionsbehörde zu entsprechen habe, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden könne. Aufgrund dieser Regelungen gäbe es bereits im Vorhinein keine berücksichtigungswürdigen Ziele gemäß § 37 Abs. 3 KflG welche die erstinstanzliche Behörde im Rahmen der Wiedererteilung der Konzession gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin berücksichtigen hätte dürfen. Dem Land Oberösterreich könnten in Wahrheit dadurch keine Nachteile erwachsen.

 

Es sei überdies vollkommen unverhältnismäßig und verfrüht, schon heute massiv in die Rechte eines Konzessionswerbers einzugreifen nur um für künftige gar nicht feststehende Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen vorzu­bauen.

 

Die regionalen Verkehrskonzepte würden aus der Vergangenheit stammen und seien diese bereits langem ausgearbeitet und umgesetzt. Selbst wenn die darin vorgesehenen Planungen als berücksichtigungswürdige Ziele gemäß § 37 Abs. 3 KflG erachtet würden, stünden diese einer Konzessionswiedererteilung im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß tatsächlich nicht mehr entgegen, da die Umsetzung und Realisierung der gegenständlichen regionalen Verkehrskonzepte bereits seit vielen Jahren friktionsfrei erfolgt sei.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis von
25. Februar 2009, Zl. 2008/03/0083 die Annahme einer Bindung an das im Landesregierungsbeschluss festgelegte Betriebsaufnahmedatum für rechtswidrig erklärt. Da bereits aus diesem Grunde der damalige Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen sei, habe sich der VwGH nicht mehr ausdrücklich, wenngleich indirekt zu der Tatsache, dass der dortige Auftrag an die Abteilung 5 des Amtes der Salzburger Landesregierung in Wahrheit eine kompetenzwidrige Weisung der Landesregierung an die bei der Erteilung von Kraftfahrlinienkonzessionen in mittelbarer Bundesverwaltung tätig werdende Konzessionsbehörde darstelle, geäußert. Die belangte Behörde stütze sich in den angefochtenen Bescheiden unsubstantiiert auf das gesamte Vorbringen der Oö. Verkehrsverbundgesellschaft. Die Beschwerdeführerin bekämpfe die nunmehrigen Bescheide, die sich ebenfalls auf einen Landesregierungsbeschluss stützen, ausdrücklich auch unter diesem kompetenzwidrigen Aspekt.

 

Der angefochtene Bescheid enthalte nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass mit vorgesehenen Terminen irgendwelche Harmonisierungsschritte oder sonstige Attraktivierungen erfolgen könnten.

 

Der angefochtene Bescheid vermöge zudem in keiner Weise darzutun, dass die angestrebte Linienbündelung nicht erreicht werden würde, wenn die Konzessionslaufzeiten innerhalb von Planungsregionen nicht harmonisiert würden.

 

Auch die bisherige Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich stehe zu der Berücksichtigung von etwaig zukünftigen Verkehrskonzepten im Widerspruch.

 

In anderen Verfahren habe die belangte Behörde Konzessionen in der gesetzlich zulässigen Höchstdauer wiedererteilt. Es sei damit die vorgenommene Befristung sachlich ungerechtfertigt, willkürlich und damit gleichheitswidrig und in der Begründung der angefochtenen Bescheide auch nicht auf diese Umstände eingegangen worden.

 

Die Beschränkung der Konzessionsdauer ohne gravierende Gründe sei auch wirtschaftlich für die Beschwerdeführerin unzumutbar und zeige das der bisher konkrete Verfahrensaufwand.

 

Es wurde daher beantragt, die gegenständlichen Konzessionen im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß wiederzuerteilen.

 

3. Aufgrund des am 1. Jänner 2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG. In Abstimmung mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde bislang über die Rechtsmittel (auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat) nicht entschieden, da bis vor kurzem auch über eine Zurückziehung erwogen wurde. Es wurden deshalb auch keine Rechtsmittel betreffend allfälliger Säumnis erhoben.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Weiters wurde der Plan für die Bündelung der im Landesgebiet gelegenen Kraftfahrlinien (Linien­bündelungsplan) einschließlich vorgenommener Aktualisierungen, sowie das Oberösterreichische Gesamtverkehrskonzept und weiters eine Aufstellung der Verbundverkäufe und Verkehrsleistungsbestellungen für das Jahr 2012 für die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrlinien beigeschafft und der Beschwerde­führerin zur Verfügung gestellt. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 10.4.2014 durchgeführt, bei der der zuständige Sachbearbeiter der Gesamtverkehrsplanung zeugenschaftlich einvernommen wurde. Überdies wurde auch mit Zustimmung des anwesenden Rechtsvertreters die Niederschrift zu den Verfahren VwSen-500161-500165 vom 15.9.2010, diesem zur Kenntnis gebracht und die in den dortigen Einvernahmen gemachten allgemeinen Aussagen zu der Entstehung der Linienbündelung sowie zur Ausschreibung von Verkehrsdienstleistungen in dieses Verfahren einbezogen.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht vom folgenden ent­scheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die gegenständlichen Konzessionsansuchen zur Wiedererteilung wurden für die gesamte höchstmögliche Konzessionsdauer gestellt.

 

Mit Beschluss der Landesregierung vom 8. Juni 2009 wurde ein sogenannter Linienbündelungsplan beschlossen. In diesem Plan werden verschiedene Kraftfahrlinien zu sogenannten Linienbündeln zusammengefasst und für diese im Regelfall nach der längsten noch laufenden Konzession für Wieder­erteilungs­verfahren entsprechende zeitliche Begrenzungen vorgesehen.

 

In dem für den Beschluss erstellten Amtsvortrag wird ausgeführt:

"Die Wahrung des öffentlichen Interesses an einer sparsamen Haushaltsführung und die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Aufgabenträgerschaft erfordern jedoch, verkehrlich engverflochtene Linien unterschiedlicher Ertragsstärke zu Linienbündel zusammenzufassen und einer gebündelten Genehmigungs­entscheidung zuzuführen. Linienbündel werden geschaffen indem die Genehmigungsabteilung eine Befristung der Laufzeit nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 KflG ausspricht und damit für eine Harmonisierung der Ablaufdaten im Bündel Sorge trägt. Mit dieser Vorgangsweise lassen sich die im Oberösterreichischen Gesamtverkehrskonzept dokumentierten Zielsetzungen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung einer effizienten Organisation und eines qualitativ hochwertigen Angebots für den öffentlichen Verkehr am Besten erreichen. Die Bildung verkehrlich sinnvoller Linienbündel stellt eine langfristig ausgerichtete strategische Planungsfestlegung für die Vergabe von Verkehrsdiensten durch den Auftraggeber Land Oberösterreich dar."

 

Anschließend sind die Grundlagen für die Festlegung der Bündel im Einzelnen angeführt. In der Folge heißt es:

"Diese Maßnahme dient der Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen und wird mit einem dringenden Handlungsbedarf aufgrund folgender übergeordneter Rahmenbedienungen begründet.

 

1) Bei der Produktion von Verkehrsdiensten werden durch linienübergreifenden Personal- und Fahrzeugeinsatz erheblicher Synergieeffekte und Rationalisierungspotenziale realisiert, die letztlich ein niedriges Niveau der gezahlten Bestellerentgelte bewirken.

 

2) Die über 300 konzessionierten Kraftfahrlinien in Oberösterreich weisen derzeit gänzlich unterschiedliche Ablaufdaten zwischen den Jahren 2008 und 2017 auf. Im Jahr 2009 werden voraussichtlich 25 Verfahren zur Wiedererteilung einer Konzessionen anstehen, im Jahr 2010 verdoppelt sich diese Zahl auf 44 und im Jahr 2011 beträgt die Zahl der zu erledigenden (Wiedererteilungs-) Ansuchen bereits 89.

 

3) Bereits im Oberösterreichischen Gesamtverkehrskonzept 2008 wurde mit Blick auf sich abzeichnende Veränderungen am Personenverkehrsmarkt ein erheblicher Anpassungsdruck struktureller Rahmenbedingungen dokumentiert. Tatsächlich wird nun die neue EG-Nahverkehrsverordnung VO (EG) Nr. 1370/2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 3. Dezember 2007, am 3. Dezember 2009 in Kraft treten. Die neue Verordnung, die immer dann Anwendung findet, wenn ein ausschließliches Recht und/oder die Gewährung eines finanziellen Ausgleiches für Verkehrsdienste gezahlt wird, fordert die Ermittlung der Betreiber auf Basis eines fairen und transparenten Wettbewerbsverfahrens. Aufgrund der langen Laufzeiten der Linienkonzessionen ist es daher unabhängig von der nationalen Ausgestaltung der o. g. Verordnung dringend erforderlich, einen langfristig wirtschaftlich tragbaren und rechtssicheren Handlungsrahmen für die Vergabe von Verkehrsdiensten herzustellen.

 

Ohne der Maßnahme Linienbündelung ist aus Sicht der Fachabteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr zu befürchten, dass aufgrund der allgemeinen Zunahme der Wettbewerbsorientierung oberösterreichischer Verkehrsunternehmen ein Genehmigungswettbewerb um die Konzessionen der ertragsstärksten Linien entsteht ("Rosinenpicken"). Dies würde eine erhebliche wirtschaftliche Schieflage im Gesamtnetz bewirken, da einerseits private Gewinne auf den Hauptstrecken ermöglicht werden, während sich andererseits die finanzielle Verantwortung der öffentlichen Hand hinsichtlich der verbleibenden gemeinwirtschaftlichen Zubringerlinien erhöhen würde. Die Folgen wären höhere Kosten für die bestellten Verkehrsdienste, da bestehende unternehmensinterne Querausgleiche zwischen ertragsstarken und ertragsschwachen Linien zum Erliegen kämen.

 

Im Falle einer Anwendungsverpflichtung der o.g. Verordnung ist außerdem das Land Oberösterreich gezwungen einzelne Linien nach Ablauf der Konzessionszeit aus den erwähnten Produktionsprozessen herauszubrechen und isoliert nach dem neuen Vergaberegime zu vergeben. Vor allem in diesem Fall sind im Ergebnis Kostensteigerungen für Verkehrsdienste mit Bussen zu erwarten. Zusätzlich weisen die Verfahrenskosten einen hohen Fixkostenanteil auf, sodass im Fall von linienbezogenen Einzelvergaben die Verhältnismäßigkeit von Vergabekosten und dem Wert des zu vergebenden Verkehrsdienstes nicht mehr gegeben ist. Die Linienbündelung ist daher Bestandteil der vom Oberösterreichischen Landesrechnungshof im Prüfbericht vom Juni 2008 eingeforderten, umfassenden Strategie zur raschen Einführung des Wettbewerbs bei Leistungsbestellungen."

 

Der Linienbündelungsplan wurde in der Fassung 13. Juni 2012 aktualisiert. Erst darin sind für die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrlinien die in den angefochtenen Bescheiden vorgesehenen Begrenzungen der Konzessionsdauern erstmals festgelegt worden. Die Linie 8161 ist gemeinsam mit dem Flughafenbus der ÖBB Postbus im Linienbündel „Zentralraum Linz-Südwest (Flughafenbus)“ mit der Befristung 13.12.2015. Die restlichen verfahrensgegenständlichen Linien fallen alle unter das Linienbündel „Zentralraum Linz-Südwest“ für das eine Befristung 8.12.2019 vorgesehen ist.

 

Im Oö. Gesamtverkehrskonzept findet sich ein eigener Abschnitt über die Vergabe von Verkehrsdiensten und es werden hier nähere Schritte einzelnen Konzepten vorbehalten. Es finden bereits laufend Vergabeverfahren für Verkehrsdienstleistungen betreffend bestimmte Kraftfahrlinien bzw. Linienbündel in Oberösterreich statt.

 

Sämtliche verfahrensgegenständlichen Kraftfahrlinien beziehen laufend Einnahmen aus Verbundverkäufen, die Tarifzuschüsse auslösen, sowie Abgeltungen aus der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt über das Familien­ministerium.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den zusätzlich eingeholten Unterlagen und auch aus den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen einschließlich der Niederschrift zu den Verfahren VwSen-500161-500165 vom 15.9.2010. Er wurde im Rahmen der Feststellungen auch von keiner Verfahrenspartei in Abrede gestellt. Es wurden auch keinerlei Behauptungen dahingehend aufgestellt, dass sich die Erlössituation der gegenständlichen Kraftfahrlinien in nächster Zeit ändern würde und sind auch keinerlei Umstände im Verfahren aufgetreten, die dies vermuten lassen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Grundsätzlich sind die Bestimmungen für die Erteilung und auch für die Wiedererteilung der Konzession in den §§ 5 bis 7 des Kraftfahrliniengesetzes geregelt.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 KflG wird die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf höchsten acht Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der im § 37 Abs. 3 KflG angeführten Ziele kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 KflG haben die Aufsichtsbehörden bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten.

 

4.2. Der von der Oö. Landesregierung beschlossene Linienbündelungsplan stellt aus Sicht des Landesverwaltungsgericht des Oberösterreich eine derartige Landesplanung dar. Die Gründe für die Sinnhaftigkeit dieser Planung wurden im Amtsvortrag für diesen Regierungsbeschluss ausführlich erläutert und sind in den Sachverhaltsfeststellungen angeführt. Sie erscheinen durchaus schlüssig und folgerichtig. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist es nachvollziehbar, dass im Zuge von längerfristigen Planungen auch Aspekte der optimierten und ressourcenschonenden Vergabe von künftigen Linien­konzessionen entsprechend bedacht werden und versucht wird hier eine möglichst optimale Vorgehensweise zu erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nicht auch ohne eine derartige Linienbündelung eine Vergabe möglich ist, sondern muss es Sinn einer derartigen Planung sein, die Grundlagen für ein möglichst optimiertes Vorgehen zu schaffen.

So wurde insbesondere auch in den Aussagen des Leiters des Verkehrsverbundes dargelegt, dass in der Linienbündelung ein Instrument gesehen wird einen Übergang in einen geregelten Wettbewerb zu finden und grundsätzlich geplant ist, diese Linienbündel als Lose gemeinsam zu vergeben damit dies einerseits verfahrensökonomisch abgewickelt werden kann und andererseits der Linienbetrieb auch gesamtwirtschaftlich zweckmäßig erfolgen kann, da sinnvolle Pakete in Form von Losen zur künftigen Ausschreibung gelangen können.

Durch den Linienbündelungsplan wird das generelle Oö. Gesamtverkehrskonzept umgesetzt und dies dient auch zur Umsetzung der regionalen Verkehrskonzepte insbesondere der darin vorgesehenen Taktverkehre.

Die im Amtsvortrag zum Regierungsbeschluss sowie im Oö. Gesamtverkehrs­konzept enthaltenen Grundsätze werden in ihrer Detailausgestaltung nach dem Linienbündelungsplan durchaus als zweckmäßige Maßnahme zu Erreichung dieser Ziele gesehen.

 

Die §§ 7 und 14 des Kraftfahrliniengesetzes sehen einen zumindest noch partiellen Schutz des bestehenden Konzessionsinhabers vor. So ist nach diesen Regelungen praktisch der wirtschaftliche Betrieb einer bestehenden Kraftfahrlinie geschützt und hindert eine wirtschaftliche Beeinträchtigung derselben die Erteilung weiterer Konzessionen im selben Verkehrsbereich. Daher würden laufende Konzessionen auch einen gewissen Wettbewerbsvorteil in einem zukünftigen Vergabeverfahren bedeuten. Durch die Linienbündelungsbefristung können auch Probleme bzw. Streitigkeiten und damit Verzögerungen im Vergabeverfahren mit bestehenden Konzessionären verhindert werden können.

 

Im Gegensatz zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von 25. Februar 2009, Zl. 2008/03/0083 für Salzburg handelt es sich beim oberösterreichischen Linienbündelungsplan nicht um eine Weisung an die Konzessionsbehörde sondern wird dieser wie vom Leiter des Verkehrsverbundes dargelegt wurde, so umgesetzt, dass die Verkehrsverbundsorganisationsgesellschaft sich gebunden fühlt im Stellungnahmeverfahren zur Erteilung bzw. Wiedererteilung der Kraftfahrlinienkonzession auf diese Planungen hinzuweisen und die entsprechenden Befristungen anzuregen. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist es durchaus nachvollziehbar und verständlich, dass sich die Verkehrsverbundgesellschaft an den Beschluss der Linienbündelung für gebunden erachtet, da sie ja im Auftrag des Landes tätig wird und daher auch die Interessen der Gesamtverkehrsplanung in das Konzessionsvergabeverfahren einzubringen hat. Die Konzessionsbehörde hat im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen insbesondere des § 37 Abs. 3 auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten und bei ihrer Entscheidung der Festlegung der Laufzeit diese Überlegungen miteinzubeziehen. Von einer absolute Bindung an die Stellungnahme des Verkehrsverbundes bzw. an diesen Linienbündelungsplan kann jedoch nicht ausgegangen werden.

 

Im Gegensatz zur früheren Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates liegen nunmehr konkrete Planungen vor, die auch bereits in Umsetzung begriffen sind, sodass hier nicht vom gleichen Sachverhalt ausgegangen werden kann.

 

Vorstehende Ausführungen werden auch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2011, Zlen 2011/03/0113 bis 0115-7 gestützt und wird auch auf die dortige darauf bezughabende Begründung verwiesen.

 

4.3. Das Kraftfahrliniengesetz sieht nach wie vor keine generelle Verknüpfung der Konzessionsvergabe mit der Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen bzw. mit der Erbringung von Leistungen im Sinne des Artikels 6 der VO 1370/2007 (PSO-Verordnung) vor. Aus der Bezugnahme auf § 23 Abs. 2 und 3 KflG ergibt sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im oben angeführten Erkenntnis auf der Grundlage der geltenden Rechtslage bei Vorliegen eines Konzessions(wiedererteilungs)antrags für eigenwirtschaftlich geführte Kraftfahrlinien, dass die Konzessionserteilung auch nicht unter Hinweis auf ein im Rahmen der Bestellung von Verkehrsdienstleistungen auszu­scheidendes Linienbündel verweigert werden könnte. Nur wenn die jeweiligen Kraftfahrlinien nicht eigenwirtschaftlich geführt werden oder mit Grund erwartet werden kann, dass sie nach Ablauf der unter Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung verkürzten Konzessionslaufzeiten nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, kann die Verkürzung und Harmonisierung der Konzessionslaufzeit als geeignetes Mittel angesehen werden, welches in der Folge zum Ziel der einheitlichen und wettbewerblichen Vergabe von Linienbündeln beitragen kann.

 

Sämtliche verfahrensgegenständlichen Kraftfahrlinien beziehen laufend Einnahmen aus Verbundverkäufen, die Tarifzuschüsse auslösen, sowie Abgeltungen aus der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt über das Familien­ministerium. Dies wurde auch von keiner Verfahrenspartei in Abrede gestellt. Es wurden auch keinerlei Behauptungen dahingehend aufgestellt, dass sich die Erlössituation der gegenständlichen Kraftfahrlinien in nächster Zeit ändern würde und sind auch keinerlei Umstände im Verfahren aufgetreten, die dies vermuten lassen.

 

Bei der Abgrenzung, ob es sich um eigen- oder gemeinwirtschaftlich Leistungen handelt, verweist § 23 KflG auf § 3 Abs. 2 und 3 ÖPNRV-G. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. liegt Eigenwirtschaftlichkeit vor, wenn die Kosten der Verkehrsdienste ausschließlich aus Tariferlösen gedeckt werden. Unter Tariferlösen sind auch verbundbedingte Fahrpreisersätze und Fahrpreisersätze zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen sowie zum Ersatz von Fahrpreisen auf Basis sonstiger Verträge zu verstehen. Gemeinwirtschaftlichkeit nach § 3 Abs. 2 leg.cit. liegt erst dann vor, wenn die Kosten der Verkehrsdienste nicht durch diese Tariferlöse gedeckt werden können und (über die genannten Fahrpreisersätze hinaus) ein Finanzierungsbeitrag von dritter Seite zur Aufrechterhaltung benötigt wird.

 

Dagegen liegt Gemeinwirtschaftlichkeit (eine „gemeinwirtschaftliche Ver­pflichtung“) nach Art. 2 PSO-VO bereits dann vor, wenn es sich um eine Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personen­verkehrsdiensten handelt, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte. Unter einer Ausgleichsleistung versteht die PSO-VO jeden Vorteil insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder iVm diesem Zeitraum gewährt wird. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Bestimmungen ist festzuhalten, dass die im § 3 Abs. 2 ÖPNRV-G genannten Fahrpreisersätze Ausgleichsleistungen im Sinne der PSO-Verordnung sind und somit Verkehrsdienste, deren Kosten auch durch derartige Fahrpreisersätze gedeckt werden, ungeachtet ihrer möglichen Eigenwirtschaftlichkeit als gemeinwirtschaftlich anzusehen sind (VwGH vom 9.4.2013, 2011/04/0042).

 

Durch die Tatsache, dass die gegenständlichen Kraftfahrlinien Tarifzuschüsse erhalten und ein sehr wesentlicher Teil der Einnahmen aus den Ersätzen für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt besteht (dies zeigen auch die geringen Einnahmen aus dem Fahrscheindruckerverkauf), die allesamt öffentliche Zuschüsse sind, ist von der derzeitigen und auch zukünftigen Gemeinwirtschaftlichkeit auszugehen. 

Es wurden auch keinerlei Behauptungen dahingehend aufgestellt, dass sich die Erlössituation der gegenständlichen Kraftfahrlinien in nächster Zeit ändern würde und sind auch keinerlei Umstände im Verfahren aufgetreten, die dies vermuten lassen.

 

4.4. Indem die Erstbehörde für die gemeinwirtschaftlich geführten Kraftfahrlinien entsprechend dem vorgelegten Linienbündelungsplan die vom Verkehrs­verbund angeregten Befristungen in ihren Konzessionswieder­erteilungs­bescheiden übernommen hat, hat sie die Ziele der Landesplanung beachtet und ist somit ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 3 KflG nachgekommen. Dazu ist anzumerken, dass einige Bescheide vor der Aktualisierung des Linienbündelungsplan in dem erstmals Befristungen für solche Kraftfahrlinien vorgesehen waren, erlassen wurden, zwar zur damaligen Zeit nicht rechtskonform waren, sich jedoch durch die reformatorische Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, dass auf die geltenden Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt Bedacht zu nehmen hat, nunmehr diese Befristungen der Konzessionsdauer als rechtmäßig anzusehen sind. Selbst im Falle einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidungen hätte die Erstinstanz die nunmehrige Sach- und Rechtslage anzuwenden, nach der die Befristungen im aktualisierten Linienbündelungsplan als konkrete Planungen des Landes maßgeblich sind, und würde eine solche Aufhebung lediglich zu einer Verfahrensverzögerung führen.

 

Wenn vorgebracht wird, dass in anderen Verfahren die belangte Behörde Konzessionen in der gesetzlich zulässigen Höchstdauer wiedererteilt habe und damit die vorgenommene Befristung sachlich ungerechtfertigt, willkürlich und damit gleichheitswidrig sei und in der Begründung der angefochtenen Bescheide auch nicht auf diese Umstände eingegangen worden sei, ist dazu auszuführen, dass dies nicht Gegenstand des konkreten Beschwerdeverfahrens ist und die Behörde nur verpflichtet ist, die konkrete Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Selbst bei Zutreffen des Vorbringens einer unsachlichen Maximalgewährung der Konzessionsdauer in vergleichbaren Fällen, ist darauf zu verweisen, dass keine „Gleichheit im Unrecht“ besteht und daraus für die gegenständliche Entscheidung nichts gewonnen werden kann.

 

Für die Beschränkung der Konzessionsdauer liegen sehr wohl relevante Gründe vor und wird auf eine wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Beschwerdeführerin in den gesetzlichen Bestimmungen nicht abgestellt. Aufgrund der doch relativ langen Befristungen gerechnet vom Konzessionsansuchen weg scheint aber auch eine Planbarkeit für die Beschwerdeführerin aus Sicht des Landesverwaltungs­gerichts Oberösterreich ohne Weiteres gegeben.

 

4.5. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensmängeln insbesondere dem fehlenden Parteiengehör ist auszuführen, dass diese durch das umfassende Ermittlungsverfahren und die der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen auf jeden Fall saniert sind.

 

5. Im Ergebnis war bereits aus den dargelegten Gründen den Beschwerden der Erfolg zu versagen, sodass sich ein Eingehen auf weiteres Vorbringen erübrigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 25. Juni 2014, Zl.: E 363/2014-4

Beachte:

Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.