LVwG-300320/2/Py/JW/SH

Linz, 15.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. April 2014,
GZ: 0009232/2014, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von € 40,00 zu entrichten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. April 2014, GZ: 0009232/2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach §§ 7, 12, 25 Abs. 2, 50
Abs. 1 und 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1997 eine Geldstrafe in Höhe von € 200.-,  für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 20.- vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Der Beschuldigte, Herr x, geboren am x, war von 30.12.2013 bis zumindest am 19.01.2014 um 00:43 Uhr (Zeitpunkt der Abfrage) als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet und bezog in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice.

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Linz am 18.01.2014 um 23:30 Uhr wurde der Beschuldigte dabei betreten, dass er von der Firma x, x, mit x-Arbeiten beschäftigt wird.

Der Beschuldigte hat diese Beschäftigung nicht unverzüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS angezeigt obwohl er dazu
gem. § 50 AlVG verpflichtet gewesen wäre. Es wird daher
gem. § 25 Abs. 2 AlVG unwiderleglich vermutet, dass die oa. Tätigkeiten über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 ASVG entlohnt wurde.

Gem. § 7 Abs. 1 AlVG hat jemand Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er/sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Das sind nach § 7 Abs. 2 AlVG, Arbeitslose. Der Beschuldigte stand im Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges in einem Dienstverhältnis, welches über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde und war somit nicht arbeitslos im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG. Der Beschuldigte wusste darüber Bescheid, dass er diese Leistung nur beziehen darf, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, da im Bewilligungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und hat somit am 18.01.2014 vorsätzlich und zwar wissentlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, bezogen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der Beschuldigte im angeführten Tatzeitraum als arbeitslos gemeldet war und in dieser Zeit Arbeitslosengeld bezogen hat, jedoch gleichzeitig in einem Dienstverhältnis stand und dies nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS angezeigt habe. Er wusste darüber Bescheid, dass er Arbeitslosengeld nur beziehen darf, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und hat das Arbeitslosengeld wissentlich ungerechtfertigt bezogen. Die Übertretung wurde somit vorsätzlich begangen.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet wurde, straferschwerend sei kein Umstand gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde
vom 26. April 2014. Darin bringt dieser vor, dass er dem Beamten vor Ort gesagt habe, dass es sein erster Abend in der Diskothek sei und er zu diesem Zeitpunkt und zu dieser Uhrzeit nicht die Möglichkeit hatte, dem AMS Linz Bescheid zu geben, da diese um diese Uhrzeit nicht erreichbar waren.

 

3. Mit Schreiben vom 28. April 2014 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vor, das gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden hat.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da sich das Beschwerdevorbringen auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung stützt und der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bestritten wird, konnte gemäß § 24 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, zumal diese auch nicht beantragt wurde.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Beschuldigte, Herr x, geboren am x, war in der Zeit von 30.12.2013 bis zumindest 19.01.2014 als arbeitslos beim Arbeitsmarktservice Linz gemeldet.

 

Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 40 für das Finanzamt Linz am 18. Jänner 2014, 23:30 Uhr, wurde er in der Diskothek der Firma x, x, x, bei der Ausübung von x-Arbeiten angetroffen. Obwohl der Bf darüber informiert war, dass er die Aufnahme eines Dienstverhältnisses unverzüglich dem regionalen Arbeitsmarktservice anzuzeigen hat, ergab eine Nachfrage am 20. Jänner 2014 beim AMS Linz, dass der Bf eine Anzeige über die Aufnahme seiner Tätigkeit als Dienstnehmer bei der Firma x am 18. Jänner 2014 nicht durchgeführt hat.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 1977/609 idgF, ist arbeitslos, wer

 

1.   eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2.   nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich aufgrund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsgeld oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l) unterliegt und

3.   keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

 

§ 12 Abs. 3 lit. a, b und d AlVG lautet: Als arbeitslos im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a)   wer in einem Dienstverhältnis steht;

b)   wer selbstständig erwerbstätig ist;

c)   ......

d)   wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

 

Gemäß § 25 Abs. 2, 1. Satz AlVG gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3
lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50).

 

Gemäß § 50 Abs. 1, 1. Satz AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

 

Gemäß § 71 Abs. 2 AlVG begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 200,00 bis zu € 2.000,00, im Wiederholungsfall von € 400,00 bis zu € 4.000,00 zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

 

5.2. Vom Bf wurde nicht bestritten, dass er seit 30.12.2013 Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice Linz bezieht und er am 18.1.2014 von Organen der Finanzpolizei bei x-Tätigkeiten als Dienstnehmer der x arbeitend angetroffen wurde. Er bestritt auch nicht, dass er, obwohl er darüber informiert war, dass er die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit dem Arbeitsmarkservice unverzüglich mitzuteilen hat, die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht unverzüglich dem Arbeitsmarktservice Linz angezeigt hat.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.3. Der Bf macht jedoch als Beschwerdegrund geltend, dass es sein erster Abend in der Diskothek war und es ihm zu diesem Zeitpunkt und zu dieser Uhrzeit nicht möglich war, das AMS über die Arbeitsaufnahme zu verständigen. Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass die Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme nicht nur persönlich oder telefonisch, sondern  auch schriftlich und elektronisch beim AMS möglich ist. Dass dem Bf etwa eine elektronische Form der Verständigung grundsätzlich möglich bzw. zugänglich war, zeigt der Umstand, dass er auch die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht hat. Eine Nachfrage der Finanzpolizei am 20.1.2014 beim AMS Linz ergab jedoch, dass eine Meldung über seine Tätigkeit vom Bf an das AMS bis zu diesem Zeitpunkt nicht erstattet wurde. Im Hinblick auf die den Bf als Bezieher einer Arbeitslosenunterstützung gemäß § 50 Abs.1 AlVG treffenden Verpflichtung wäre der Bf gehalten gewesen, mit der Aufnahme der Tätigkeit bis zur Verständigung des AMS zuzuwarten. Nur auf diese Weise kann lückenlos sichergestellt werden, dass auch bei einer Aufnahme von Beschäftigungen, die außerhalb der Amtsstunden des AMS verrichtet werden, eine dem Gesetz entsprechende (arg. „unverzüglich“) Verständigung gewährleistet ist.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Bf in dem von ihm anlässlich der Kontrolle ausgefüllten Personenblatt angab, dass er „seit 11.1.2014“ eine nichtselbstständige Tätigkeit bei der x aufgenommen hat. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass erforderliches xpersonal nicht erst am Veranstaltungsabend – ohne vorherige Kontaktaufnahme – angeheuert und eingeteilt wird. Somit hätte der Bf ausreichend Möglichkeit gehabt, das regionale Arbeitsmarktservice über seine bevorstehende Beschäftigung zu informieren.

 

Im Ergebnis konnte der Bf daher nicht glaubwürdig darlegen, dass ihm die Anzeige seiner Tätigkeit beim AMS nicht möglich war bzw. vermag ihn dieser Einwand nicht zu entschuldigen.

 

Der Bf wurde mit Zuerkennung der Arbeitslosenunterstützung über die ihn treffende Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen, informiert. Für die vorsätzliche Tatbegehung ist bedingter Vorsatz ausreichend. Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den tatbildmäßigen Erfolg nicht bezweckt sowie seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussetzt, aber die Verwirklichung eines Sachverhaltes, die einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernsthaft für möglich hält und sich auch damit abfindet.

 

Dem Bf ist die gegenständliche  Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht in Form des bedingten Vorsatzes zuzurechnen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der belangten Behörde wurde über den Bf die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Milderungs-, sowie Erschwerungsgründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erscheint daher die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe als angemessen und geeignet, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Ein Vorgehen nach § 20 VStG scheidet mangels Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe ebenso wie ein Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus, da die Tat nicht hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb und das öffentliche Interesse an einer Unterbindung des unberechtigten Bezuges einer Leistung der Arbeitslosenversicherung als jedenfalls hoch einzuschätzen ist.

 

Da die von der belangten Behörde verhängte Mindeststrafe sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen erscheint war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde des Bf abzuweisen.

 

 

II. Gem. § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe für das Beschwerdeverfahren zu entrichten.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.in Andrea Panny