LVwG-000030/2/Gf/Eg

Linz, 22.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des G L, X, vertreten durch RA Dr. M M, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24. März 2014, Zl. SanRB96-11-2013-Ber, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24. März 2014, Zl. SanRB96-11-2013-Ber, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro; Untersuchungskosten: 93,75 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 423,75 Euro) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, dass am 19. September 2012 „ein Produkt mit der Bezeichnung ‚X‘ in Verkehr gebracht war“, wobei im Wege einer entsprechenden Kontrolle durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan und einer Begutachtung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (im Folgenden: AGES) jeweils festgestellt worden sei, dass die Ware nicht aus einer entsprechenden Menge und Größe von ganzen Fleischstücken, sondern vielmehr zu einem hohen Anteil aus brätartiger Masse bestanden und es sich daher „eher um Krakauer als um einen Schinkeni.S.d. Österreichischen Lebensmittelbuches gehandelt habe. Da zudem auch der Hinweis „nicht nach Codex hergestellt – für die Weiterverarbeitung bestimmt“ die Verwendung der Bezeichnung als „Schinken“ nicht habe rechtfertigten können, liege sohin eine zur Täuschung über die Beschaffenheit der – im Expedit der GmbH für Verkaufszwecke bereit gehaltenen und sohin in Verkehr gebrachten – Ware geeignete Angabe und damit eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2011, im Folgenden: LMSVG), vor, weshalb der Rechtsmittelwerber nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten sei auf Grund einer in den Betriebsräumlichkeiten der GmbH erfolgten Kontrolle eines  Lebensmittelaufsichtsorganes sowie durch das Gutachten der AGES vom 21. Dezember 2012, Zl. 12096667, als erwiesen anzusehen. Denn bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher werde bei flüchtiger Betrachtung der Bezeichnung „X“ der Eindruck erweckt, dass es sich bei einem derartigen Produkt um Schinken handle, der jedoch nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch ausschließlich aus Teilen des Schlögels hergestellt sein müsse; bei den vorliegenden Proben habe es sich hingegen jeweils um eine aus Schulterfleisch hergestellte Kochpökelware gehandelt, deren Beschaffenheit als brätartige Masse einerseits und deren erhöhter Wassergehalt und Stärkezusatz andererseits nicht den an „Schinken“ zu stellenden Anforderungen entsprochen habe. Da zudem „nicht sichergestellt“ worden sei, „dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbrauchern gelangt“, habe der Rechtsmittelwerber sohin die ihm angelastete, zur Täuschung geeignete Produktbezeichnung verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien der Umstand, dass die Probe genusstauglich gewesen sei, als mildernd, einschlägige Vormerkungen in Bezug auf die Übertretung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften hingegen als mildernd zu werten gewesen. Die mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerberin seien entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen: 3.000 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

 

2. Gegen dieses ihm am 27. März 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. April 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin wird vorgebracht, dass das Österreichische Lebensmittelbuch zwar als ein objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehen sei, diesem jedoch keine Verbindlichkeit hinsichtlich der Bezeichnung von Lebensmitteln zukomme. Denn nach dem Deutschen Lebensmittelbuch sei etwa zur Vermeidung von Verwechslungen der Begriff „Formfleisch“ dann zu verwenden, wenn es sich nicht um Erzeugnisse aus gewachsenem Fleisch handle; dieser Anforderung sei im gegenständlichen Fall aber auch entsprochen worden. Vor diesem Hintergrund liege im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2003, C-12/00 (ECLI:EU:C:2003:21), – wegen aus bloßen Bezeichnungen offenkundig nicht resultierenden Gefährdungen der Gesundheit der Verbraucher – im Ergebnis eine unzulässige Inländerdiskriminierung vor, wenn deutsche Importeure ihre Produkte in Österreich als „Formfleisch – Vorderschinken“ deklarieren dürften, wie dies in aller Regel auch tatsächlich geschehe, österreichische Erzeuger hingegen nicht; denn der bloße Umstand der Verwendung von Schulterfleisch anstelle von Teilen des Schlögels ändere auch objektiv besehen die Eigenschaft des Fleischproduktes nicht in einem solchen Ausmaß, dass es jene wesentlichen Eigenschaften, die sich ein Verbraucher von einem Schinken erwartet, nicht aufweisen würde. Schließlich sei noch zu betonen, dass auf der beanstandeten Ware ohnehin explizit die Hinweise: „Nicht nach Codex hergestellt“ und „Für die Weiterverarbeitung bestimmt“ angebracht gewesen seien.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 


 

II.

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-11-2013.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im LMSVG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG beging u.a. derjenige, der Lebensmittel, die mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe versehen waren, in Verkehr brachte, eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG stellten zur Irreführung geeignete Angaben insbesondere alle zur Täuschung geeigneten Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels – wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart – dar.

 

Unter Inverkehrbringen waren gemäß § 3 Z. 9 LMSVG – von im gegenständlichen Fall nicht maßgeblichen Sonderkonstellationen (in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel, auf Wasser für den menschlichen Gebrauch und auf ursprünglich auf Grund des LMG 1975 erlassene Verordnungen) abgesehen – alle jene Vorgangsweisen zu verstehen, die nach der Legaldefinition des Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 (im Folgenden: VO 178/2002) als Inverkehrbringen anzusehen waren, nämlich: das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Ein Inverkehrbringen lag jedoch nicht vor, wenn sichergestellt war, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangte.

 

2. Soweit es im gegenständlichen Fall das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens betrifft, ist festzustellen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer explizit angelastet hat, dass er es „als ..... strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten“ habe, dass sich das verfahrensgegenständliche Produkt „durch ..... Bereithalten für Verkaufszwecke im Expedit“ seines Unternehmens „im Verkehr ..... befand“. Dadurch wird hinreichend deutlich, dass ihm eine Lagerung zum Zweck des Verkaufes der Ware an einen Dritten angelastet werden sollte. Eine solcherart zweckgebundene Lagerung stellt aber – entgegen der vom Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz (vgl. S. 4) vertretenen Rechtsauffassung – jedenfalls ein Inverkehrbringen i.S.d. Art. 3 Z. 8 der VO 172/2002 dar, weil es nach dieser Legaldefinition nicht darauf ankommt, dass beabsichtigt sein muss, dass die entgeltliche Weitergabe des Produktes an einen Letztverbraucher erfolgt; vielmehr reicht auch einen Lagerung zum Zweck eines intendierten Verkaufes an einen anderen Unternehmer (Zwischenhändler) hin.

 

Dass aber ein solcher Verkauf erfolgen sollte, wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Februar 2013, Zl. SanRB96-2013-Bd/Mc, angelastet (vgl. S. 2) und von ihm weder in seiner Stellungnahme hierzu vom 8. März 2013 noch mit der nun vorliegenden Beschwerde in Abrede gestellt. Überdies ergibt sich dies zweifelsfrei auch aus dem Umstand, dass die Ware in Vakuumfolie verpackt und im Text der darauf angebrachten Etikette u.a. auch der Hinweis „für die Weiterverarbeitung bestimmt“ enthalten war;  derartige Manipulationen ergeben jedoch offenkundig nur dann einen Sinn, wenn das Produkt in näherer Zukunft an einen Dritten veräußert werden soll.

 

3.1. Hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung „X“ eine irreführende, im Besonderen eine zur Täuschung geeignete Angabe i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG darstellt, wurde im Gutachten der AGES vom 21. Dezember 2012, Zl. 12096667, ausgeführt (vgl. S. 4):

 

 

3.2. Wenn hierzu in der Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. Jänner 2013, Zl. ESV-1603/0075-0129-2013/MAYW, – ohne entsprechende sachliche Nachweise – darauf hingewiesen wird (vgl. S. 1), „dass dieses Produkt nicht aufgrund der fehlenden Einhaltung der Codexvorschriften beanstandet wurde. Dass dieses Produkt nicht nach dem österr. Lebensmittelcodex hergestellt wurde, wird auf der Etikette angeführt und von der AGES auch so gewertet. Codexübertretungen werden nicht nach § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG (zur Täuschung geeignet), sondern nach § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG (verfälscht) geahndet. ..... Beanstandet wird vielmehr der hohe Anteil an brätartiger Masse ..... und das Fehlen von der entsprechenden Menge und Größe von ganzen Fleischstücken. Es handelt sich daher eher um eine Krakauer als um einen Schinken. Es ist die Verbrauchererwartung, die in diesem Fall nicht erfüllt wird. Der Verbraucher verbindet das Wort Schinken eben nicht mit einer Brätwurst. .....“, so ist diese (im Schreiben vom 12. Juni 2013, Zl. ESV-1603/0075-0131-2013/MAYW, nochmals bestätigte Einschätzung des Lebensmittelaufsichtsorganes („Tatbestand der Irreführung: Diese Beurteilung erfolgte nicht aufgrund einer Kodexüberschreitung, sondern aufgrund des hohen Anteils an brätartiger Masse. Wo in diesem Fall die Grenze der Beanstandbarkeit liegt, ist ..... von der zuständigen Gutachterin der AGES ..... zu beantworten.“) objektiv besehen nicht nachvollziehbar, wird doch im vorzitierten Gutachten explizit gerade eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG deshalb, weil (auch in Bezug auf den hohen Anteil an brätartiger Masse) die Vorgaben des Österreichischen Lebensmittelbuches nicht eingehalten wurden, festgestellt, während demgegenüber dort von ganzen Fleischstücken, Krakauer und Verbrauchererwartungen überhaupt nicht die Rede ist.

 

3.3. In der Folge hat die belangte Behörde zunächst in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Februar 2013 und sodann auch im hier angefochtenen Straferkenntnis vom 24. März 2014 einerseits das Gutachten der AGES (samt rechtlicher Beurteilung) jeweils wörtlich in ihre Tatanlastung übernommen, andererseits allerdings den Spruch ihres Straferkenntnisses aber auch mit entsprechenden Ausführungen des Lebensmittelaufsichtsorganes ergänzt, nämlich um: „Die Verbrauchererwartung eines mündigen Konsumenten bei der Bezeichnung ‚Schinken‘ ist das Vorhandensein einer entsprechenden Menge und Größe ganzer Fleischstücke. Das vorhandene Produkt besteht jedoch aus einem hohen Anteil brätartiger Masse. Bei diesem Produkt handelt es sich eher um Krakauer als um einen Schinken.“ und „Durch das Bereithalten der Probe für Verkaufszwecke im Expedit befand sich die Ware in Verkehr.“

 

Wenn nun aber gerade diese Ergänzungen – wie sich dies auch aus S. 4 und 5 der Begründung des Straferkenntnisses ergibt – einen essentiellen Bestandteil der Tatanlastung bilden, so stützt sich diese objektiv besehen nicht auf durch entsprechende sachliche Feststellungen belegbare Fakten, sondern lediglich auf nicht näher verifizierbare Annahmen: Denn die Behauptung, dass die Verbrauchererwartung eines mündigen Konsumenten dahin geht, dass bei einem als „Schinken“ bezeichneten Produkt „eine entsprechende Menge und Größe ganzer Fleischstücke“ erwartet wird, während es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ware auf Grund ihres hohen Anteils an brätartiger Masse „eher um eine Krakauer als um einen Schinken“ handelt, weil „der Verbraucher das Wort Schinken nicht mit einer Brätwurst verbindet“, lässt sich nicht mit dem Gutachten der AGES vom 21. Dezember 2012, Zl. 12096667, rechtfertigen, weil dort derartige Feststellungen nicht einmal ansatzweise enthalten sind.

 

Damit entbehrt aber der tragende Teil des Tatvorwurfes einer ihn fundiert stützenden sachlich-faktenbezogenen Basis.

 

3.4. Da dem Rechtsmittelwerber somit eine Tat angelastet wurde, die er jedenfalls in jener Form, wie diese hier i.S.d. § 44a Z. 1 VStG spruch- sowie begründungsmäßig konkretisiert wurde, nicht begangen hat, weil hierfür lediglich nicht näher verifizierbare Behauptungen, nicht jedoch (auch) entsprechende fachliche Nachweise vorliegen, war der gegenständlichen Beschwerde sohin gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf die zwischenzeitlich bereits abgelaufene Verfolgungsverjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Konkretisierungspflicht des Spruches eines Straferkenntnisses; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

Dr.  G r o f