LVwG-800062/2/Re/TO/BRe

Linz, 20.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des x vom 10. Oktober 2013, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. September 2013, GZ: 0034657/2013, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.V.m. §§ 31 und 50 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. September 2013, GZ: 0034657/2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Übertretung der GewO eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 47 Stunden verhängt. Überdies wurde der Bf zu einem Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

Der Bescheid wurde laut Postrückschein am 10. September 2013 von der im selben Haushalt wie der Bf wohnenden Tochter persönlich übernommen. Damit begann die damals geltende, gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene, Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag der Berufungsfrist war sohin der 24. September 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 10. Oktober 2014 – somit verspätet – eingebracht.

 

In der Berufung wird Folgendes vorgebracht:

„Von der Übernahme durch meine Tochter hatte ich keine Ahnung, weil ich den Brief von meiner Frau x am 13.9.2013 erhielt und daher davon ausgegangen bin, dass der Brief am 13.9.2013, am Tag der Ausfolgung durch meine Gattin, auch zugestellt wurde. Mir wurde auch von meiner Gattin nicht mitgeteilt, dass die Übernahme durch meine Tochter erfolgte. Am Kuvert war jedenfalls kein Datum der Übernahme vermerkt.  .......

Nachdem mich meine Frau bzw. meine Tochter nicht davon informiert haben, dass die Zustellung bereits am 10.9.2013 erfolgt ist, konnte ich daher zu Recht davon ausgehen, dass die Zustellung am Tag der Übergabe an mich, am 13.9.2013, erfolgt ist und habe ich unverschuldet die Frist zur Einbringung einer Berufung versäumt.“

 

Gleichzeitig mit der Berufung wurde der Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde am 10. Oktober 2013 und somit in offener Frist gestellt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. April 2014, GZ: 0034657/2013, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z 1 AVG iVm § 24 VStG mangels Voraussetzungen als unbegründet abgewiesen.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 10. April 2014 den Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs.1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

 

Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs.1 ZustG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Nach § 16 Abs.2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

 

Gemäß § 16 Abs.5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 10. September 2013 von der Tochter des Bf persönlich übernommen. Die Übernahmebestätigung ist von ihr unterfertigt. Da es sich beim Zustellschein um eine öffentliche Urkunde handelt, liefert diese vollen Beweis. Damit begann die gemäß § 63 abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und hat sohin am 24. September 2013 geendet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Berufung einzubringen gewesen. Die am 10. Oktober 2013 eingebrachte Beschwerde war daher verspätet eingebracht worden. Nachweise über eine Ortsabwesenheit wurden vom Bf nicht erbracht, es wurde lediglich auf das familieninterne Kommunikationsproblem hingewiesen.

Die Berufung/Beschwerde war daher wegen verspäteter Einbringung gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 4 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (§11 VwGVG) zurückzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Werner Reichenberger