LVwG-600320/6/Kof/MST LVwG-600321/6/Kof/MST

Linz, 05.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G H, geb. X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K S, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03. April 2014, VerkR96-5133-2014 und VerkR96-4739-2014 wegen Übertretungen des GGBG, nach der am 05. Juni 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündigung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.            Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.         Betreffend Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses wird
der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt.

 

III.      Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

IV.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe (110 + 0 + 110 =) ......................................... 220 Euro

-      Verfahrenskosten I. Instanz ............................................. 22 Euro

                                                                                           242 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(24 + 0 + 24 =) .................................................................. 48 Stunden.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten, einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung

Tatort:            Fa. D. A. GmbH, PLZ Adresse

Beförderungseinheit:             LKW, pol Kennzeichen: WU-.....
Beförderer:
            Fa. T. T. GmbH, PLZ Adresse

Lenker:            A. M., geb. .........

 

Sie haben - wie anlässlich einer Lenker-Fahrzeug und Gefahrgutkontrolle am 27.11.2013
um 08:15 Uhr
im Gemeindegebiet von Hornstein, auf der A3, bei Straßenkilometer 29,
in Fahrtrichtung Eisenstadt festgestellt wurde - nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen
des GGBG bzw. ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von

       UN 1814 KALIUMHYDROSIDLÖSUNG, 8, II, (E), 24 Kanister zu 20 Liter, sohin 480 Liter und

       UN 1170 ETHANOL, LÖSUNG, (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), 3, III, (D/E), 1 Kanister zu 25 Liter

folgende Übertretung festgestellt wurde:

Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Fa. D.A. GmbH, Adresse und damit gem. § 9 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Firma in der Funktion

 

1. als Absender des oben angeführten gefährlichen Gutes zu verantworten, dass das gefährliche Gut zur Beförderung übergeben wurde und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen   und   gegebenenfalls   die   erforderlichen   Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Im Beförderungspapier war die Gesamtmenge des Gutes falsch angeführt.

Als Gesamtmenge an befördertem Gefahrgut wurde für die UN Nummer 1814 ..... 240 Liter,
statt richtig 480 Liter angeführt.

Dies stellt gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges eine Übertretung der Gefahrenkategorie II dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 7 Abs.1 und Abs.3 Z2, 37 Abs.2 Z1 GGBG, Absatz 5.4.1.1. lit f und Absatz 1.4.2.1.1. lit b ADR

 

2. als Verlader des oben angeführten gefährlichen Gutes unterlassen, Ihren im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) auferlegten Pflichten nachzukommen.

Sie haben bei der unmittelbaren Übergabe des gefährlichen Gutes an den Beförderer die Vorschriften über das Anbringen von Gefahrenkennzeichnungen nicht beachtet.

Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln - ohne Zahl - gekennzeichnet. Die Beförderungseinheit war nicht als Gefahrguttransport erkennbar.

Dies stellt gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges eine Übertretung der Gefahrenkategorie I dar.

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 7 Abs.8 Z4, 37 Abs.2 Z6 GGBG, Absatz 5.3.2.1.1 ADR

 

3. als Verlader des oben angeführten gefährlichen Gutes unterlassen, Ihren im Rahmen des
§ 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) auferlegten Pflichten nachzukommen.

Sie haben beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeugen oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet.

Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert (zB Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), sodass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zur Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

Im hinteren Bereich der Ladefläche war die Ladung ungesichert abgestellt.

Bewegungen zu den Seiten, die die Ausrichtung der Versandstücke oder Beschädigungen hätten verursachen können, wären für die Gefahrgutversandstücke möglich gewesen.

Dies stellt gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges eine Übertretung der Gefahrenkategorie II dar.

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 7 Abs.8 Z3, 37 Abs.2 Z6 GGBG, Unterabschnitt Absatz 7.5.7.1 zweiter Satz und

Absatz 5.3.2.1.1 ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist,                       gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1.: € 110,- 24 Stunden § 37 Abs.2 Z1 GGBG

zu 2.: € 750,-          168 Stunden § 37 Abs.2 Z6 GGBG

zu 3.: € 110,- 24 Stunden § 37 Abs.2 Z6 GGBG

 

Gesamt sohin .... € 970,--.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

97 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der verhängten Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt sohin .......................... 1.067,-.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 8. April 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 05. Juni 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bf betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde zurückgezogen.

In diesem Punkt ist das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

Dem Bf wurde im behördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe als Verlader des Gefahrgutes nicht dafür gesorgt, dass die Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet war.

 

Für die Kennzeichnung eines Gefahrguttransportes mit der orangefarbenen Tafel sind in erster Linie der Lenker und der Beförderer verantwortlich.

 

Zur Verpflichtung des Verladers, für die ordnungsgemäße Kennzeichnung
eines Gefahrguttransportes mittels oranger Tafel zu sorgen, existieren – soweit ersichtlich –  drei Erkenntnisse des VwGH:

 

Der Verlader

· ist für Handlungen von Personen (hier: Lenker bzw. Beförderer), auf welche er

    keinen Einfluss hat, verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich;

    VwGH vom 17.12.2007, 2002/03/0308.

·                    hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zustand jenes Fahrzeuges,

    in welches die gefährlichen Güter verladen werden;

    VwGH vom 08.09.2004, 2002/03/0327.

·                    ist lediglich verpflichtet, den Lenker bzw. Beförderer darauf hinzuweisen, dass

    bei einem Gefahrguttransport die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit der

    orangefarbenen Tafel zu erfolgen hat.

    VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0068.

 

Betreffend Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses war somit der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG

einzustellen.

 

Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung –

in Rechtskraft erwachsen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler