LVwG-550053/31/Wg/SH

Linz, 04.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerde von x und x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Perg vom
21. Oktober 2013, GZ Wa10-132-54-2010, betreffend wasserrechtliche Über-prüfung iSd § 121 Wasserrechtsgesetz (WRG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 25. April 2014 (mitbetei­ligte Parteien:
x und x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: die belangte Behörde) erteilte x und x mit Bescheid vom 7. Juni 2011, GZ WA10-132-22-2010, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage mit bepflanztem Bodenfilter samt Nachreinigungsstufe und Versickerung der gereinigten häuslichen Abwässer (Fäkal-, Spül-, Wasch- und Badewässer) von 6 EW auf dem Grundstück Nr. x,
KG x, Marktgemeinde x unter näher genannten Nebenbestimmungen und Auflagen.

 

2.           Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013, GZ Wa10-132-54-2010, stellte die belangte Behörde gemäß § 121 WRG fest, dass die ausgeführte Kleinkläranlage mit der mit Bescheid vom 7. Juni 2011 erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt. Zudem genehmigte die belangte Behörde in diesem Bescheid näher beschriebene geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung und erließ einen Mängelbehebungsauftrag (Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung).

 

3.           Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Eingabe vom 7. November 2013 Berufung und stellten den Antrag, der Berufung statt-zugeben und den Bescheid vom 21. Oktober 2013 ersatzlos zu beheben.

 

4.           Die belangte Behörde legte dem Amt der Oö. Landesregierung den Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Mit 1. Jänner 2014 gilt die Berufung als Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat. Aus diesem Grund übermittelte das Amt der Oö. Landesregierung dem LVwG den Verfahrensakt.

 

5.           Das LVwG hat in der öffentlichen Verhandlung am 25. April 2014 Beweis erhoben. Der rechtsanwaltliche Vertreter der Bf hielt fest: „Den Bf geht es darum, dass nachgewiesen ist, dass die alte Zuleitung dicht abgeschlossen ist keine Abwässer über die alte Zuleitung mehr abfließen und in weiterer Folge das Quellwasser verunreinigen können.“. Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien fest, dass der gesamte Verfahrensakt der BH Perg sowie des LVwG einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gilt. Auf die wortwörtliche Verlesung wurde verzichtet. Herr x wurde als Partei des Verfahrens befragt. Es wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. Der ASV für Hydrologie x erstattete Befund und Gutachten. Herr x, der die – im Akt befindliche – Bestätigung betreffend die Bauaufsicht vom 1. Oktober 2013 unterfertigt hatte, wurde telefonisch befragt. Anschließend verzichteten die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme. Daraufhin verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme.

 

 

 

6.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht – ergänzend zum bereits dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt fest:

 

7.           Die Ehegatten x errichteten die Kleinkläranlage zunächst nicht am mit Bescheid vom 7. Juni 2011 bewilligten Standort, woraufhin im Einvernehmen mit den Bf ein neuer Standort festgelegt wurde. Die Anlage wurde in weiterer Folge auch am vereinbarten Standort errichtet. Die Zuleitung zur am ersten Standort errichteten Anlage wurde aber nicht vollständig beseitigt (einvernehmliches Vorbringen der Verfahrensparteien Tonbandprotokoll Seite 1 und 2).

 

8.           Es steht fest, dass die ursprüngliche Verrieselungsanlage stillgelegt wurde und vom Beschickungsschacht abgeschlossen wurde. Die Rohrenden im Erd-boden und bei der Verrieselungsanlage wurden flüssigkeitsdicht verschlossen (Bestätigung der Technisches Büro für Kulturtechnik GmbH vom 1. Oktober 2013). Ausgehend von der durch die Technisches Büro für Kulturtechnik GmbH bestätigten Dichtheit ist eine Ableitung von Abwässern über die alte Zuleitung und in weiterer Folge eine Verunreinigung des Quellwassers der Bf nicht anzunehmen. Eine Verunreinigung der Quelle ist nicht anzunehmen (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie TBP Seite 3 und 4).

 

9.           Beweiswürdigung:

 

10.        Die zu Pkt. 7 und 8 getroffenen Feststellungen stützen sich auf die angegebenen Beweismittel. Unstrittig ist, dass die Kleinkläranlage nicht am ursprünglich bewilligten Standort errichtet wurde. Im Einvernehmen mit den Bf wurde ein neuer Standort festgelegt. Die Zuleitung zum alten Standort wurde aber nicht vollständig beseitigt. Die Bf befürchten, dass über die alte Zuleitung Abwässer abfließen und ihr Quellwasser verunreinigen könnten. Die Ehegatten x legten eine von x (Technisches Projekt für Kulturtechnik GmbH) ausgestellte Bestätigung vom 1. Oktober 2013 betr. die ggst. Kläranlage vor. Darin wird ausgeführt: „Hiermit wird bestätigt, dass das obengenannte Bauvorhaben norm-, bescheid- und projektgemäß mit geringfügigen Abänderungen unter örtlicher Herstellungsüberwachung des Projektanten ausgeführt worden ist. Ebenfalls bestätigt wird, dass die verwendeten Materialien sinngemäß den gültigen Normen entsprechen und dass vor Inbetriebnahme der Verrieselungsanlage eine Trockenbeschau durchgeführt worden ist, die ebenfalls eine fachgerechte Ausführung aller Anlagenteile ergab. Weiterhin wird bestätigt, dass die ursprüngliche Verrieselungsanlage (50-70m nordwestlich) stillgelegt wurde und vom Beschickungsschacht abgeschlossen wurde. Die Rohrenden im Erdboden und bei der Verrieselungsanlage wurden flüssigkeitsdicht verschlossen. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines wurde nur die neu errichtete Verrieselungsanlage mit biologisch gereinigtem Abwasser beschickt.“  Der ASV für Hydrologie führte  dazu in Befund und Gutachten aus (TBP Seite 2 und 3): „Vom Verhandlungsleiter befragt, ob die vorliegende Bestätigung für Bauaufsicht der Technisches Büro für Kulturtechnik-GmbH vom 1. Oktober 2013 nach dem aktuellen Stand der Technik als ausreichend anzusehen ist, um von einem ordnungsgemäßen Umschluss auszugehen, gebe ich an, dass eine solche Bestätigung als ausreichend anzusehen ist. Vom rechtsanwaltlichen Vertreter befragt, ob laut ÖNORM zum aktuellen Stand der Technik für die Bestätigung eines ordnungsgemäßen Umschlusses nicht eine Fotodokumentation erforderlich gewesen wäre, gebe ich an, dass dies nicht erforderlich ist.“ Über Antrag des rechtsanwaltlichen Vertreters wurde mit x tel. Kontakt aufgenommen. x war – wie er tel. bestätigte – nicht bei der Abschließung der ursprünglichen Verrieselungsanlage zugegen. Nun wird schon in der Bestätigung vom 1. Oktober 2013 ausgeführt, dass x einen Lokalaugenschein durchgeführt hat und dabei nur die neu errichtete Verrieselungsanlage mit biologisch gereinigtem Abwasser beschickt wurde. Der ASV für Hydrologie erstattete dazu folgenden Befund und das Gutachten (TBP Seite 5): „Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, gebe ich an, dass in Hinblick auf die erfolgte Bestätigung, dass nur die neu errichtete Verrieselungsanlage mit Abwasser beschickt wird, aus der vorliegenden Bestätigung der Bauaufsicht auf die entsprechende dichte Stilllegung der ursprünglichen Rohrleitung geschlossen werden kann.“ Die Bf brachten vor, bei den Angaben der Technische Büro für Kulturtechnik GmbH handle es sich nicht um einen gerichtlich beeideten Sachverständigen und dürfe sich der Amtssachverständige daher nicht auf die Angaben eines nicht gerichtlich beeideten Sachverständigen berufen. Das LVwG teilt diese Auffassung nicht. Für das LVwG ist die weitere gutachtliche Schlussfolgerung des ASV, dass eine Ableitung von Abwässern über die alte Zuleitung bzw. eine Verunreinigung der Quelle der Bf nicht anzunehmen ist, schlüssig und wird daher den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

11.       Rechtliche Beurteilung:

 

12.        Mit 1. Jänner 2014 wurde der behördliche Instanzenzug neu geregelt. Die Berufung gilt als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat.

 

13.        Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

§ 121 Abs. 1 WRG lautet:

 

(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasser­anlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich geneh­migt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrück­lich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

14.        Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 und des dieses abschließenden Bescheides ist die Feststellung der Übereinstim­mung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung. Folglich kann mit Einwendungen in diesem Verfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausge­führten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden. Im Kollaudierungsverfahren kann weder das Konsensprojekt bekämpft werden, noch können Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vgl. VwGH vom 22. März 2012,
GZ: 2010/07/0038).

 

15.        Den Bf geht es – wie der rechtsanwaltliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung klarstellte - darum, dass nachgewiesen ist, dass die alte Zuleitung dicht abgeschlossen ist, keine Abwässer über die alte Zuleitung mehr abfließen und in weiterer Folge das Quellwasser verunreinigen können. Ausgehend von der durch die Technisches Büro für Kulturtechnik GmbH bestätigten Dichtheit ist eine Ableitung von Abwässern über die alte Zuleitung und in weiterer Folge eine Verunreinigung des Quellwassers der Bf nicht anzunehmen (s. Pkt. 8). Die Bf werden daher durch den bekämpften Bescheid nicht im geltend gemachten subjektiven Recht verletzt. Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

 

 

 

16.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

17.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes geklärt. Im Detail ging es um die einzelfallbezogene Frage, ob über die teilweise im Boden verbliebene alte Ableitung Abwässer abfließen und das Quellwasser der Bf verunreinigen können.

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. November 2014, Zl.: E 895/2014-5

Beachte:

Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.