LVwG-600286/5/Br/SA

Linz, 19.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des J F, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdof an der Krems vom 6. März 2014, GZ: VerkR96-7602-2011, folgenden

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 6.3.2014 ein Straferkenntnis erlassen in dem ihm, im Stadtgebiet von Wels,  am 9.7.2011 idZ von 00:33 Uhr bis 00:42 Uhr, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges, insgesamt  vier Verwaltungsübertretungen  (nach der Straßenverkehrsordnung dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz) zur Last gelegt wurden.

Dieses Straferkenntnis wurde ihm schließlich im Auftrag der Behörde, nach offenbar mehrerer ins Leere verlaufener Zugstellversuche,  am 16. März 2014 im Wege der Polizeiinspektion Kremsmünster im Auftrag der Behörde zugestellt.

 

 

II. Dagegen schien er sich mit seinem als  „Einspruch-Stellungnahme“ bezeichneten Schreiben vom 7. April 2014 wenden zu wollen. Darin führte er im Ergebnis lediglich aus, dass er weder eine Postbenachrichtigung noch einen sogenannten RSA Brief bekommen hätte, wobei seine Firmenadresse bekannt wäre und ihm daher das Recht zur Erhebung eines Einspruches genommen gewesen wäre.

 

 

III. Die Behörde hat dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 22.4.2014 dem Landesverwaltungsgericht  zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Im Rahmen eines Telefonates mit dem Vater des Beschwerdeführers am 5. Mai 2014 um 10:20 Uhr wurde in Erfahrung gebracht, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig offenbar in der Strafvollzugsanstalt in Garsten in Haft befindet. Nach Kontaktaufnahme mit der Strafvollzugsanstalt wurde in Erfahrung gebracht, dass sich der Beschwerdeführer dort noch bis zum 14.5.2014 aufhalten würde und ihm dort ein entsprechendes Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichtes zugestellt bzw. ausgefolgt werden könne (AV ON 2).

 

 

III.2. Noch am gleichen Tag wurde sodann dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass seine vorläufig als Beschwerde zu wertende Eingabe vom 7.4.2014, sich offenbar gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 6.3.2014, GZ. VerkR96-7602-2011 zu wenden scheint und er gemäß § 13 Abs.3 AVG zur Behebung der im Sinne des § 9 Abs.1 VwGVG, die in seiner Mitteilung fehlenden Angaben über die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses stützt und das mit der Beschwerde verbundene Begehren, innerhalb der ihm eröffneten Frist zu verbessern bzw. nachzureichen ist,  widrigenfalls sein Begehren zurückgewiesen werden müsste.

Zur Orientierung für den Beschwerdeführer wurde dem Verbesserungsauftrag sowohl das Straferkenntnis als auch die diesem zu Grunde liegende Anzeige beigeschlossen.

Der Verbesserungsauftrag wurde im Wege der Strafvollzugsanstalt per Fax zugestellt.

Laut Rückmeldung der Strafvollzugsanstalt vom 5. Mai 2014 14:22 Uhr (Fax) wurde die Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Beschwerdeführer, (auch mit dessen Unterschrift versehen) dem Landesverwaltungsgericht bestätigt.

 

 

IV. Der Beschwerdeführer reagierte jedoch auf die hiesige Aufforderung nicht. Demnach erfüllt die Beschwerde nicht die gesetzlichen geforderten Minimalerfordernisse.

 

 

IV.1. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [...],

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 13 Abs.3 1. Satz AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (noch) nicht zur Zurückweisung. Auch das Landesverwaltungsgericht hat derartige Anbringen von Amts wegen unverzüglich deren Sanierung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

 

V. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Den Beschwerdegründen und vor allem dem Beschwerdebegehren kommt besondere Bedeutung zu, da hierdurch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer bestimmten Prüfungsumfanges kommt den Verwaltungsgerichten grundsätzlich keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allgemeine Rechtswidrigkeit zu prüfen.

 

Das fälschlicherweise als „Einspruch - Stellungnahme titulierte und vorläufig als Beschwerde zu werten gewesene Schreiben (Fehlbezeichnung schadet nicht) enthält entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs.1 VwGVG weder einen begründeten Beschwerdeantrag und nimmt weder Bezug darauf, ob bzw. inwieweit  das ggst. Straferkenntnis bekämpft wird oder nicht, noch lässt es erkennen inwiefern die Tatvorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen sollten.

Das eingebrachte Rechtsmittel (die Beschwerde) enthält also nicht die vom § 9 Abs. 1 VwGVG geforderten Mindesterfordernisse.

Da letztlich mit dem Verbesserungsauftrag vom 5. Mai 2014 eine entsprechende Verbesserung veranlasst, diesem jedoch innerhalb der festgesetzten Frist keine Folge geleistet wurde, treten die im Verbesserungsauftrag angekündigten Rechtsfolgen (Zurückweisung) ein.

Sohin war die Beschwerde letztlich zurückzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r