LVwG-650097/6/Zo/BD

Linz, 27.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des V G,   geb. x,  X, vom 17.3.2014, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, PK Steyr, vom 3.3.2014, FE 31/2014, NSch 26/2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen, aufgrund des Ergebnisses der am 15.5.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung,  

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid  bestätigt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Steyr, hat dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab 10.2.2014, entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet und eine allfällige ausländische Lenkberechtigung entzogen. Einer Berufung – gemeint wohl Beschwerde – wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst – auf das Wesentliche verkürzt - damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 10.2.2014 einen Pkw in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand (1,19 mg/l) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe.

 

I.2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes geltend:

Er bedaure den Vorfall und bitte um Verständnis für seine Situation. Bei einem Arbeitsunfall im Jahr 2004 sei seine linke Hand fast komplett abgetrennt wurden. Manche Funktionen seien nie mehr völlig wiederhergestellt wurden, weshalb er die Hand nicht richtig belasten könne. Er lebe alleine, weshalb der Führerschein für ihn von existenzieller Wichtigkeit sei. Es sei schwierig für ihn, tägliche Einkäufe ohne das Fahrzeug zu erledigen. Der Beschwerdeführer ersuchte daher, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu verkürzen.

 

I.3. Die LPD Oberösterreich, PK Steyr, hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 28.3.2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, den Unfallbericht vom 10.2.2014 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.5.2014. An dieser hat der Beschwerdeführer teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt.

 

I.4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 10. 2. 2014 um 14:55 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen X in Steyr auf der Dr.-Klotz-Straße. An der Kreuzung mit der Schönauerstraße ist er nach links eingebogen, wobei er den linken der beiden Fahrstreifen benutzte. In weiterer Folge verengt sich die Schönauerstraße und der linke Fahrstreifen fällt weg. Der Beschwerdeführer versuchte, vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, wobei er den neben ihm fahrenden Pkw übersah. Es kam zum Zusammenstoß mit diesem Fahrzeug, wobei niemand verletzt wurde, jedoch erheblicher Sachschaden entstand.

 

Der Beschwerdeführer befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,19 mg/l). Die Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers erfolgte mit dem Alkomat der Marke Dräger Alcotest 7110 A mit der Nummer 185. Dieser war gültig geeicht und wurde ordnungsgemäß eingesetzt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am Vorabend relativ viel Alkohol getrunken hatte und gleich am Morgen des Unfalltages wieder begonnen hatte, Wein zu trinken. Es war ihm bewusst, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte, allerdings hatte er gehofft, die kurze Strecke von ca. 1 km bis zu seiner Wohnung fahren zu können.

 

Dem Beschwerdeführer war im Jahr 2006 die Lenkberechtigung ebenfalls wegen eines Alkoholdeliktes entzogen worden.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Die hier maßgeblichen Rechtsnormen lauten wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durchsucht Mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat,  das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

 

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

I.5.2. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036 uva.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Der Beschwerdeführer hat erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG beträgt die gesetzliche Mindestentziehungsdauer daher 6 Monate. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zum Nachteil des Beschwerdeführers zusätzlich zu berücksichtigen, dass er bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Er hat beim Wechseln des Fahrstreifens den neben ihm fahrenden Pkw übersehen. Dieser Fahrfehler ist ein deutlicher Beweis für die Gefährlichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdeliktes. Weiters darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ebenfalls ein Alkoholdelikt begangen hatte. Auch wenn dieser Vorfall bereits 8 Jahre zurück liegt, kann er bei der Wertung nicht völlig außer Acht gelassen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände bedarf es tatsächlich der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Dauer von 9 Monaten, bis der Beschwerdeführer seine Verkehrsunzuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Da der Führerschein am 10.2.2014 gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen wurde, war der Beginn der Dauer des Lenkverbotes in Österreich ab diesem Zeitpunkt zu berechnen.

 

Beim Lenkverbot nach § 30 FSG handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108). Allfällige persönliche und berufliche Interessen haben bei der Anordnung einer solchen führerscheinrechtlichen Maßnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben. Die Vorschreibung der Nachschulung, des amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme sind in § 24 Abs. 3 FSG begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Recht.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l